Ratenzahlweise - teure Falle? - MEDIATHEK regional - WDR.de

Wer seine Versicherungsbeiträge vierteljährlich oder monatlich zahlt lebt teurer. Für die Ratenzahlweise nehmen die Versicherungen Aufschläge von bis zu fünf Prozent. Möglicherweise zu Unrecht: Ein Verbraucher hatte geklagt und bekommt Geld zurück.

 

http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/2010/02/19/aktuelle-stunde-geld-zurueck.xml

 

 

 

1. Urteil

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0e94a96acd98a9ac1eaf97bfb09cfcae&nr=50319&pos=0&anz=1

 

 

 

2. Verbraucherzentrale Hamburg

 

http://www.vzhh.de/                          Hier finden Sie einen Vordruck für das Schreiben an Ihre

Versicherung! (Siehe Seite 3)

 

Geld zurück von der Versicherung!

Teilzahlungszuschlag ohne Effektivzinsangabe?

Wer mit seinem Versicherungsunternehmen vereinbart hat, die Prämie gegen Zuschlag monats- oder quartalsweise zu bezahlen, hat gute Aussichten, Geld von seinem Unternehmen zurück zu bekommen. Denn die Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den „echten“ Preis als effektiven Jahreszins angeben – was praktisch nie geschehen ist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04), das durch ein sog. „Anerkenntnisurteil“ des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde. Der Bayerische Rundfunk berichtete am 12. Januar 2010 in seiner Sendung PlusMinus hierüber. 

Betroffen sind grundsätzlich alle Versicherungsverträge, deren (Jahres-)Prämien in Raten – monatlich oder quartalsweise - gezahlt werden (außer Krankenversicherungen) und für die ein Teilzahlungszuschlag erhoben wird.

Welche Folgen das hat, ist natürlich umstritten. Die Versicherungsseite bestreitet sowieso, dass irgendwelche Ansprüche bestehen. Inzwischen liegen uns vier (!) rechtswissenschaftliche Gutachten vor, die die folgende Einschätzung stützen. 

 

Nach unserer Einschätzung gilt:

·        Die Verletzung der Formvorschriften (fehlende Effektivzinsangabe, fehlende Widerrufsbelehrung) führt zu einem Widerrufsrecht durch den Kunden bezüglich des Versicherungsvertrages. Das hätte überaus weitreichende Folgen – Versicherungskunden könnten ungeliebte Verträge auch noch nach Jahren widerrufen und Rückabwicklung verlangen.

Allerdings können wohl nur solche Verträge widerrufen werden, die nach der Schuldrechtsreform (Vertragsbeginn ab 1. Januar 2002) geschlossen wurden. Zuvor galt eine „absolute Widerrufsfrist“ von einem Jahr, gerechnet ab Vertragsschluss – gleich, ob unkorrekt oder sogar gar nicht belehrt wurde. Seit der Schuldrechtsreform gilt, dass die Widerrufsfrist ohne korrekte Belehrung nicht zu laufen beginnt und der Widerruf „bis in alle Ewigkeit“ erklärt werden kann.

·        Mindestens aber können die Versicherungskunden eine Anpassung ihres Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. fordern – und zwar über Jahre rückwirkend. Das kann einige Hundert oder sogar Tausend Euro ausmachen!

Melden Sie Ihre Ansprüche beim Versicherer an! Hier unser Musterbrief
Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihres Schreibens per Post, Fax oder per Mail an versicherungen@vzhh.de.  

Vermutlich werden Sie eine hinhaltende oder abschlägige Antwort vom Versicherer bekommen.

Da wir vorerst nicht alle Anfragen individuell beantworten können, haben wir ein (kostenpflichtigesInfo-Päckchen für Sie zusammen gestellt. Es hilft Ihnen, die ungefähre Höhe Ihres Anspruchs zu ermitteln und Ihre Ansprüche durchzusetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Musterbrief für die Rückforderung von Teilzahlungszuschlägen bei Versicherungsverträgen

 

Absender

 

Versicherung

 

Ort, Datum

 

Betr.: Versicherungsvertrag Nr. ………………………

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Prämie für den obigen Vertrag wird ratenweise gezahlt. Hierfür wird ein Teilzahlungszuschlag erhoben. Allerdings wurde der Effektivzins nicht angegeben.

 Unter Berufung auf das Urteil des LG Bamberg vom 8. Februar 2006 (2 O 764/04), das durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2009 (I ZR 22/07) rechtskräftig wurde, fordere ich hiermit die Neuberechnung des Ratenzahlungszuschlages seit Vertragsbeginn auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. und die Rückerstattung der zuviel gezahlten Zinsen (plus Zinsen) sowie eine Neuberechnung für die Zukunft.

Ich erbitte Ihre Neuberechung/Erstattung bis zum (4 – 6 Wochen).

Weitere Ansprüche (Widerruf des Versicherungsvertrages) behalte ich mir vor.

 Die Verbraucherzentrale Hamburg erhält eine Kopie dieses Schreibens.

 

Mit freundlichem Gruß