Zahnarztempfehlung führte zu Regressansprüchen
Wiederholt hörten wir, dass Kranke, die eine Empfehlung für einen geeigneten Zahnarzt erhalten hatten, mit diesem nicht zufrieden waren und dann demjenigen, der die Empfehlung ausgesprochen hatte, die umfangreiche Rechnung zur Bezahlung schickten.
Dies ist zwar keinesfalls möglich nach dem BGB, aber die Helfer ärgert es doch.
Da Vergiftete nie ihre Wut an den Tätern herauslassen, sondern ausschließlich an den Helfern ist dies nicht anders zu erwarten. Deswegen haben wir auch noch nie eine Empfehlung ausgesprochen.
Es ist eine persönliche Unfähigkeit, sich aus 70 000 Zahnärzten keinen geeigneten Zahnarzt zu suchen.
Es ist eine persönliche Unfähigkeit, keinen passenden Behandlungsvertrag – wie einen Kaufvertrag – abschließen zu können.