Zwangshypothek ist rechtlich zulässig
Im Artikel 14 Grundgesetz steht: „Eigentum verpflichtet“. Die Enteignung oder Belastung des Eigentums muss nur dem „Wohle der Allgemeinheit“ dienen, was der Staat festlegen kann. Eine solche Maßnahme ist in Deutschland bereits 1923 und 1948 durchgeführt worden.
Dabei wird eine Grundschuld zugunsten des Staates in die Grundbücher eingetragen, die den Hausbesitzer zwingt, diese Schuld abzubezahlen.
Nach Einschätzung der Immobilienwirtschaft stellt das Immobilienvermögen der Deutschen einen Wert von 9 Billionen Euro dar. Würde auf jede Immobilie eine Zwangshypothek von 20% des Wertes eingetragen, wären Deutschlands Staatsschulden im Prinzip bezahlt.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Zensus 2011 wurde vom Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung nicht angenommen.
Hier eine Mutmaßung, worauf es hinauslaufen könnte. Weitere Informationen zum Lastenausgleich finden Sie auf Wikipedia.