Zwangsimpfung gesetzlich

 

§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

 

Deutschland

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass

bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen

Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben (…)  Das

Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1

Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Quelle: Gesetz zur

Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen § 20

(6). http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html