Wutausbruch kein Entlassungsgrund

Verläßt ein Mitarbeiter aus Zorn seinen Arbeitsplatz, rechtfertigt das keine Kündigung

In dem Urteil heißt es, in diesem Fall liege kein wichtiger Grund vor, der eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar mache. Dies wäre nur der Fall, wenn der Mitarbeiter sich beharrlich weigere, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Bei einer Kurzschluß-Reaktion könne davon keine Rede sein.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Küchenchefs statt. Der Kläger hatte nach einem Streit mit einem Kollegen wutentbrannt das Restaurant seines Arbeitgebers verlassen und sich am nächsten Tag krank gemeldet. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten als Verletzung der Arbeitspflichten und kündigte dem Mann fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befand, die Vertragsverletzung rechtfertige allenfalls eine ordentliche Kündigung. Denn der Arbeitgeber habe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Küchenchef auch künftig seiner Arbeitspflicht nicht habe nachkommen wollen. Als Indiz dafür dürfe er insbesondere nicht auf die angebliche Erkrankung des Klägers abstellen. Diese sei mit einem ärztlichen Attest belegt.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 49/06

http://www.aerztezeitung.de/docs/2006/12/01/217a1602.asp?cat=/geldundrecht/recht