Versorgung auf hohem Niveau ist für Ex-Partner nicht unbedingt nötig

Bundesgerichtshof urteilt bei Unterhaltshöhe nach "ehebedingten Nachteilen"

KARLSRUHE (dpa). Geschiedene müssen auch nach 20-jähriger Ehe mit dem Verlust eines hohen Lebensstandards rechnen, selbst wenn der Ex- Mann oder die Ex-Frau nach wie vor gut verdient. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor.

Wer nach der Scheidung selbst arbeiten kann, muss laut Bundesgerichtshof damit rechnen, dass sein Unterhaltsanspruch, mit dem das Einkommensgefälle zwischen den ehemaligen Partnern ausgeglichen werden kann, nach einer gewissen Frist ausläuft. Ein solcher "Aufstockungsunterhalt" kann auch dann befristet werden, wenn die Ehe sehr lange gedauert hat, heißt es in zwei Urteilen.

In einem Fall waren die aus der ehemaligen DDR stammenden Ehepartner rund 20 Jahre verheiratet und haben zwei inzwischen erwachsene Kinder. Der Mann verdient als Geschäftsführer rund 4850 Euro netto im Monat, sie erzielt als Bauingenieurin Einkünfte von 1400 Euro. Die Vorinstanzen hatten ihn zu Ausgleichszahlungen von gut 1100 Euro im Monat verurteilt und eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht abgelehnt .

Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an das Oberlandesgericht Brandenburg zurück. Trotz der langen Dauer der Ehe sei eine Befristung des Unterhalts möglich, so die Richter. Nur bei "ehebedingten Nachteilen" bestehe ein Ausgleichsanspruch, also etwa dann, wenn die Frau wegen der Kindererziehung oder der Führung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr richtig in den Beruf zurückgekommen ist und deshalb weniger verdient. Ist das niedrigere Einkommen dagegen nicht auf solche "ehebedingten Nachteile" zurückzuführen, muss sich die Frau nach einer Übergangszeit mit dem eigenen Einkommen begnügen, befanden die Richter.

Im zweiten Fall - auch dort wurde die Ehe im Jahr 2004 nach rund 20 Jahren geschieden - akzeptierte der Bundesgerichtshof eine Befristung des Unterhalts bis Mitte 2011. Weil die Ehe kinderlos geblieben und die Frau erst 42 Jahre alt sei, könne ihr zugemutet werden, nach einer Übergangszeit auf den früheren Lebensstandard zu verzichten.  ÄP 28.09.07

Urteile des Bundesgerichtshofs, Az.: XII ZR 11/05 u. 15/05