Die Menschenrechte,
wie sie durch das heutige Völkerrecht bzw. Völkergewohnheitsrecht definiert sind,
stehen in einem fundamentalen Gegensatz zur Schari'a.
Dies wird beispielsweise bei einer Gegenüberstellung der UNO-Deklaration von
1948 (Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte) mit der Kairoer Erklärung der
Menschenrechte im Islam von 1990 deutlich. Die Kairoer Erklärung, formal am
Typus der Menschenrechtsdeklarationen orientiert, stellt den
menschenrechtlichen Gehalt in fast jedem Artikel und darüber hinaus in einer
Generalklausel unter den Vorbehalt der Schari'a. Nach
herrschendem völkerrechtlichen Verständnis müsste es
genau umgekehrt sein.
Versuche auf
islamischer Seite, die Schari'a unter den Vorbehalt
der Menschenrechte zu stellen − etwa unter dem Begriff Euroislam
− bleiben eher schwach und finden wenig Nachfolge.
Aus westlich-aufgeklärter Sicht ist die Schari'a
ein zutiefst rückständiges Rechtssystem, weil dazu Verstümmelungen wie das
Abhacken von Gliedmaßen und Folterungen bis zum Tode wie die Steinigung
gehören. Ferner gilt in der Schari'a nicht die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Nicht zuletzt dient die Schari'a in der Praxis in Ländern wie Afghanistan
oder Sudan als
Mittel zur Unterdrückung der Frauen und zur Verfolgung Andersdenkender. Siehe
auch Glaubensfreiheit im Islam.
Aus islamischer
Sicht wiederum sind die Menschenrechtsdeklarationen der UNO und die
entsprechenden Kataloge der Staatsverfassungen – etwa der Grundrechtsteil des
Grundgesetzes – teilweise inakzeptabel, weil sie dem Koran bzw. der Scharia widersprechen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schari'a