Die Menschenrechte,
wie sie durch das heutige Völkerrecht bzw. Völkergewohnheitsrecht definiert
sind, stehen in einem fundamentalen Gegensatz zur Schari'a. Dies wird
beispielsweise bei einer Gegenüberstellung der UNO-Deklaration von 1948 (Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte) mit der Kairoer Erklärung der
Menschenrechte im Islam von 1990 deutlich. Die Kairoer Erklärung, formal am
Typus der Menschenrechtsdeklarationen orientiert, stellt den
menschenrechtlichen Gehalt in fast jedem Artikel und darüber hinaus in einer
Generalklausel unter den Vorbehalt der Schari'a. Nach herrschendem völkerrechtlichen Verständnis müsste es genau umgekehrt
sein.
Versuche auf
islamischer Seite, die Schari'a unter den Vorbehalt der Menschenrechte zu
stellen − etwa unter dem Begriff Euroislam −
bleiben eher schwach und finden wenig Nachfolge.
Aus
westlich-aufgeklärter Sicht ist die Schari'a ein zutiefst rückständiges
Rechtssystem, weil dazu Verstümmelungen wie das Abhacken von Gliedmaßen und Folterungen bis zum
Tode wie die Steinigung gehören. Ferner gilt in der Schari'a nicht die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Nicht zuletzt dient die
Schari'a in der Praxis in Ländern wie Afghanistan
oder Sudan als
Mittel zur Unterdrückung der Frauen und zur Verfolgung Andersdenkender. Siehe
auch Glaubensfreiheit im Islam.
Aus islamischer
Sicht wiederum sind die Menschenrechtsdeklarationen der UNO und die
entsprechenden Kataloge der Staatsverfassungen – etwa der Grundrechtsteil des
Grundgesetzes – teilweise inakzeptabel, weil sie dem Koran bzw. der Scharia
widersprechen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schari'a