Wutausbruch kein
Entlassungsgrund
Verläßt ein
Mitarbeiter aus Zorn seinen Arbeitsplatz, rechtfertigt das keine Kündigung
In dem Urteil heißt es, in diesem Fall liege kein
wichtiger Grund vor, der eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber
unzumutbar mache. Dies wäre nur der Fall, wenn der Mitarbeiter sich beharrlich
weigere, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Bei einer Kurzschluß-Reaktion
könne davon keine Rede sein.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der
Kündigungsschutzklage eines Küchenchefs statt. Der Kläger hatte nach einem
Streit mit einem Kollegen wutentbrannt das Restaurant seines Arbeitgebers
verlassen und sich am nächsten Tag krank gemeldet. Der Arbeitgeber wertete das
Verhalten als Verletzung der Arbeitspflichten und kündigte dem Mann fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befand,
die Vertragsverletzung rechtfertige allenfalls eine ordentliche Kündigung. Denn
der Arbeitgeber habe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Küchenchef auch
künftig seiner Arbeitspflicht nicht habe nachkommen wollen. Als Indiz dafür
dürfe er insbesondere nicht auf die angebliche Erkrankung des Klägers
abstellen. Diese sei mit einem ärztlichen Attest belegt.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz,
Az.: 10 Sa 49/06
http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/12/01/217a1602.asp?cat=/geldundrecht/recht