Schari'a  Demokratie und Menschenrechte

Die Menschenrechte, wie sie durch das heutige Völkerrecht bzw. Völkergewohnheitsrecht definiert sind, stehen in einem fundamentalen Gegensatz zur Schari'a. Dies wird beispielsweise bei einer Gegenüberstellung der UNO-Deklaration von 1948 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) mit der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam von 1990 deutlich. Die Kairoer Erklärung, formal am Typus der Menschenrechtsdeklarationen orientiert, stellt den menschenrechtlichen Gehalt in fast jedem Artikel und darüber hinaus in einer Generalklausel unter den Vorbehalt der Schari'a. Nach herrschendem völkerrechtlichen Verständnis müsste es genau umgekehrt sein.

Versuche auf islamischer Seite, die Schari'a unter den Vorbehalt der Menschenrechte zu stellen − etwa unter dem Begriff Euroislam − bleiben eher schwach und finden wenig Nachfolge.

Aus westlich-aufgeklärter Sicht ist die Schari'a ein zutiefst rückständiges Rechtssystem, weil dazu Verstümmelungen wie das Abhacken von Gliedmaßen und Folterungen bis zum Tode wie die Steinigung gehören. Ferner gilt in der Schari'a nicht die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Nicht zuletzt dient die Schari'a in der Praxis in Ländern wie Afghanistan oder Sudan als Mittel zur Unterdrückung der Frauen und zur Verfolgung Andersdenkender. Siehe auch Glaubensfreiheit im Islam.

Aus islamischer Sicht wiederum sind die Menschenrechtsdeklarationen der UNO und die entsprechenden Kataloge der Staatsverfassungen – etwa der Grundrechtsteil des Grundgesetzes – teilweise inakzeptabel, weil sie dem Koran bzw. der Scharia widersprechen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Schari'a