§ Misteltherapie
erstattungspflichtig
Krankenkassen müssen anthroposophische
Mistelpräparate nicht nur bei palliativer, sondern
auch bei adjuvanter Krebstherapie erstatten. Das geht
aus einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Dresden hervor, das jetzt rechtskräftig
wurde. Die beklagte Krankenkasse hat die Revision gegen die Entscheidung
zurückgenommen.
Das SG Dresden hatte bereits im Juni 2006
entschieden, dass bei einem Karzinom die anthroposophische Misteltherapie
erstattungsfähig sei, da sie innerhalb der besonderen Therapierichtung als
Standard bei der Krebstherapie gelte.
Geklagt hatte eine Frau, bei der ein Mammakarzinom entfernt worden war. Nach Strahlen- und
Chemotherapie beantragte sie bei ihrer Kasse die Behandlung mit einem
Mistelarzneimittel. Es sollte das Immunsystem unterstützen.
Die Krankenkasse lehnte nach einer Mitteilung des
Unternehmens Weleda die Übernahme der Kosten jedoch
ab. Die Begründung: Anthroposophische Mistelpräparate seien nach dem Gesetz nur
in der palliativen Tumortherapie zur Verbesserung der
Lebensqualität erstattungsfähig.
Urteil des Sozialgerichts Dresden, Az.: S 28 KR
534/05 Ärzte Zeitung, 07.05.2007