Terminabsage: kein Honoraranspruch
Unter welchen Voraussetzungen ein Arzt
oder Zahnarzt Anspruch auf ein Behandlungshonorar nach §615 BGB in Verbindung
mit den Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte hat, wenn ein Patient einen fest
vereinbarten Behandlungstermin abgesagt hat, ohne dass der Arzt die Behandlung
nachzuholen hat, ist umstritten. So wird von manchen Gerichten die Auffassung
vertreten, die Vereinbarung eines Behandlungstermins diene – jedenfalls im
Zweifel – nur dazu, einen zeitlich geordneten Behandlungsablauf zu sichern. Sie
beinhalte aber grundsätzlich keine exakte Bestimmung der Leistungszeit, sodass
es bei einer Absage im Allgemeinen am Annahmeverzug fehle. Zudem liege das
Risiko, die erwartete Vergütung nicht zu erhalten, beim Arzt. Andere Gerichte
haben dagegen Vergütungsansprüche bejaht.
Zweifel an einer Zahlungsverpflichtung
des Patienten sind auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart
angebracht. Ärzte und Zahnärzte verlangten Ihren Patienten ebenfalls in manchen
Fällen erhebliche Wartezeiten ab, ohne ihnen einen entgangenen Verdienst
auszugleichen.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger,
ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg einen Patienten auf Zahlung von Honorar,
hilfsweise auf Schadensersatzanspruch für eine
ausgefallene zahnärztliche Behandlung verklagt. Nach Auffassung des Gerichts
steht dem Anspruch allerdings bereits der Umstand entgegen, dass Zahnarzt und
Patient den zunächst vereinbarten Termin im Einvernehmen auf einen späteren
Zeitpunkt verlegt hatten. Daher konnte für den ersten Termin kein Annahmeverzug
mehr eintreten.
Dem steht auch nicht der Hinweis auf dem
Annahmeformular entgegen, dass Terminabsagen innerhalb von 24 Stunden vor dem
Termin mitzuteilen sind. Gegen diese Vorgabe hatte der Patient zwar schuldhaft
verstoßen. Die pauschale Behauptung, durch die Absage sei der Arzt an der
Behandlung anderer Patienten gehindert gewesen, reichte dem Gericht nicht als
Begründung für einen Schadensersatzanspruch aus. (Urteil vom 14. April 2007, Az.: 1 U 154/06)
Deutsches Ärzteblatt Jahrgang 105 Heft 3
2008, S. 18.