Versorgung auf hohem Niveau ist für Ex-Partner nicht unbedingt
nötig
Bundesgerichtshof urteilt bei Unterhaltshöhe nach "ehebedingten Nachteilen"
KARLSRUHE (dpa).
Geschiedene müssen auch nach 20-jähriger Ehe mit dem Verlust eines hohen
Lebensstandards rechnen, selbst wenn der Ex- Mann oder die Ex-Frau nach wie vor
gut verdient. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor.
Wer nach der
Scheidung selbst arbeiten kann, muss laut Bundesgerichtshof damit rechnen, dass
sein Unterhaltsanspruch, mit dem das Einkommensgefälle zwischen den ehemaligen
Partnern ausgeglichen werden kann, nach einer gewissen Frist ausläuft. Ein
solcher "Aufstockungsunterhalt" kann auch dann befristet werden, wenn
die Ehe sehr lange gedauert hat, heißt es in zwei Urteilen.
In einem Fall waren
die aus der ehemaligen DDR stammenden Ehepartner rund 20 Jahre verheiratet und
haben zwei inzwischen erwachsene Kinder. Der Mann verdient als Geschäftsführer
rund 4850 Euro netto im Monat, sie erzielt als Bauingenieurin Einkünfte von
1400 Euro. Die Vorinstanzen hatten ihn zu Ausgleichszahlungen von gut 1100 Euro
im Monat verurteilt und eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht abgelehnt .
Der
Bundesgerichtshof verwies den Fall an das Oberlandesgericht Brandenburg zurück.
Trotz der langen Dauer der Ehe sei eine Befristung des Unterhalts möglich, so
die Richter. Nur bei "ehebedingten
Nachteilen" bestehe ein Ausgleichsanspruch, also etwa dann, wenn die Frau
wegen der Kindererziehung oder der Führung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr
richtig in den Beruf zurückgekommen ist und deshalb weniger verdient. Ist das
niedrigere Einkommen dagegen nicht auf solche "ehebedingten
Nachteile" zurückzuführen, muss sich die Frau nach einer Übergangszeit mit
dem eigenen Einkommen begnügen, befanden die Richter.
Im zweiten Fall -
auch dort wurde die Ehe im Jahr 2004 nach rund 20 Jahren geschieden -
akzeptierte der Bundesgerichtshof eine Befristung des Unterhalts bis Mitte
2011. Weil die Ehe kinderlos geblieben und die Frau erst 42 Jahre alt sei,
könne ihr zugemutet werden, nach einer Übergangszeit auf den früheren
Lebensstandard zu verzichten. ÄP
28.09.07
Urteile des
Bundesgerichtshofs, Az.: XII ZR 11/05 u. 15/05