§ Psychotherapieakten darf Patient einsehen
Ein Patient hat
grundsätzlich Anspruch auf Einsichtnahme und Herausgabe der Protokolle seiner
psychotherapeutischen Behandlung. Das berichtet die "Monatsschrift für
Deutsches Recht" unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main.
Von dieser Pflicht zur Gewährung der Einsichtnahme
und Herausgabe der Unterlagen seien lediglich die Notizen ausgenommen, die rein
subjektive Eindrücke des Therapeuten wiedergeben würden, entschieden die
Richter.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines
Patienten gegen einen Diplom-Psychologen statt. Der Kläger wollte die
Unterlagen, die der Therapeut anlässlich der Behandlung angelegt hatte,
einsehen. Der Psychologe verweigerte das mit der Begründung, die Einsichtnahme
oder Herausgabe wäre für die persönliche Entwicklung des Klägers nachteilig.
Das Landgericht ließ den Einwand nicht gelten. Die
Richter verwiesen darauf, dass es mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten
und seiner Würde nicht vereinbar sei, wenn ihm Dokumente vorenthalten würden,
die ihn persönlich betreffen. Insoweit gelte im Wesentlichen der gleiche
rechtliche Maßstab wie bei anderen Krankenunterlagen. Wieso der Kläger beim
Lesen der Protokolle Schaden nehmen solle, habe der Therapeut nicht näher
begründet.
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.:
2-24 S 127/06.
Ärzte Zeitung, 11.05.2007