zu der Gemeinschaftsstrategie für
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Das
Europäische Parlament ,
• in
Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
zu der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber (KOM(2005)0020),
• in
Kenntnis des Beschlusses 90/3 der Kommission zur Verhütung der
Meeresverschmutzung von Lande aus (PARCOM) über die Reduzierung atmosphärischer
Emissionen aus bestehenden Chloralkalianlagen,
• gestützt
auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
• in
Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und
Lebensmittelsicherheit (A6-0044/2006),
A. in der Erwägung, dass Quecksilber
und seine Verbindungen für Bevölkerungsgruppen, die in verschiedenen
Ökosystemen leben, sowie für wild lebende Pflanzen und Tiere hochgiftig sind,
B. in der Erwägung, dass
Quecksilber ein persistenter Stoff ist, der sich in
der Umwelt zu Methylquecksilber umwandeln kann, dessen toxische Wirkungen am
stärksten ist und das sowohl die Plazentaschranke als
auch die Blut-Hirn-Schranke überwindet, was zu Störungen in der
Gehirnentwicklung führen kann,
C. in der Erwägung, dass zwar
ordnungsgemäß verpacktes und isoliertes Quecksilber kein potenzielles Risiko
darstellt, da es keine Dämpfe abgeben kann, es aber dennoch an sicheren und
ständig überwachten Standorten, an denen erforderlichenfalls ein sofortiges
Eingreifen möglich ist, gelagert werden muss,
D. in der Erwägung, dass
Quecksilberverunreinigungen ein weit verbreitetes, anhaltendes und allgemeines
Problem sind und über Landesgrenzen hinweg in Regionen gelangen, die weit von
der eigentlichen Quelle entfernt sind, wodurch in Europa und der Welt die
Nahrungsmittelbestände verseucht werden, und dass die von der Kommission
vorgeschlagene Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber zwar einen wichtigen
Beitrag darstellt, um dieser weltweiten Gefahr zu begegnen, jedoch auf
internationaler und gemeinschaftlicher Ebene weitere rechtlich bindende
Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die menschliche Gesundheit und Umwelt zu schützen,
E. in Kenntnis der ausführlichen
Folgenabschätzung der Kommission, in der festgestellt wurde, dass das Ausmaß
der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Quecksilber nicht bekannt ist,
so dass weitere Informationen über die Gesundheitskosten erforderlich sind,
obgleich weitere Studien nicht zu Verzögerungen bei der Durchführung der
Gemeinschaftsstrategie führen dürfen,
F. unter Hinweis darauf, dass
Quecksilber und seine Verbindungen in der Liste prioritärer
gefährlicher Stoffe aufgeführt sind, die in der Richtlinie 2000/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(1) (Wasserrahmenrichtlinie) enthalten ist, und in
der Erwägung, dass die Kommission in Artikel 16 Absatz 8 dieser Richtlinie zwar
aufgefordert wurde, bis Dezember 2003 einen Vorschlag für die Beendigung oder
schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen vorzulegen, sie jedoch
dies bislang noch nich
G. in der Erwägung, dass die
Europäische Union weltweit der größte Exporteur von Quecksilber ist und ein
Verbot der Ausfuhr durch die Europäische Union erheblich dazu beitragen würde,
den Handel mit Quecksilber einzuschränken und so das globale Angebot zu
verringern,
H. in der Erwägung, dass gemäß
dem PARCOM-Beschluss 90/3 12 000 Tonnen
Quecksilber aus der mit der Quecksilberzellentechnologie arbeitenden
Chloralkaliindustrie, bei der das meiste Quecksilber in der Europäischen Union
anfällt, beseitigt werden müssen, und in der Erwägung, dass die
Europäische Union rasch handeln muss, damit die Ausfuhr dieses überschüssigen
Quecksilbers schrittweise eingestellt wird, insbesondere weil die
Quecksilberexporte aus der Europäischen Union die weitere, äußerst
umweltschädliche Verwendung von Quecksilber im Goldbergbau fördern, und dass
dieses überschüssige Quecksilber sicher in der Europäischen Union gelagert
werden muss, damit weitere Umweltschäden vermieden werden,
I. in der Erwägung, dass
Quecksilber seit Jahrhunderten in Almadén/Spanien
abgebaut wird und die Stilllegung der dortigen Minen von Maßnahmen zur
wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung der betreffenden Region
begleitet werden muss,
J. in der Erwägung, dass es dringend
erforderlich ist, einen Ort zu finden, an dem die sichere Lagerung von
überschüssigem Quecksilber aus ganz Europa gewährleistet werden kann,
K. in der Erwägung, dass
Quecksilber hauptsächlich bei der Verbrennung von Kohle freigesetzt wird und
die Emissionen aus Großfeuerungsanlagen durch Rechtsvorschriften der
Gemeinschaf
L. unter Hinweis darauf, dass
der zweitgrößte Anteil am weltweiten Quecksilberbestand auf Dentalamalgam
entfällt, und in der Erwägung, dass in Industrieländern die größte Quecksilberexposition
darin besteht, dass Quecksilber aus Zahnfüllungen, die Amalgam enthalten,
eingeatmet wird; in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber
Quecksilber aus Dentalamalgam vor allem unter gesundheitlichen Gesichtspunkten
betrachtet werden muss, und in der Erwägung, dass Emissionen aus
Krematorien auf lange Zeit eine signifikante Quelle für
Quecksilberverschmutzungen sein werden, sofern nicht in Kürze emissionsmindernde Technologien zum Einsatz kommen, die die
Freisetzungen erheblich verringern können,
M. in der Erwägung, dass die
Ersetzung von Quecksilber in Mess- und Kontrollgeräten für private und
berufliche Zwecke ein wirksames Mittel ist, um die bei der Verwendung und
Beseitigung dieser Instrumente unvermeidlich entstehenden Emissionen zu verhindern,
N. in der Erwägung, dass
Quecksilberverunreinigungen aus Haushaltsabfällen ein wachsendes Problem
darstellen und die getrennte Sammlung und Behandlung sämtlicher
quecksilberhaltiger Produkte, die in Umlauf sind, zwingend eingeführt werden
müssen,
O. in der Erwägung, dass
Methylquecksilber vor allem über Nahrungsmittel aufgenommen wird und sich
insbesondere in der aquatischen Nahrungsmittelkette
anreichert, so dass besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen und
Bevölkerungsgruppen, die viel Fisch und Meeresfrüchte verzehren, besonders
gefährdet sind,
P. in der Erwägung, dass die
Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen
(Kleinkinder, Kinder, schwangere Frauen und Frauen im gebärfähigem Alter) auf
ein Mindestmaß zu beschränken und die Wirksamkeit dieser Minimierung sorgfältig
zu überwachen ist, und in der Erwägung, dass die gesamte Bevölkerung und
insbesondere die besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen über die
potentiellen Risiken, die von mit Quecksilber und seinen Verbindungen
verseuchten Nahrungsmitteln ausgehen, informiert und aufgeklärt werden müssen,
Q. in der Erwägung, dass des
Weiteren auch die gesundheitliche Relevanz von Quecksilberquellen wie z.B.
Amalgam, quecksilberhaltigen Impfstoffen und Desinfektionsmitteln unabhängig
geprüft werden muss,
R. in der Erwägung, dass sich
die Europäische Union für weltweit anwendbare Maßnahmen einsetzen sollte, um
das Angebot und die Nachfrage bei Quecksilber deutlich zu verringern und den
gesamten Handel mit diesem Stoff zu überwachen, und dass sie auf
Gemeinschaftsebene rechtlich verbindliche Maßnahmen ergreifen sollte, um für
die unerlässliche Glaubwürdigkeit der Maßnahmen auf internationaler Ebene zu
sorgen,
S. in der Erwägung, dass bei der
Bewertung der Strategie im Jahre 2010 die bis dahin veröffentlichten Ergebnisse
der durchzuführenden Quecksilbermessungen im Boden, in der Luft und im Wasser
berücksichtigt werden müssen,
T. in der Erwägung, dass die Aufnahme von Quecksilber in gewissem Maße von der
Bioverfügbarkeit in den verschiedenen Ökosystemen auf lokaler Ebene abhängt,
1. begrüßt die Mitteilung der
Kommission zur Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber und befürwortet das
Gesamtkonzept, mit dem nicht nur die Freisetzung von Quecksilber sondern auch
Nachfrage und Angebot auf europäischer Ebene verringert und letztendlich
schrittweise eingestellt, die Quecksilberüberschüsse entsorgt und die
Bevölkerung vor der Quecksilberexposition geschützt werden soll;
2. betont, wie wichtig es in
diesem Zusammenhang ist, dass die Europäische Union angesichts bestehender
Alternativen ihre Bemühungen auf internationaler Ebene fortsetzt, z. B. über
das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, um weltweit die
Quecksilberemissionen und -verwendungen zu verringern und um gleichzeitig die
Primärproduktion von Quecksilber einzustellen und die Überschüsse am
Wiedereintritt in den Markt zu hindern;
3. hält es für außerordentlich
wichtig, dass die Gemeinschaftsstrategie so bald wie möglich durch konkrete
Maßnahmen und Rechtsvorschriften ergänzt wird;
4. hält in Anbetracht des
Vorstehenden und insbesondere in Anbetracht der beträchtlichen Mengen an
Quecksilberüberschüssen aus der mit der Quecksilberzellentechnologie arbeitenden
Chloralkaliindustrie den vorausschauenden Vorschlag der Kommission, die Ausfuhr
von metallischem Quecksilber und seinen Verbindungen aus der Gemeinschaft
schrittweise einzustellen, für überaus wichtig und fordert die Kommission auf,
ein Ausfuhrverbot der Europäischen Union für Quecksilber vorzuschlagen, das
baldmöglichst, spätestens jedoch im Jahre 2010 in Kraft tritt;
5. fordert die Kommission auf,
vor März 2008 Maßnahmen zur Verfolgung der Ein- und Ausfuhr von Quecksilber und
seinen Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie in und aus der
Gemeinschaft vorzuschlagen, die vor dem Ausfuhrverbot in Kraft treten sollen;
6. fordert die Kommission auf,
zu prüfen, ob nicht das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und
Einfuhr gefährlicher Chemikalien(4) derzei
7. fordert deshalb die
Kommission auf, Vorschläge für rechtlich verbindliche Maßnahmen vorzulegen, um
zu gewährleisten, dass das gesamte Quecksilber aus der Chloralkaliindustrie
nicht wieder in Verkehr gebracht, sondern an sicheren Standorten gefahrlos
gelagert und ständig überwacht wird, an denen erforderlichenfalls ein
sofortiges Eingreifen möglich ist;
8. fordert außerdem die
Kommission auf, zu gewährleisten, dass die folgenden Elemente in die
einschlägigen Rechtsvorschriften über die Lagerung von metallischem Quecksilber
aufgenommen werden: Mindestsicherheitsstandards, regelmäßige und transparente
Berichterstattung, vorausschauende Planung und Prognosen sowie Geldbußen und
Sanktionen;
9. fordert die Kommission auf,
durch Aufklärungskampagnen die Öffentlichkeit für die von Quecksilber ausgehenden
Gefahren für die Gesundheit, Expositionsgefahren und Umweltprobleme zu
sensibilisieren;
10. unterstreicht außerdem, dass
insbesondere bei der Lagerung von überschüssigem Quecksilber die Anwendung des
Verursacherprinzips wichtig ist, und fordert nachdrücklich, dass Unternehmen,
die Quecksilber herstellen, sich an der Finanzierung der sicheren Lagerung von
überschüssigem Quecksilber beteiligen sollten;
11. fordert die Kommission auf,
gleichzeitig sicherzustellen, dass kein primäres Quecksilber aus der
Europäischen Union auf den europäischen Binnenmarkt und/oder den Weltmark
12. unterstreicht, dass
Quecksilberemissionen hauptsächlich bei der Verbrennung von Kohle freigesetzt
werden, und fordert die Kommission auf, dass sie im Rahmen der IVU-Richtlinie oder eines separaten Rechtsaktes so bald wie
möglich zumindest Grenzwerte für Quecksilberemissionen aus allen einschlägigen
Tätigkeiten, insbesondere aus der Kohleverbrennung in Groß- und
Kleinfeuerungsanlagen, festlegt;
13. fordert die Kommission auf,
sofort für die strikte Einhaltung der IVU-Richtlinie
zu sorgen, da die Verwendung von Quecksilberzellen in der Chloralkaliindustrie
nicht als die beste verfügbare Technologie gilt;
14. fordert die Kommission auf,
die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und in Kürze im Rahmen der bestehenden
Rechtsvorschriften oder eines gesonderten Rechtsaktes sowohl gesamtstaatliche
Grenzwerte für die Massenemission von Quecksilber als auch lokale
Luftqualitätsgrenzwerte für Quecksilber vorzuschlagen;
15. fordert die Kommission auf,
Maßnahmen zur Umsetzung des PARCOM-Beschluss 90/3 zu
ergreifen, damit die mit der Quecksilberzellentechnologie betriebenen
Chloralkalianlagen baldmöglichst schrittweise stillgelegt werden, mit dem Ziel
einer vollständigen Stilllegung dieser Anlagen bis zum Jahr 2010;
16. fordert die Kommission auf,
kurzfristig weitere Maßnahmen zu treffen, um die Quecksilberemissionen aus
Krematorien zu überwachen, da die Freisetzungen aus diesen Anlagen zunehmend
ins Gewicht fallen und Besorgnis erregen;
17. fordert die Kommission auf, bis
Ende 2007 einen Vorschlag zur Begrenzung der Verwendung von Quecksilber in
Dentalamalgam vorzulegen, und fordert sie gleichzeitig nachdrücklich auf,
Maßnahmen einzuleiten, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsvorschriften
für die Behandlung zahnmedizinischer Abfälle ordnungsgemäß angewendet werden,
und zu untersuchen, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um
sicherzustellen, dass das Amalgam nicht in die Abfallentsorgung gelangt;
18. fordert die Kommission auf,
die Vermarktung und Verwendung von Quecksilber in Mess- und
Kontrollinstrumenten für private und berufliche Zwecke (insbesondere in
Privathaushalten, Gesundheitseinrichtungen, Schulen und wissenschaftlichen
Forschungseinrichtungen) einzuschränken, jedoch Ausnahmen nur in denjenigen
Fällen zuzulassen, in denen bislang keine angemessenen Alternativen zur
Verfügung stehen, z.B. was die Pflege von traditionellen Barometern,
Museumsbeständen und des industriellen Kulturerbes betrifft, die aber eher
seltene Fälle darstellen; ist ferner der Ansicht, dass den wenigen
Fachbetrieben in der Europäischen Union, die unter Verwendung geringfügiger
Mengen von Quecksilber traditionelle Messgeräte herstellen, diese Verwendung in
einer sorgfältig kontrollierten Umgebung, für die eine Lizenz zu erwerben ist,
weiterhin gestattet sein sollte;
19. fordert die Kommission auf,
kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle
quecksilberhaltigen Produkte (nicht nur elektrische und elektronische Geräte),
die derzeit in Umlauf sind, getrennt eingesammelt und sicher behandelt werden;
20. fordert die Kommission auf,
sich mit der bereits in den Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juni 2005
erwähnten Frage der Verwendung von Quecksilber bei der Herstellung von
Impfstoffen zu befassen und dieses Problem zu analysieren, um eine
Einschränkung bzw. ein vollständiges Verbot dieser Verwendung zu erreichen,
sofern angemessene und sichere Alternativen zur Verfügung stehen, und die
Forschung zu unterstützen, die sich mit durchführbaren Optionen für die
künftige Lieferung von thiomersalfreien
Stoffen für Mehrfachimpfungen in Entwicklungsländer befasst;
21. fordert die Kommission auf,
sicherzustellen, dass der Quecksilberforschung Priorität eingeräumt wird und
dafür über das siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung
und Demonstration und andere relevante Finanzierungsmechanismen angemessene
Finanzmittel bereitgestellt werden;
22. fordert die Kommission auf,
dafür zu sorgen, dass alle verbleibenden Verwendungen von Quecksilber,
die nicht von der vorliegenden Strategie abgedeckt sind, durch sichere
Alternativen ersetzt werden, sofern dies im Rahmen der vorgeschlagenen
REACH-Verordnung nach deren Annahme möglich ist;
23. betont, dass es wichtig ist,
Maßnahmen zu ergreifen, um die Quecksilberexposition zu verhindern und
das Verständnis der Quecksilberproblematik zu verbessern, und erkennt die
Bedeutung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit, der Kommunikation und der
Aufklärung über die mit der Quecksilberexposition verbundenen
Gesundheitsrisiken an; weist darauf hin, dass der Zugang zu Umweltinformationen
gemäß dem Aarhus-Übereinkommen gewährleistet sein muss;
24. fordert die Kommission auf,
nach Möglichkeiten zu suchen, wie verbindlich vorgeschrieben werden kann, dass
die Mitgliedstaaten ihre Daten über die nahrungsbedingte
Aufnahme von Quecksilber bei besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen an
die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln, und den
Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ zu ersuchen, eine
Risikobewertung der Quecksilberexposition von besonders empfindlichen
Bevölkerungsgruppen durchzuführen;
25. fordert die Kommission in
diesem Zusammenhang auf, der Finanzierung von Aufklärungskampagnen über die
schädlichen Auswirkungen von Quecksilber auf besonders empfindliche
Bevölkerungsgruppen Priorität einzuräumen und Informationen über bewährte
Verfahrensweisen zu verbreiten;
26. fordert die Kommission auf,
eine Gesamtbewertung der gesundheitlichen Auswirkungen durchzuführen, um
die von Quecksilberverunreinigungen verursachten Gesundheitskosten zu ermitteln,
u.a. bei Kindern mit eingeschränkten geistigen Fähigkeiten, die auf
Quecksilberexpositionen zurückzuführen sind;
27. fordert die Kommission auf,
so bald wie möglich ihre in der Wasserrahmenrichtlinie eingegangenen
Verpflichtungen zu erfüllen, wonach sie bereits bis Dezember 2003 angemessene
Emissionsbegrenzungen und Qualitätsnormen hätte vorschlagen sollen, um die Einleitungen,
Emissionen oder Verluste von Quecksilber und seiner Verbindungen in Gewässer
schrittweise einzustellen;
28. begrüßt den Vorschlag der
Kommission, die Auswirkungen der nahrungsbedingten
Aufnahme von Quecksilber über
bestimmte Fische und Meeresfrüchte bei besonders empfindlichen
Bevölkerungsuntergruppen zu untersuchen, und ist der Ansicht, dass es dringend
erforderlich ist, u. a. die Exposition besonders empfindlicher
Bevölkerungsuntergruppen auf einen Wert zu senken, der unterhalb der
international anerkannten sicheren Werte für Methylquecksilber liegt.
29. fordert die Kommission auf,
zu gewährleisten, dass so rasch wie möglich ein Programm für europaweite
Messungen des Methylquecksilbergehalts in Fischen, u. a. in großen Raubfischen,
und der Faktoren, die bei Fischen die Aufnahme und/oder Wirkung von Quecksilber
beeinflussen, aufgestellt wird, damit die EFSA Empfehlungen für den Verzehr von
Fischen mit hohem Quecksilbergehalt veröffentlichen kann, wobei den Leitlinien
für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen ein besonderer Stellenwert
zukommt; ist der Ansicht, dass in diesem Programm den besonderen Risiken
Rechnung getragen werden sollte, die mit der Tatsache verbunden sind, dass in
bestimmten Ökosystemen Quecksilber leichter in biologisch verfügbares
Methylquecksilber umgewandelt wird als in anderen;
30. fordert die Kommission in
diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass Quecksilber insbesondere bei empfindlichen
Bevölkerungsgruppen in das System „biologischer Überwachung“ einbezogen
wird, das ursprünglich im Rahmen des Europäischen Aktionsplans Umwelt und
Gesundheit 2004-2010 (KOM(2004)0416)
vorgesehen war, wie es das Europäische Parlament in seiner Entschließung zu
diesem Aktionsplan vom 23. Februar 2005(5) gefordert hatte;
31. begrüßt es, dass die
ökologischen und sozialen Probleme, die sich aus der durch die Anwendung der
Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber bedingten Stilllegung der
traditionsreichen Quecksilberminen in Almadén/Spanien
ergeben, in den Schlussfolgerungen des Rates anerkannt werden; empfiehlt, dass
die Kommission angemessene Ausgleichsmaßnahmen ergreift und diese mit
hinreichenden Mitteln ausstattet, damit in der Region, die von der Stilllegung
der Quecksilberminen betroffen ist, alternative Lösungen gefunden werden
können, die wirtschaftlich und sozial tragfähig sind; betont, dass die
Möglichkei
32. unterstützt Maßnahmen, mit
denen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips die Sanierung und
Überwachung der kontaminierten Stätten, wie stillgelegte Minen,
Industrieanlagen und deren Abfalllager, gewährleistet wird;
33. begrüßt alle von der
Kommission auf internationaler Ebene vorgeschlagenen Maßnahmen und betont, wie
wichtig es ist, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten internationale
Maßnahmen unterstützen und fördern, um ein Übereinkommen über die Schaffung von
weltwei
34. unterstützt nachdrücklich
die Initiativen zur Einbeziehung von Quecksilber in das Verfahren der
vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung des
Übereinkommens von Rotterdam und/oder des Übereinkommens von Basel, um den
Quecksilberhandel transparenter zu gestalten;
35. betont außerdem die
Bedeutung der Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den größten
Bergbauländern Algerien und Kirgisistan, um durch die
Unterstützung einschlägiger Maßnahmen die auf dem Weltmarkt angebotene Menge an
primärem Quecksilber schrittweise zu verringern;
36. hält es für außerordentlich
wichtig, dass die Europäische Union die Initiative ergreift und bilaterale
Treffen mit anderen Partnern, wie der G-77-Ländergruppe oder China,
veranstaltet, um die Verhandlungen besser vorzubereiten, die im Rahmen der
nächsten Tagung des UNEP-Verwaltungsrates im Jahre 2007 stattfinden sollen;
37. fordert die Kommission auf,
die Möglichkeit zu prüfen, den betreffenden Entwicklungs- und Schwellenländern
technische Hilfe und Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, damit
schrittweise immer weniger Quecksilber und seine Verbindungen verwendet
und freigesetzt werden;
38. betont, dass zudem die Amalgamverwendung
in den Schwellenländern und den Ländern der Dritten Welt verringert werden muss;
39. fordert in Anbetracht dessen
die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, über sämtliche
Maßnahmen und Vorhaben mit Entwicklungsländern, bei denen es um Quecksilber
geht, Bericht zu erstatten, um festzustellen, wo Bedarf nach einer wirksameren
Verwendung der EU-Mittel besteht;
40. fordert die Kommission auf,
sicherzustellen, dass die Verwendung von Quecksilber im Goldbergbau
eingeschränkt wird, indem sie gleichzeitig den Einsatz geeigneter
quecksilberfreier Abbautechniken fördert, und außerdem einen Vorschlag
vorzulegen, um ein Kennzeichnungssystem für Gold, das ohne Verwendung von
Quecksilber abgebaut wurde, als Gütezeichen – auch für das innerhalb oder
außerhalb der EU verarbeitete Gold – einzuführen;
41. erinnert die Kommission an
ihre eigene Erklärung, dass sich die Sachverständigengruppe für Medizinprodukte
aus „interessierten Parteien“ zusammensetzt, die die Kommission bei der
Umsetzung und praktischen Anwendung der Richtlinie Nr. 90/385/EWG des Rates vom
20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
aktive implantierbare medizinische Geräte(6) unterstützen; hält es daher für außerordentlich
wichtig, dass eine Beteiligung aller interessierten Parteien, wie zum Beispiel
Fachkräfte des Gesundheitswesens, Zahnärzte, Toxikologen, klinische
Umweltmediziner, Patientenvertretungen und Gruppen der öffentlichen
Gesundheit an der Sachverständigengruppe für Medizinprodukte gewährleistet ist,
um eine ausgewogene Repräsentation der unterschiedlichen Sichtweisen
sicherzustellen;
42. beauftragt seinen
Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.