Rettungshubschraubereinsatz zahlt Krankenkasse auch füt Tote

 

Nach der Meldung einer Frau aus dem Landkreis Offenbach, ihre Nachbarin liege bewusstlos in ihrer Wohnung, veranlasste die Zentrale Leitstelle einen Notarzteinsatz mit dem Rettungshubschrauber. Der Notarzt konnte vor Ort nur noch den Tod der 78-jährigen Versicherten feststellen. Die Krankenkasse verweigerte daraufhin die vom Land Hessen als Träger der Luftrettung geforderte Erstattung der Einsatzkosten i. H. v. 360 Euro. Sie verwies darauf, dass die Versicherte schon zu Beginn des Rettungseinsatzes tot und deshalb zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Mitglied der Krankenversicherung gewesen sei.

 Das sah das Hessische LSG anders.

 

 

Die Krankenkasse sei zum Zeitpunkt der Rettungsmaßnahme noch zuständig gewesen. Denn der Leistungsanspruch eines Versicherten auf Rettungsmaßnahmen umfasse auch die unverzügliche diagnostische Überprüfung, ob solche Maßnahmen noch möglich sind. Gerade in den kritischen Fällen zwischen Leben und Tod, in denen der Luftrettungsdienst wegen seiner besonderen Schnelligkeit gefordert ist, sei es mit dem Zweck schnellstmöglicher Rettung nicht vereinbar, zunächst aus der Ferne die Gefahr eines nutzlosen Einsatzes zu überprüfen. Da der Tod der Versicherten nicht für jeden Laien offenkundig gewesen ist und kein bewusster Fehlalarm vorgelegen hat, liege auch kein Fehleinsatz vor. Nur in diesen Fällen könne das Land Hessen die Kosten nicht geltend machen.

 Die Revision wurde nicht zugelassen LSG Darmstadt, Urteil vom 19.05.2008, Az: L 1 KR 267/07