Quecksilber
Mit dieser Richtlinie werden Emissionsgrenzwerte für Quecksilber festgelegt, damit die Ableitungen dieses Stoffs in die aquatische Umwelt der Europäischen Union verringert werden können. Außerdem werden dadurch Verfahren zur Messung der abgeleiteten Quecksilbermengen und ein Überwachungs- und Kontrollverfahren festgelegt. |
RECHTSAKT
Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse [ Vgl. ändernde Rechtsakte ]
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinien sollen die Verschmutzung des Grundwassers durch bestimmte toxische, langlebige und bioakkumulierbare Stoffe verhindern.
Gemäß Richtlinie 76/464/EWG (die durch Richtlinie 2006/11/CE ersetzt wird) werden hierin für Alkalichloridelektrolysebetriebe, die Quecksilberkathodenzellen verwenden, Festlegungen für folgende Größen getroffen:
· die Grenzwerte für die Einleitung von Quecksilber in die genannten Gewässer und die Fristen für die Einhaltung dieser Grenzwerte;
· die Referenzmessverfahren zur Bestimmung des Quecksilbergehaltes in den Ableitungen und Gewässern;
· ein Überwachungs-und Kontrollverfahren für die Ableitungen.
Als Quecksilber gilt
· das chemische Element Quecksilber;
· das in einer seiner Verbindungen enthaltene Quecksilber.
Ableitungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den betroffenen Mitgliedstaat zulässig. Die in dieser Genehmigung festgelegten Grenzwerte müssen mindestens ebenso streng sein wie die in der Richtlinie 82/176/EWG vorgesehenen Grenzwerte.
Die Mitgliedstaaten können nur dann Genehmigungen für neue Betriebe erteilen, wenn diese Genehmigungen auf Normen Bezug nehmen, die den besten verfügbaren technischen Mitteln zur Vermeidung der Quecksilberableitungen Rechnung tragen.
Auf der Grundlage der von den Mitgliedsstaaten übermittelten branchenspezifischen Berichte erstellt die Kommission alle drei Jahre einen Gemeinschaftsbericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Diese Berichte sind auf der Grundlage eines gemäß Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens bzw. Schemas zu erstellen.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 82/176/EWG |
25.3.1982 |
1.7.1983 |
ABl. L 81 vom 27.3.1982 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 91/692/EWG |
23.12.1991 |
1.1.1993 |
ABl. L 377 vom 31.12.1991 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2006 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der
Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG
[KOM(2006) 398
endgültig - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Die Kommission schlägt vor, Umweltqualitätsnormen festzulegen, um die chemische
Verschmutzung der Oberflächengewässer der EU durch Stoffe, die ein
beträchtliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit darstellen, zu
begrenzen. Die Aufstellung dieser Normen geht mit einer Bestandsaufnahme der
Einleitungen, Emissionen und Verluste dieser Stoffe einher, anhand deren
geprüft werden kann, ob die angestrebte Reduzierung oder Einstellung erreicht
wurde. Der Vorschlag sieht die Aufhebung dieser Richtlinie ab 22. Dezember 2012
vor.
Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2005:
„Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber" [ KOM(2005) 20 - Amtsblatt C 52 vom
2. März 2005].
Vor dem Hintergrund der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
die von Quecksilber ausgehen, hat die Europäische Union (EU) eine auf sechs
Ziele ausgerichtete Strategie erarbeitet, die mit spezifischen Maßnahmen
kombiniert wird, welche in erster Linie darauf abzielen, Menge und Zirkulation
von Quecksilber in der EU und die Quecksilberexposition der Bevölkerung zu
verringern.
Letzte Änderung: 18.6.2007 http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28014.htm