Zwangsimpfung
gesetzlich
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der
spezifischen Prophylaxe
Deutschland
Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates anzuordnen, dass
bedrohte Teile der Bevölkerung an
Schutzimpfungen oder anderen
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
teilzunehmen haben (…) Das
Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt
werden. Quelle: Gesetz zur
Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen § 20
(6). http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html