Telefonwerbung unzulässige Belästigung
Anrufer müssen erst um Erlaubnis fragen
Werbung via Telefon ist nur erlaubt, wenn der Angerufene
zuvor sein
Einverständnis gegeben hat. Das gilt auch für Anrufe bei
schon vorhandenen
Kunden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.
Ein Vertrag mit einem Unternehmen und die freiwillige
Angabe der
Telefonnummer bei Vertragsschluss berechtigen ein
Unternehmen noch
nicht, Werbeanrufe zu tätigen — selbst wenn es nur darum
geht, eine
Änderung, Ergänzung, Ausweitung oder eine Verlängerung
eines beste-
henden Vertrages anzusprechen -, so das Urteil des
Oberlandesgerichts
(OLG) Frankfurt am Main (Az.: 6 U 175/04). Im verhandelten
Fall ging es
um ein Versicherungsunternehmen, das seine Kunden auf
Änderungen und
Ergänzungen schon bestehender Versicherungsverhältnisse
hinweisen wollte.
Schließlich hätten die Versicherungskunden ja auch bei
Abschluss des
Versicherungsvertrages ihre Telefonnummer mitgeteilt, gab
die beklagte
Versicherung zu bedenken.
Die Richter sahen dies jedoch anders:
Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb).
Denn Telefonanrufe gegenüber Verbrauchern seien nur dann
erlaubt, wenn
Die Verbraucher in diesen Anruf zuvor eingewilligt haben.
Die Angabe ihrer
Telefonnummer bei Vertragsschluss sei dabei noch nicht als
Einwilligung zu werten.
Als Werbung bezeichneten die Richter alle Anrufe, die über
die Klärung von
Fragen innerhalb des bereits bestehenden
Versicherungsverhältnisses, wie
z.B. der Schadensabwicklung, hinausgehen und etwa auf den
Neuabschluss
oder eine Vertragsänderung abzielen. Anlauf- und
Beschwerdestelle bei
unerwünschten Werbeanrufen ist die Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs e.V.
www.wettbewerbszentrale.de
Med. Trib. 28.10.2005