Rettungshubschraubereinsatz
zahlt Krankenkasse auch füt Tote
Nach der Meldung einer Frau aus dem Landkreis
Offenbach,
ihre Nachbarin liege bewusstlos in ihrer Wohnung, veranlasste die Zentrale
Leitstelle einen Notarzteinsatz mit dem Rettungshubschrauber. Der Notarzt
konnte vor Ort nur noch den Tod der 78-jährigen Versicherten feststellen. Die
Krankenkasse verweigerte daraufhin die vom Land Hessen als Träger der
Luftrettung geforderte Erstattung der Einsatzkosten i. H. v. 360 Euro. Sie
verwies darauf, dass die Versicherte schon zu Beginn des Rettungseinsatzes tot
und deshalb zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Mitglied der
Krankenversicherung gewesen sei.
Das sah das Hessische LSG
anders.
Die Krankenkasse sei zum Zeitpunkt
der Rettungsmaßnahme noch zuständig gewesen. Denn der Leistungsanspruch eines
Versicherten auf Rettungsmaßnahmen umfasse auch die unverzügliche diagnostische
Überprüfung, ob solche Maßnahmen noch möglich sind. Gerade in den kritischen
Fällen zwischen Leben und Tod, in denen der Luftrettungsdienst wegen seiner
besonderen Schnelligkeit gefordert ist, sei es mit dem Zweck schnellstmöglicher
Rettung nicht vereinbar, zunächst aus der Ferne die Gefahr eines nutzlosen
Einsatzes zu überprüfen. Da der Tod der Versicherten nicht für jeden Laien
offenkundig gewesen ist und kein bewusster Fehlalarm vorgelegen hat, liege auch
kein Fehleinsatz vor. Nur in diesen Fällen könne das Land Hessen die Kosten
nicht geltend machen.
Die Revision wurde nicht
zugelassen LSG Darmstadt, Urteil vom 19.05.2008,
Az: L 1 KR 267/07