§ Psychotherapieakten darf Patient einsehen

Ein Patient hat grundsätzlich Anspruch auf Einsichtnahme und Herausgabe der Protokolle seiner psychotherapeutischen Behandlung. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main.

Von dieser Pflicht zur Gewährung der Einsichtnahme und Herausgabe der Unterlagen seien lediglich die Notizen ausgenommen, die rein subjektive Eindrücke des Therapeuten wiedergeben würden, entschieden die Richter.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Patienten gegen einen Diplom-Psychologen statt. Der Kläger wollte die Unterlagen, die der Therapeut anlässlich der Behandlung angelegt hatte, einsehen. Der Psychologe verweigerte das mit der Begründung, die Einsichtnahme oder Herausgabe wäre für die persönliche Entwicklung des Klägers nachteilig.

Das Landgericht ließ den Einwand nicht gelten. Die Richter verwiesen darauf, dass es mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und seiner Würde nicht vereinbar sei, wenn ihm Dokumente vorenthalten würden, die ihn persönlich betreffen. Insoweit gelte im Wesentlichen der gleiche rechtliche Maßstab wie bei anderen Krankenunterlagen. Wieso der Kläger beim Lesen der Protokolle Schaden nehmen solle, habe der Therapeut nicht näher begründet.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 127/06.

Ärzte Zeitung, 11.05.2007