§ Palladiumurteil gegen Zahnarzt K
Landgericht Mainz

Aktenzeichen: 7 0 463/95
Verkündet am: 02.07.2001

W., Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

Urteilwegen Arzthaftung

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch den Rich­ter am Landgericht Dr. Sch. als Einzelrichter auf die münd­liche Verhandlung
vom 7. Mai 2001
für Recht erkannt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,-- DM sowie weitere 678,25 DM nebst 4% Zinsen

      aus den vorgenannten Beträgen seit 15. Mai 1995 zu zahlen,

2.   Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren materiellen Schaden aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung vom September 1991 zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

      übergegangen sind bzw. übergehen werden.

      Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.   Der Kläger trägt 40%, der Beklagte 60% der Kosten des Rechtsstreits.

4.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM.

      Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,-- DM

      abwenden, sofern nicht letzterer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, eine die Vollstreckung ermöglichende oder hindernde Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete

und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürg­schaft eines in Inland als Zoll- und Steuerbürgen zuge
lassenen Kreditinstituts zu erbringen.


 

                                    

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem beklagten Zahnarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer angeblich fehlerhaften Zahnbehandlung.

Der Kläger litt Anfang der 1990er Jahre an Kopfschmerzen, Heu­schnupfen und Infektanfälligkeit. Aufgrund der Annahme, dass die Beschwerden mit den Amalgamfüllungen in den Zähnen des Klägers zu­sammenhängen könnten, wurde dieser durch den behandelnden Arzt Dr. W. an den Beklagten verwiesen (Bl. 36 bis 39 d. A.). Bei Be­handlungsbeginn am 6.8.1991 entschied der Beklagte nach Rück­sprache mit dem Kläger, dass in der linken oberen und unteren Kie­ferhälfte bei den Zähnen 35, 36, 37, 24, 25, und 27 die vorhan­denen Amalgamfüllungen durch andere Inlays ausgetauscht werden sollten.

Im Heil- und Kostenplan, der der Krankenkasse des Klägers vorge­legt wurde, kreuzte der Beklagte den Passus an:

"Es wird keine Palladium-Basis oder NEM-Legierung (gemeint ist eine Nichtedelmetalllegierung) verwendet."

Handschriftlich fügte der Beklagte hinzu:

"Metalltoxikose gemäß Anlagen von Dr. Weber".

Ferner wurde mit dem Kläger eine Vereinbarung über Zuzahlungen geschlossen, soweit Behandlungskosten von der Krankenkasse
nicht er
stattet würden (Bl. 6 d. A.).

Am 11.9.1991 wurden die erwähnten Zahnfüllungen vom Beklagten ausgetauscht und durch Palladium-Kupfer-Legierungen
(Materialbezeichnung Albabond E) ersetzt.

Der Kläger litt in der Folgezeit nach seinen Angaben an unbestimmten Beschwerden wie Nervosität, Heuschnupfen, Zuckungen des

linken Auges und Herzrhythmusstörungen.

1993 sah er eine Fernsehsendung, in der über die Nebenwirkungen von Palladium berichtet wurde. Da er die dort geschilderten Symptome
 
mit seinen für vergleichbar hielt, erkundigte er sich beim
Zahnlabor des Beklagten, das ihm mitteilte, dass bei ihm 1991
 
Palladium-Kupfer-Legierungen eingesetzt worden waren.

Der Kläger ließ hierauf durch den Zahnarzt Dr. N. in 7344 1 Bopfingen die vom Beklagten eingesetzten Füllungen wieder entfernen

und durch provisorische Füllungen ersetzen, wofür ihm 678,25
DM in Rechnung gestellt wurden (Bl. 8 d. A.).

Ferner ließ der Kläger von dem Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan für eine Neuversorgung der vom Beklagten behandelten Zähne

erstellen, der sich auf einen Betrag von 5.909,63 DM belief (Bl.7 d. A.).                                                           

Der Kläger ließ eine Vielzahl von Blut- und Laboruntersuchungen vornehmen, weil er von einer Metallvergiftung durch die vom Beklagten

eingesetzten Zahnfüllungen ausging. Hierfür entrichtete
er 1.211,32 DM.

Darüber hinaus hat er im Februar 1995 den Umweltarzt Dr. D. in München konsultiert, der ihm hierfür 445,-- DM berechnete

(Bl. 9 d. A.).                                                                        

Ferner hat der Kläger nach eigenen Angaben infolge der Behandlung des Beklagten Arzneimittel im Betrag von 89,11 DM gekauft (Bl. 16 d. A.),

300,-- DM an Telefon, Porto und Schreibkosten aufgewendet sowie für Fahrten zum Zahnarzt Dr. N. 594,88 DM und zum Arzt Dr. D. 473,20 DM

aufgewendet. Darüber hinaus macht er einen Verpflegungsmehraufwand für drei Tage von 135,— DM geltend.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Erstattung der vorgenannten Beträge (9.836,39 DM materielle Schäden zuzüglich 10.000,-- DM

Schmerzensgeld = 19.836,39 DM).

Der Kläger trägt vor:

der Beklagte habe ihm ohne sein Wissen Palladium-Kupfer-Füllungen eingesetzt, obwohl er ausdrücklich Goldfüllungen verlangt habe. Infolge der

 Verwendung von Kupfer und Palladium sei er gegen bei­de Substanzen allergisch geworden und habe die von ihm geschilderten Folgebeschwerden

(Kopfschmerzen, Zuckungen, Herzrhythmus
störungen usw.) erlitten. Der Kläger müsse ihm sämtliche entstan­denen Schäden erstatten.

Soweit aus den materiellen Schäden im Ge­
samtbetrag von 9.836,39 DM, die von Dr. N. bezifferten Sanie­rungskosten von 5.909,63 DM nicht zu

erstatten seien, verlange er
Hilfsweise Zahlung von 3.932,76 DM an materiellen Schäden und hin­sichtlich der Kosten gemäß Sanierungsplan

des Dr. N. die Fest
stellung der Einstandspflicht des Beklagten.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1.      an ihn 9.836,39 DM nebst 9% Zinsen seit 15.5.1995 zu zahlen.

1 a) Hilfsweise, an ihn 3.932,76 DM nebst obiger Zinsen zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei,
die Sanierungskosten gemäß Heil- und Kostenplan Dr. N. zu erstatten.

1 b) Hilfsweise, an ihn 3.932.76 DM nebst obiger Zinsen zu

zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus der streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlung zu erstatten.

2.          an ihn ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,-- DM
nebst 9% Zinsen seit 15.5.1995 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor:

Die 1991 vorgenommene zahnärztliche Behandlung sei fehlerfrei gewesen. Er habe den Kläger vor der Behandlung darüber aufgeklärt, dass neben

einer Goldlegierung auch Palladium-Kupfer-Legierungen in Betracht kämen. Die von dem Kläger angegebenen Beschwerden könnten nicht auf die

verwendeten Zahnfüllungen zurückzuführen sein.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat zu dem behaupteten Behandlungsfehler Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 22.4.1996 (Bl. 63 bis 65 d. A.) und vom

9.3.1998 (Bl. 140 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. K. von der Johannes Gutenberg-Universität

Mainz. Dieser hat sein Gutach­ten vom 21.4.1997 (Bl. 85 bis 90 d. A.) am 13.4.2000 (Bl. 185 bis 188 d. A.) schriftlich ergänzt und in der mündlichen

Verhandlung vom 20.9.2000 gemäß Beschluss vom 17.7.2000 (Bl. 201 R) erläutert (Bl. 211 bis 215 d. A.).

Ferner sind gemäß den Beschlüssen vom 3.9.1998 (Bl. 148 d. A.) und vom 9.2.2001 (Bl. 251 bis 254 d. A.) die Ärzte Dr. W. (Bl. 158 d. A.) und Dr. N.

(Bl. 263 bis 265 d. A.) schriftlich angehört und die Zahnarzthelferin P. sowie der Kläger gemäß § 141 ZPO vor dem Gericht gehört worden

(Sitzungsniederschrift vom 7.5.2001, Bl. 268 bis 275 d. A.).







Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. .Schmerzensgeldforderung (§§ 823, 847 BGB)

Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- DM zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte bei dem

Kläger 1991 an sechs Zähnen auf der linken Kieferseite (Zähne Nr. 35, 36, 37, 24, 25, 27) die vorhandenen Amalgam-Füllungen ausgetauscht und

ohne wirksame Zustimmung des Klägers gegen Kupfer-Palladium-Füllungen ersetzt hat. Eine zahnärztliche Behandlung stellt nach der Rechtsprechung

(BGHZ 29, 48, 49) tat­bestandsmäßig eine zu Schmerzensgeld verpflichtende Körperver­letzung im Sinne von §§ 823 Abs. 1, 847 BGB dar, wenn sie

nicht von einer wirksamen Zustimmung des Patienten gedeckt ist.

1.

Fehlende Aufklärung des Klägers

Der beklagte Zahnarzt hat den ihm obliegenden Nachweis (zur Beweislast Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 823 BGB Anhang C II Rdnr. 44) der wirksamen Zustimmung des Klägers zu der 1991 vorgenommenen Behandlung nicht erbracht. Es ist nicht erwiesen, dass der Beklagte den Kläger auf die Verwendung einer Palladium-Kupfer-Legierung hingewiesen hat, obwohl dieser, wie sich aus dem Heil- und Kostenplan vom 6.8.1991 ergibt (Bl. 6 d. A.), wegen des Verdachts auf eine Metalltoxikose eine Edelmetalllegierung (Goldlegierung) wünschte. Nach medizinischem Standard hätte der Beklagte dem Kläger die Wahl lassen müs­sen, ob Gold, Kunststoff oder Palladium-Kupfer-Legierungen einge­setzt werden sollten. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte den Kläger über diese Alternativen ordnungsgemäß aufgeklärt und von ihm die Zustimmung zum Einsatz von Palladium-Kup­fer-Legierungen erhalten hat.
Der Beklagte hat im vorliegenden Prozess widersprüchliche und im Ergebnis nicht glaubhafte Angaben zu der Aufklärung des Klägers vor der Behandlung im September 1991 gemacht:

a)

In der Klageerwiderung (Bl. 28 d. A.) hat der Beklagte zunächst vorgetragen, er habe dem Kläger nie den Einsatz von Gold in Aussicht gestellt. Dies sei in dessen Fall nicht indiziert gewesen (Bl. 31 d. A.). Der Kläger sei darüber aufgeklärt worden, dass grundsätzlich die wirtschaftlichste Art der Zahnversorgung, also eine Palladium-Kupfer-Versorgung angezeigt sei.

b)

Nachdem das Gericht den Beklagten auf einen möglichen Aufklärungsfehler hingewiesen hat, hat dieser seinen Vortrag zum angeblichen Aufklärungsgespräch geändert.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2000 (Bl. 224 d. A.) hat er vorgetragen, dass der Kläger vor seiner Behandlung darüber informiert worden sei, dass eine Versorgung alternativ entweder in hochgoldhaltiger Legierung oder mit Palladium-Kupfer erfolgen könne. Der Kläger habe sich nachträglich aus Kostengründen für die billigere Metalllegierung entschieden..

c)
Die Vernehmung der Arzthelferin des Beklagten, der Zeugin P., hat die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei insoweit aufgeklärt worden, nicht
bestätigt. Die Zeugin war nach eigenen Angaben beim Aufklärungsgespräch mit dem Kläger nicht dabei, sie konnte nur generelle Angaben zu
Aufklärungsgesprächen des Beklagten machen. Die Zeugin konnte keine Erklärung dafür abgeben, weshalb der Beklagte im Heil- und Kostenplan (Bl.

5 d. A.)
die Rubrik "Edelmetalllegierung" angekreuzt hatte, wenn bei dem Kläger Palladium-Kupfer-Füllungen Verwendung finden sollten.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht hinreichend über die Alternative einer Goldfüllung aufgeklärt wurde und dass die Kupfer-Palladium-Legierung mangels hinreichender Auf­klärung ohne wirksame Zustimmung des Klägers eingesetzt wurde.

d)

Der Kläger hat auch glaubhaft dargetan, dass er im Fall einer Auf­klärung über die Verwendung einer Palladium-Kupfer-Legierung die­se abgelehnt und auf einer Goldlegierung bestanden hätte. Dies er­scheint angesichts des Gesamtverhaltens des Klägers glaubhaft, der wegen seiner angenommenen Beschwerden eine Vielzahl von Ärz­ten in ganz Deutschland konsultiert und die vom Beklagten einge­setzte Kupfer-Palladium-Versorgung von dem Zahnarzt Dr. N. wieder hat entfernen lassen. Schon dieser Aufwand belegt, dass der Kläger in keinem Fall mit einer Verwendung von Kupfer-Palladi­um-Füllungen einverstanden gewesen wäre.

e)

Der Schaden (§ 823 Abs. 1 BGB), der dem Kläger zugefügt wurde, besteht darin, dass bei ihm Zahnfüllungen eingesetzt wurden, die er nicht wünschte und die in einem Folgeeingriff wieder entfernt werden mussten.
Ob der Beklagte die Zahnfüllungen als solche regelrecht eingesetzt hat, ließ sich im Nachhinein nicht mehr klären, da diese inzwischen entfernt wurden. Es lässt sich auch nicht feststellen, ob unter den Kupfer-Palladium-Füllungen vom Beklagten Amalgam-Reste zurückgelassen wurden. Der hierzu vernommene Zeugen Dr. N. konnte sich nicht daran erinnern (Bl. 263 R d. A.).

f)

Ob bei dem Kläger infolge der 1991 vorgenommenen Kupfer-Palladi­um-Versorgung die bis 1994 aufgetretenen Kopfschmerzen, Nervositäts-

erscheinungen, Herzrhythmusstörungen und sonstigen Beschwerden auf den nicht indizierten Eingriff des Beklagten zurückgehen, lässt sich nach dem

überzeugenden medizinischen Gutachten des Sachverständigen Professor Dr.  H. nicht nachweisen.  Es  ist nicht auszuschließen, dass derartige

Beschwerden auch durch die Zahnfüllungen auf der anderen Kieferseite (die nicht vom Be­klagten versorgt wurden) verursacht worden sind. Im

Nachhinein ließ sich nicht mehr klären, ob der Kläger im Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten im Jahre 1991 auf der anderen Kieferseite

Goldfüllungen hatte oder nicht. Die Befragung des als Zeugen benannten Dr. G., der die Goldlegierungen vor dem Jahre 1977 eingesetzt haben soll,

kann zur Klärung des Zustands des klägerischen Gebisses im Jahre 1991 nichts beitragen. Dem entsprechenden Beweisangebot ist daher nicht

nachzugehen.

Allerdings hat der Beklagte einen schweren Behandlungsfehler begangen, indem er den Kläger ohne die notwendige Zustimmung behandelt hat, was

nach der Rechtsprechung zu einer Beweislastumkehr führt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. H. lässt sich weder bestätigen noch

ausschließen, dass die unbestimmten Beschwerden des Klägers wie Kopfschmerzen usw., die in der Zeit seit September 1991 bis zur Entfernung der

Kupfer-Palladium-Füllungen (Ende 1994) aufgetreten sind, auf das verwendete Metall zurückzuführen sein könnten. Diese möglichen Folgen des

Behandlungsfehlers des Beklagten sind daher bei der Bemessung des Schmerzensgeld mit zu berücksichtigen.

g)                                                                                                                                                                                                                  

Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Beurteilung des Gesund­heitszustands des Klägers den Schlussfolgerungen des Sachver­ständigen Professor

Dr. H., dessen Gutachten es überprüft hat, in vollem Umfang an. Soweit der Beklagte beantragt hat, gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten zu der

Frage, ob bei dem Kläger im Zeitpunkt der Behandlung erhöhte Kupferwerte vorlagen oder nicht, wird dies abgelehnt. Auf das Vorhandensein erhöhter

Kupferwerte bei Behandlungsbeginn kommt es nicht an. Der Behandlungsfehler des Beklagten (Aufklärungsfehler) ergibt sich allein schon dar­aus,

dass er den Kläger nicht über das verwendete Material (Alter­native Gold oder Kupfer-Palladium-Legierung) ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Soweit der Kläger die Neutralität des gerichtlichen Sachverständi­gen in Frage gestellt hat, weil dieser angeblich eine Stellungnah­me von Professor

Dr. P. zur Auswertung der Kupferwerte des Klägers falsch wiedergegeben habe (Schreiben von Professor Dr. P. vom 7.11.2000, Bl. 226 bis 227 d.h.),

greift dieser Ein­wand nicht. Der gerichtliche Sachverständige hat ein Schreiben von Professor Dr. P. vom 7.4.1997 (Bl. 239 d. A.) vorgelegt, in dem

dieser von einer Kupferunverträglichkeit im Fall des Klägers spricht.

Die weiteren Angriffe des Beklagten namentlich zu den Fragen einer etwaigen Kupferunverträglichkeit des Klägers geben keinen Anlass, die Sachkunde

des Sachverständigen Professor Dr. H. in Frage zu stellen. Dieser hat erläutert, unter welchen Prämissen die Laborwerte zu interpretieren sind. Für den

hier zu entscheidenden Fall spielt eine etwaige Kupferunverträglichkeit des Klägers auch keine Rolle, da der dem Beklagten zur Last fallen.

Behandlungsfehler auf dem Gebiet der Aufklärung über das zu ver­wendende Metall liegt.

h)

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass dies einerseits einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen darstellen

und andererseits eine Genugtuung für den erfolgten rechtswidrigen Eingriff bewirken soll. Die wesentliche Beeinträchtigung des Klägers ist darin zu

sehen, dass der Einsatz von Kupfer-Palladium-Zahnfüllungen im Jahre 1991 ohne Zustimmung des Klägers erfolgte und deswegen ein Entfernen der

Palladium-Kup­fer-Versorgung notwendig wurde. Für die damit verbundenen Schmer­zen und Unannehmlichkeiten ist dem Kläger ein Ausgleich

zuzugeste­hen. Hinzu kommen die Beschwerden, die zwischen 1991 und dem Ent­fernen der Kupfer-Palladium-Legierungen im Jahre 1994 entstanden

sind und nicht aus schließbar auf das verwendete Material zurückzuführen sind. Dass bei dem Kläger noch weitere Folgen im Sinne einer

fortbestehenden Metallintoxikation bestehen könnten, lässt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. H. nicht feststellen.



Unter Berücksichtigung all der vorgenannten Faktoren hält das Ge­richt einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000,— DM für angemessen.

II.

Materielle Schäden des Klägers in Höhe von insgesamt 9.836,39 DM

1.

678,25  DM  Behandlungskosten  Dr.  N.  gemäß  Rechnung  vom 23.12.1994(Bl.8d.A.).
Diese Rechnung ist dem Kläger zu erstatten.
Nach den obigen Darlegungen ist davon auszugehen, dass dem Kläger die sechs Kupfer-Palladiumfüllungen 1991 ohne seine Zustimmung eingesetzt worden sind. Er konnte gemäß § 249 Satz 1 BGB deren Entfernung verlangen bzw. den erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Satz 2 BGB). Die Rechnung des Dr. N. vom 23.12.1994 bezieht sich auf die Entfernung der genannten Füllungen und die provisorische Versorgung der Zahnfüllungen. Hinsichtlich der Forderungshöhe hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben.

2.

Zahlungsantrag auf Erstattung der Sanierungskosten hinsichtlich der sechs entfernten Zahnfüllungen gemäß Heil- und Kostenplan von
Dr. N. vom 23.12.1994 (Bl. 7 d. A.).

a)

Der entsprechende Zahlungsantrag in Höhe von 5.909,63 DM (Bl. 7 d. A.) ist abzuweisen. Nach BGH NJW 1986, 1538 kann ein geschädigter Patient im Fall einer notwendigen medizinischen Behandlung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn er die Absicht hat, die Behandlung durchführen zu lassen (§ 249 Satz 2 BGB) . Dass der Kläger derzeit ernsthaft die Absicht hat, die sechs noch endgültig zu versorgenden Zahnfüllungen gemäß Sanierungsplan des Dr. N. behandeln zu lassen, ist nicht dargetan. Der Heil- und Kostenplan datiert vom 23.12.1994. Der Kläger hat seit 6 1/2 Jahren nichts unternommen, um eine endgültige Ver­sorgung in Angriff zu nehmen. Soweit er sich darauf beruft, dass er nach dem Rat des Umweltarztes
Dr. D. "mehrere Jahre" auf Metall und Keramik verzichten wolle, um "giftfrei zu werden", ist nicht erkennbar, wann er sich gegebenenfalls einer Behandlung unterziehen wird (Bl. 262 d. A.)- Bei einer so vagen Sanierungsabsicht ist davon auszugehen, dass der Kläger die 5.909,63 DM als "fiktive" Heilbehandlungskosten verlangt. Solche sind aber nicht zuzuerkennen (vgl. BGH NJW 1986, 1538).

b)

Dem Feststellungsantrag 1 a) (§ 256 ZPO), dass der Beklagte die Kosten gemäß Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. N. zutragen habe, ist ebenfalls nicht stattzugeben. Die Feststellung, dass der Beklagte "fiktive" Heilkosten zu tragen habe, ist ebenso wenig zulässig wie die Zuerkennung eines Zahlungsantrags für fik­tive Heilkosten (vgl. BGH a. a. O.).
Stattzugeben ist dagegen dem Feststellungsantrag 1 b), (§ 256 ZPO), dass dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der fehlerhaften  zahnärztlichen  Behandlung von  1991  erstatten zu sind,  soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Ein Feststellungsinteresse besteht (§ 256 ZPO), weil nach Entfernung der unerwünschten Palladium-Kupferfüllungen die Zähne des
Klägers noch nicht endgültig versorgt sind. Insoweit ist durch den Heil- und Kostenplan sowie die Untersuchungen des
Sachverständigen Professor Dr. H. ausreichend belegt, dass die Folgen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch den Beklagten
noch nicht abgeschlossen sind. Anders als bei dem Zahlungsantrag (oben a) genügt für die Feststellung der Kostentragungspflicht
des Beklagten, dass der Kläger die Absicht glaubhaft gemacht hat (irgendwann), die sechs Zahnfüllungen endgültig versorgen zu lassen.


3.

Rechnung Dr. D. über 445,— DM.


Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 249 Satz 2 BGB ist nicht dargetan. Der Kläger hat sich am 23.12.1994 bei Dr. N. die

störenden Kupfer-Palladium-Legierungen entfer­nen lassen. Gründe, warum er neben Dr. N. noch einen weiteren Arzt konsultieren musste,

sind nicht dargetan.

4 .

Diverse Labortests (1.211,32 DM).

Die Notwendigkeit dieser Untersuchungen und die Erstattungspflicht des Beklagten hierfür ist nicht dargetan. Es wäre zwar denkbar, dass der Kläger die genannten Blutuntersuchungen vorgenommen hat, um eine Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten vorzubereiten. Derartige Kosten wären allerdings gemäß § 91 ZPO im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend zu machen (ähnlich wie bei Privatgutachten). Ein Rechtsschutzinteresse für eine Klageweise Durchsetzung (als Hauptforderung) ist nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit der einzelnen Untersuchungen ist im Übrigen auch nicht dargetan.

5 .

Sonstige Kosten

Die Notwendigkeit des Erwerbs der vom. Kläger angegebenen Arzneimittel (89,11 DM) und der pauschalen Telefon- und Schreibkosten (30.0,— DM) ist nicht dargetan.
Der Kläger hat ferner nicht dargelegt, weshalb Reisekosten zum Zahnarzt Dr. N. nach Bopfingen (594,88 DM) bzw. zu Dr. D. nach München (473,20 DM)
und Verpflegungsmehraufwand (135,-- DM) erforderlich gewesen seien. Der Kläger hätte einen Zahnarzt in Bad Kreuznach oder in Mainz in Anspruch
nehmen können

Die Mehraufwendungen kann er insoweit nicht auf den Beklagen abwälzen. Die Reisekosten sind unter Verstoß gegen die Schadens­minderungspflicht

verursacht worden (§ 254 Abs. 1 BGB).

Der Zinsanspruch folgt aus § 849 BGB, wobei ein 4% übersteigender Anspruch (§ 288 Abs. 1 BGB a. F.) nicht dargetan ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Streitwert: 21.836,39 .DM (9.836,39 DM materielle Schäden + 10.000,— DM Schmerzensgeld + 2.000,— DM Feststellungsantrag zu 1 b)). Der Feststellungsantrag zu 1 a) (betrifft Kosten gemäß Heil- und Kostenplan Dr. N.) ist als "Minus" in dem Hauptan­trag zu Ziffer 1) enthalten und insoweit nicht eigenständig bewer­tet worden. Zu bewerten war lediglich der Feststellungsantrag 1 b) auf Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche weiteren materiellen Folgeschäden (bewertet mit 1/3 des möglichen Scha­dens von ca. 6.000,-- DM).

Dr. Sch.

RLG

(S.)  Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,



 

 

 

Landgericht Mainz

Aktenzeichen:
7 0 463/95

Verkündet am: 02.07.2001

Wessler, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

Im Namen des Volkes

Urteil

 

Wegen Arzthaftung

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch den Richter am Landgericht 

Dr. Schäfer als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2001

 

für Recht erkannt:

 

1.   Der beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,-- DM  sowie weitere 678,25 DM nebst 4%

      Zinsen aus den vor genannten Beträgen seit 15. Mai 1995 zu zahlen

 

2.   Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger den weiteren materiellen Schaden aus der fehle haften

      zahnärztlichen Behandlung vom September 1991 zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

      übergegangen sind bzw. übergehen werden.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 40%, der Beklagte 60% der Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist vor läufig vollstreckbar, für den Kläger jede nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM. Der Kläger kann die Vollstreckung

durch den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,-- DM abwenden, sofern nicht letzterer vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, eine die Vollstreckung ermöglichende oder hindernde  Sicherheit auch durch unbedingte, befristete und unwiderrufliche

selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

 

   Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem beklagten Zahnarzt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen einer angeblich fehlerhaften Zahnbehandlung.
Der Kläger litt Anfang  der 1990er Jahre an Kopfschmerzen, Heuschnupfen und Infektionsanfälligkeit. Aufgrund der Annahme, dass die Beschwerden
mit den Amalgamfüllen in den Zähnen des Klägers zusammenhängen könnten, wurde dieser durch den behandelten Arzt Dr. Weber an den Beklagten
verwiesen (Bl.36 bis39 d. A.). Bei Behandlungsbeginn am 6.8.1991 entschied der Beklagte nach Rücksprache mit dem Kläger, dass in der linken
oberen und unteren Kieferhälfte bei den Zähnen 35, 36, 37, 24, 25, und 27 die vorhandenen Amalgamfüllen durch andere Inlays ausgetauscht werden sollten.Im Heil- und kostenplan, der der Krankenkasse des Klägers vorgelegt wurde, kreuzte der Beklagte den Passus an:
„Es wird keine (Palladium)-Basis oder NEM-Legierung (gemeint ist eine Nichtedelmetalllegierung) verwendet.“

Handschriftlich fügte der Beklagte hinzu:

Metalltoxikose gemäß Anlagen von Dr. Weber“

Ferner wurde mit dem Kläger eine Vereinbarung über Zuzahlung geschlossen, soweit Behandlungskosten von der Krankenkasse nicht erstattet würden

(Bl. 6 d. A.).

Am 11.9.1991 wurden die erwähnten Zahnfüllungen vom Beklagten ausgetauscht und durch Palladium-Kupfer-Legierungen (Materialbezeichnung Albabond E) ersetzt. Der Kläger litt in der Folgezeit nach seinen Angaben an unbestimmten Beschwerden wie Nervosität, Heuschnupfen, Zuckungen des linken Auges und Herzrhythmusstörungen. 1993 sah er eine Fernsehsendung, in der über die Nebenwirkungen von Palladium berichtet wurde. Da er die dort geschilderten  Symptome mit seinen für vergleichbar hielt, erkundigte er sich beim Zahnlabor des Beklagten, das ihm mitteilte, dass bei ihm 1991 Palladium-Kupfer-Legierungen eingesetzt worden waren. Der Kläger ließ hierauf durch den Zahnarzt Dr. Novack in 73441 Bopfingen die vom Beklagten eingesetzten Füllungen wieder entfernen und durch provisorische Füllungen ersetzen, wofür ihm 678,25 DM in Rechnung gestellt wurden (Bl. 8  d. A. )Ferner ließ der Kläger von dem Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan für eine Neuversorgung der vom Beklagten behandelten Zähne erstellen, der sich
auf einen Betrag von 5.909,63 DM belief (Bl. 7 d. A.). Der Kläger ließ eine Vielzahl von Blut- Laboruntersuchungen vornehmen, weil er von einer Metallvergiftung durch die vom Beklagten eingesetzten Zahnfüllungen ausging. Hierfür entrichtete er  1.211,32 DM.
Darüber hinaus hat er Februar 1995 den Umweltarzt Dr.Daunderer in München konsultiert, der ihm hierfür 445,-- DM berechnete (Bl. 9 d. A.).
Ferner hat der Kläger nach eigenen Angaben infolge der Behandlung des Beklagten Arzneimittel im Betrag von 89,11 DM gekauft (Bl. 16 d. A.) ,
300,--DM an Telefon, Porto und Schreibenkosten aufgewendet sowie für Fahrten zum Zahnarzt Dr. Novack  594,88 DM und zum Arzt Dr. Daunderer 473,20 DM aufgewendet. Darüber hinaus macht er einen Verpflegungsmehraufwand für drei Tage von 135,-- DM geltend. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Erstattungen der vorgenannter Beträge  (9.836,39 DM materielle Schäden zuzüglich 10.000,--- DM Schmerzensgeld = 19.836,39 DM) .
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe ihm ohne sein Wissen Palladium-Kupfer-Füllungen eingesetzt, obwohl er ausdrücklich Goldfüllungen verlangt
habe. Infolge der Verwendung von Kupfer und Palladium sei er gegen beide Substanzen allergisch geworden und habe die von ihm geschilderten
Folgebeschwerden (Kopfschmerzen, Zuckungen, Herzrhythmusstörungen usw.) erlitten. Der Kläger müsse ihm sämtliche entstandenen Schäden
erstatten. Soweit aus den materiellen Schäden im Gesamtbetrag von 9.836,39 DM, die von Dr. Novack bezifferten Sanierungskosten von 5.909,63 DM nicht zu erstatten seien, verlange er Hilfsweise Zahlung von 3.932,76 DM an materiellen Schäden und hinsichtlich der Kosten gemäß Sanierungsplan des Dr. Novack die Feststellungen der Einstandspflicht des Beklagten.

 

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

 

      1.     an ihn 9.836,39 DM nebst 9% Zinsen seit 15.5.1995 zu zahlen.

      1. a) Hilfsweise, an ihn 3.932,76 DM nebst obiger Zinsen zu zahlen und

              festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Sanierungskosten

              gemäß Heil- und Kostenplan Dr. Novack zu erstatten.
 
   
       1. b) Hilfsweise, an ihn 3.932,76 DM nebst obiger Zinsen zu zahlen und festzustellen,

              dass der beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus

              der streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlung zu erstatten.

       2.    an ihn ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,-- DM

              nebst 9% Zinsen seit 15.5.1995 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Die 1991 vorgenommene zahnärztliche Behandlung sei fehlerfrei gewesen. Er habe den Kläger vor der Behandlung darüber aufgeklärt, dass neben einer Goldlegierung auch Palladium-Kupfer-Legierungen in Betracht kämen. Die von dem Kläger angegebenen Beschwerden können nicht auf die verwendeten Zahnfüllungen zurückzuführen sein. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitssandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat zu dem behaupteten Behandlungsfehler Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüsse vom 22.4.1996 (Bl. 63 bis 65 d. A.) und vom 9.3.1998 (Bl. 140 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor
Dr. Kraft von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Dieser hat sein Gutachten vom 21.4.1997 (Bl. 85 bis 90 d. A) am 13.4.2000
(Bl. 185 bis 188 d. A) schriftlich ergänzt und in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2000 gemäß Beschluss vom 17.7.2000 (Bl. 201 R) erläutert
(Bl. 211 bis 215 d. A). Ferner sind gemäß den Beschlüssen vom 3.9.1998 (Bl. 148 d. A) und vom 9.2.2001 (Bl. 251 bis 254 d. A.) die Ärzte Dr. Weber (Bl. 158 d. A) und Dr. Novack (Bl.251 bis 265 d. A) schriftlich angehört und die Zahnarzthelferin Jutta Pahlke sowie der Kläger gemäß § 141 ZPO vor dem Gericht gehört worden (Sitzungsniederschrift vom 7.5.2001, Bl. 268 bis 275 d. A.).

 

 

 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Schmerzensgeldforderung (§§ 823, 847 BGB)

Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- SM zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte bei dem Kläger 1991 an sechs Zähnen auf der linken Kieferseite (Zähne Nr. 35, 36, 37, 24, 25, 27) die vorhandenen Amalgamfüllungen ausgetauscht und ohne wirksame Zustimmung des Klägers gegen Kupfer-Palladium-Füllungen ersetzt hat. Eine zahnärztliche Behandlung stellt nach der Rechtsprechung (BGHZ 29, 48, 49) tatbestandsmäßig eine zu Schmerzensgeld verpflichtende Körperverletzung im Sinne von §§ 823 Abs. 1, 847 BGB dar, wenn sie nicht von einer wirksamen Zustimmung des Patienten gedeckt ist.

 

1. Fehlende Aufklärung des Klägers

Der beklagte Zahnarzt hat den ihm obliegenden Nachweis (zur Beweislast Baumgärtel, Hansbuch der Beweislast im Privatrecht,
Band 1, 2. Aufl., § 823 Anhang c II Rdnr. 44) der wirksamen Zustimmung des Klägers zu der 1991 vorgenommen Behandlung nicht erbracht.
Es ist nicht erwiesen, dass der Beklagte den Kläger auf die Verwendung einer Palladium-Kupfer-Legierung hingewiesen hat, obwohl dieser,
wie sich aus dem Heil- und Kostenplan vom 6.8.1991ergibt (Bl. 6 d. A.), wegen des Verdachts auf eine Metalltoxikoseine Metalllegierung (Goldlegierung) wünschte. Nach medizinischem Standard hätte der Beklagte dem Kläger die Wahl lassen müssen, ob Gold, Kunststoff oder
Palladium-Kupfer-Legierung eingesetzt werden sollten. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklage den Kläger über diese Alternativen ordnungsgemäß aufgeklärt und von ihm die Zustimmung zum Einsatz von Palladium-Kupfer-Legierungen erhalten hat.
Der Beklagte hat im vorliegenden Prozess widersprüchlich und im Ergebnis nicht glaubhafte Angaben zu der Aufklärung des Klägers
vor der Behandlung im September 1991 gemacht:

 

a)
In der Klageerwiderung (Bl. 28 d. A.) hat der Beklagte zunächst vorgetragene, er habe dem Kläger nie den Einsatz von Gold in Aussicht gestellt.
Dies sei in dessen Fall nicht indiziert gewesen (Bl. 31 d. A.). Der Kläger sei darüber aufgeklärt worden, dass grundsätzlich die wirtschaftlichste
Art der Zahnversorgung, also eine Palladium-Kupfer-Versorgung angezeigt sei.

 

b)
Nachdem das Gericht den Beklagten auf einen möglichen Aufklärungsfehler hingewiesen hat , hat dieser seinen Vortrag zum angeblichen
Aufklärungsgespräch geändert. Mit Schriftsatz vom 13.11.2000 (Bl. 224 d. A.) hat er vorgetragen, dass der Kläger vor seiner Behandlung
darüber informiert worden sei, dass eine Versorgung alternative entweder in hochgoldhaltiger Legierung oder mit Palladium-Kupfer erfolgen könne.
Der Kläger habe sich nachträglich aus Kostengründen für die billigere Metalllegierung entschieden.

 

c)
Die Vernehmung der Arzthelferin des Beklagten, der Zeugin Pahlke, hat die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei insoweit aufgeklärt worden, 
nicht bestätigt. Die Zeugin war nach eigenen Angaben beim Aufklärungsgespräch mit dem Kläger nicht dabei, sie konnte nur generelle Angaben zu
Aufklärungsgesprächen des Beklagten machen. Die Zeugin konnte keine Erklärung dafür abgeben, weshalb der Beklagte im Heil- und Kostenplan
(Bl. 5 d. A.) die Rubrik Edelmetalllegierung angekreuzt hatte, wenn bei dem Kläger Palladium-Kupfer-Füllungen Verwendung finden sollten.
Nach alldem ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht hinreichend über die Alternative einer Goldfüllung aufgeklärt wurde und dass die Kupfer-
Palladium-Legierung mangels hinreichender Aufklärung ohne wirksame Zustimmung des Klägers eingesetzt wurde.

 

 

d)

Der Kläger hat auch glaubhaft dargetan, dass er im Fall einer Aufklärung die Verwendung einer Palladium-Kupfer-Legierung diese abgelehnt und

auf einer Goldlegierung bestanden hätte. Dies erscheint angesichts des Gesamtverhaltens des Klägers glaubhaft, der wegen seiner angenommen

Beschwerden eine Vielzahl von Ärzten in ganz Deutschland konsultiert und die vom Beklagten eingesetzte Kupfer-Palladium-Versorgung von dem

Zahnarzt Dr. Novack wiesen hat entfernen lassen. Schon dieser Aufwand belegt, dass der Kläger in keinem Fall mit einer Verwendung von Kupfer-

Palladium-Füllungen einverstanden gewesen wäre.

 

e)
Der Schaden (§ 823 Abs. 1 BGB), der dem Klägern zugefügt wurde, besteht darin, dass bei ihm Zahnfüllungen eingesetzt wurden,
die er nicht wünschte und die in einem Folgeeingriff wieder entfernt werden mussten.
Ob der Beklagte die Zahnfüllungen als solche regelrecht eingesetzt hat, ließ sich im Nachhinein nicht mehr klären, da diese inzwischen entfernt wurden.
Es lässt sich auch nicht feststellen, ob unter den Kupfer-Palladium-Füllungen vom Beklagten Amalgam-Reste zurückgelassen wurden.
Der hierzu vernommene Zeugen Dr. Novack konnte sich nicht daran erinnern (Bl. 263 R d. A).

 

f)
Ob bei dem Kläger infolge der 1991 vorgenommen Kupfer. Palladium-Versorgung die bis 1994 aufgetretenen Kopfschmerzen,
Nervositätserscheinungen, Herzrhythmusstörungen und sonstige Beschwerden auf den nicht indizierten Eingriff des Beklagten zurückgehen,
lässt sich nach dem überzeugenden medizinischen Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Heine nicht nachweisen.
Es ist nicht auszuschließen, dass derartige Beschwerden auch durch die Zahnfüllungen auf der andren Kieferseite (die nicht vom Beklagten versorgt
wurden) verursacht worden sind. Im Nachhinein ließ sich nicht mehr klären, ob der Kläger im Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten im Jahre
1991 auf der anderen Kieferseite Goldfüllung hatte oder nicht. die Befragung des als Zeugen benannten Dr. Grünwald, der die Goldlegierungen vor dem Jahre 1977 eingesetzt haben soll, kann zur Klärung des Zustands des klägerischen Gebisses im Jahre 1991 nichts beitragen. Dem entsprechenden Beweisangebot ist daher nicht nachzugehen. Allerdings hat der Beklagte einen schweren Behandlungsfehler begangen, indem er den Kläger ohne die notwendige Zustimmung behandelt hat, was nach der Rechtssprechung zu einer Beweislastumkehr führt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Heine lässt sich weder bestätigen noch ausschließen, dass die unbestimmten Beschwerden des Klägers wie Kopfschmerzen usw.,
die in der Zeit seit September 1991 bis zur Entfernung der Kupfer-Palladium-Füllungen (Ende 1994) aufgetreten sind, auf das verwendete Metall zurückzuführen sein könnten. Diese möglichen Folgen des Behandlungsfehlers des Beklagten sind daher bei der Bemessung des Schmerzensgeld
mit zu berücksichtigen.

 

 

g)
Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers den Schlussfolgerungen des Sachverständigen Professor Dr. Heine, dessen Gutachten es Überprüft hat, in vollem umfang an. Soweit der Beklagte beantragt hat, gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten zu der Frage, ob bei dem Kläger im Zeitpunkt der Behandlung erhöhte Kupferwerte vorlagen oder nicht, wird diese abgelehnt. Auf das Vorhandenseinerhöhter Kupferwerte bei Behandlungsbeginn kommt es nicht an. Der Behandlungsfehler des Beklagten (Aufklärungsfehler) ergibt sich allein schon daraus, dass er den Kläger nicht über das verwendete Material (Alternative Gold oder Kupfer-Palladium-Legierung) ordnungsgemäß aufgeklärt hat.
Soweit der Kläger die Neutralität des gerichtlichen Sachverständigen in Frage gestellt hat, weil dieser angeblich eine Stellungnahme von Professor
Dr. Prellwitz zur Auswertung der Kupferwerte des Klägers falsch wiedergegeben habe (Schreiben von Professor Dr. Prellwitz vom 7.11.2000, Bl. 226 bis227 d. A.), Greift dieser Einwand nicht. Der gerichtliche Sachverständige hat ein Schreiben von Professor Dr. Prellwitz vom 7.4.1997 (Bl. 239 d. A.)vorgelegt, in dem dieser von einer Kupferunverträglichkeit im Fall des Klägers spricht.
Die weiteren Angriffe des Beklagten namentlich zu den Fragen einer etwaigen Kupferunverträglichkeit des Klägers geben keinen Anlass,
die Sachkunde des Sachverständigen Professor Dr. Heine in Frage zu stellen. Dieser hat erläutert, unter welchen Prämissen die Laborwerte zu interpretieren sind. Für den hier zu entscheidenden Fall spiel eine etwaige Kupferunverträglichkeit des Klägers auch kein Rolle,
da der dem beklagten zur Last fallende Behandlungsfehler auf dem Gebiet der Aufklärung über das zu verwendete Metall liegt.

 

h)
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass dies einerseits einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen
darstellen und andererseits eine Genugtuung für den erfolgten rechtswidrigen Eingriff bewirken soll. Die wesentliche Beeinträchtigung des Klägers
ist darin zu sehen, dass der Einsatz von Kupfer-Palladium-Zahnfüllungen im Jahre 1991 ohne Zustimmung des Klägers erfolgte und deswegen ein Entfernen der Palladium-Kupfer-Versorgung notwendig wurde. Für die damit verbundenen Schmerzen und Unannehmlichkeiten ist dem Kläger ein Ausgleich zuzugestehen. Hinzu kommen die Beschwerden, die zwischen 1991 und dem Entfernen der Kupfer-Palladium-Legierung im Jahre 1994 entstanden sind und nicht aus schließbar auf das verwendete Material zurückzuführen sind. Dass bei dem Kläger noch weitere Folgen im Sinne sich
nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Heine nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung all der vorgenanten Faktoren hält das
Gericht einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000,--DM für angemessen.
 

 

Materielle Schäden des Klägers in Höhe von insgesamt 9.836,39 DM

 

1.
678,25 DM Behandlungskosten Dr. Novack gemäß Rechnung vom 23.12..1994 (Bl.  8  d. A.). Diese Rechnung ist dem Kläger zu erstatten.
Nach den obigen Darlegungen ist davon auszugeben, dass dem Kläger die sechs Kupfer-Palladiumfüllungen 1991 ohne seine Zustimmung eingesetzt
worden sind. Er konnte gemäß § 249 Satz 1 BGB deren Entfernung verlangen bzw. den erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Satz 2 BGB). Die Rechnung des Dr. Novack vom 23.12.1994 bezieht sich auf die Entfernung der genannten Füllungen und die provisorische Versorgung der Zahnfüllungen.
Hinsichtlich der Forderungshöhe hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben.

 

2.
Zahlungsantrag auf Erstattung der Sanierungskosten hinsichtlich der sechs entfernten Zahnfüllungen gemäß Heil- und Kostenplan
von Dr. Novack vom23.12.1994 (Bl.  7  d. A.) .

 

a) Der entsprechende Zahlungsantrag in Höhe von 5.909,63 DM (Bl.  7 d. A.) ist abzuweisen.
Nach BGH NJW 1986, 1539 kann ein geschädigter Patient im Fall einer notwendigen medizinischen Behandlung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn er die Absicht hat, die Behandlung durchführen zu lassen. (§  249  Satz  2 BGB). Dass der Kläger derzeit ernsthaft die Absicht hat,
die sechs noch endgültig zu versorgenden Zahnfüllungen gemäß Sanierungsplan des Dr. Novack behandeln zu lassen, ist nicht dargetan.
Der Heil- und Kostenplan datiert vom 23.12.1994. Der Kläger hat seit 6 ½ Jahren nichts unternommen, um eine endgültige Versorgung in Angriff zu nehmen. Soweit er sich darauf beruft, dass er nach dem Rat des Umweltarztes Dr. Daunderer „mehrere Jahre“ auf Metall und Keramik verzichten wolle, um „giftfrei zu werden“, ist nicht erkennbar, wann er sich gegebenenfalls einer Behandlung unterziehen wird (Bl. 262 d. A. ). Bei einer so vagen Sanierungsabsicht ist davon auszugehen, dass der Kläger die 5.909,63 DM als „fiktive“ Heilbehandlungskosten verlangt. Solche sind aber nicht zuzuerkennen (vgl. BGH NJW 1986, 1538).

 

b) Dem Feststellungsantrag 1 a) (§ 256 ZPO), dass der Beklagte die Kosten gemäß Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. Novack zu tragen habe, ist ebenfalls nicht stattzugeben. Die Feststellung, dass der Beklagte „fiktive“ Heilkosten zu tragen habe, ist ebenso wenig zulässig wie die Zuerkennung eines Zahlungsantrags für fiktive Heilkosten (vgl. BGH a. a. O.).

 

c) Stattzugeben ist dagegen dem Feststellungsantrag 1 b) (§ 256 ZPO), dass dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung von 1991 zu erstatten sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Ein Feststellungsinteresse besteht (§ 256 ZPO) , weil nach Entfernung der unerwünschten Palladium-Kupferfüllung die Zähne des Klägers noch nicht endgültig versorgt sind. insoweit ist durch den Heil- und Kostenplan sowie die Untersuchungen des Sachverständigen Professor Dr. Heine ausreichend belegt, dass die Folgen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch den Beklagten noch nicht abgeschlossen sind. Anders als bei dem Zahlungsantrag (oben a)) genügt für die Feststellung der Kostenragungspflicht des Beklagten, dass der Kläger die Absicht glaubhaft gemacht hat (irgendwann), die sechs Zahnfüllungen endgültig versorgen zu lassen.


3.
Rechnung Dr. Daunderer über 445,-- DM. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 249 Satz 2 BGB ist nicht dargetan.
Der Kläger hat sich am 23.12.1994 bei Dr. Novack die störenden Kupfer-Palladium-Legierungen  entfernen lassen.
Gründe, warum er neben Dr. Novack noch einen weiteren Arzt konsultieren musste, sind nicht dargetan.


4.
Diverse Labortests (1.211,32 DM).
Die Notwendigkeit dieser Untersuchungen und die Erstattungspflicht des Beklagten hierfür ist nicht dargetan. Es wäre zwar denkbar, dass der Kläger die genannten Blutuntersuchungen vorgenommen hat, um eine Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten vorzubereiten. Derartige Kosten wären allerdings gemäß § 91 ZPO imRahmen der Kostenfestsetzung geltend zu machen (ähnlich wie bei Privatgutachten). Ein Rechtsschutzinteresse für eine klageweise Durchsetzung (als Hauptforderung) ist nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit der einzelnen Untersuchungen ist im Übrigen auch nicht dargetan.

 

5.
Sonstige Kosten
Die Notwendigkeit des Erwerbs der vom Kläger angegebenen Arzneimittel (89,11 DM) und der pauschalen Telefon- und Schreibkosten (300,--DM)erforderlich gewesen seien. Der Kläger hätte einen Zahnarzt in Bad Kreuznach gewesen seien. Der Kläger hätte einen Zahnarzt in Bad Kreuznach
oder in Mainz in Anspruch nehmen können. Die Mehraufwendungen kann er insoweit nicht auf den Beklagten anwälzen. Die Reisekosten sind unter Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht verursacht worden (§ 254 Abs. 1 BGB).
Der Zinsanspruch folgt aus § 849 BGB, wobei ein 4% übersteigender Anspruch (§ 288 Abs. 1 BGB a. F.) nicht dargetan ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Streitwert: 21.836,39 DM (9.836,39 DM materielle Schäden + 10.000,-- DM Schmerzensgeld + 2,000,-- DM Feststellungsantrag zu
 

1
a). der Feststellungsantrag zu 1 a) (betrifft kosten gemäß Heil- und Kostenplan Dr. Novack) ist als „Minus“ in dem Hauptantrag zu Ziffer 1)
enthalten und insoweit nicht eigenständig bewertet worden. Zu bewerten war lediglich der Feststellungsantrag 1

b) auf Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche weiteren materiellen Folgeschäden (bewertet mit 1/3  des möglichen Schadens
von ca. 6.000,-- DM)

 

Dr. Schäfer, RLG

Ausgefertigt:

(Stiwaktakis)

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

 

 

Oberlandesgericht Koblenz

Im Namen des Volkes

Urteil

 

 

Aktenzeichen: 7 U 1283/01 / 7 O 463/95

 

Verkündet am: 26.Juni 2002

Abresch. Amtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jahn sowie die Richter
am Oberlandesgericht Trueson und Dr. Fischer auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2002


für   R e c h t   erkannt:

 

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

 

                                                   Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld
in Höhe von 10.000 DM sowie 678,25 DM materiellen Schadensersatz zu zahlen. Weiterhin wurde dem Feststellungsantrag des Klägers zu Recht stattgegeben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem Heil- und Kostenplan des Beklagten vom 6. August 1991 ergibt (GA Bl. 6), wünschte der Kläger wegen des Verdachts auf eine Metalltoxikose die Versorgung seiner Zähne mit Edelmetalllegierung (Goldlegierung). Dass der Kläger nachträglich statt dessen mit einer Palladium-Kupfer-Legierung einverstanden war, ist nicht erwiesen. Die Zeugin Pahlke war bei einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten darüber, welches Metall bei den Zähnen des Klägers Verwendung finden sollte, nicht dabei. Die allgemeinen Bekundungen der Zeugin Pahlke, welche Gespräche der Beklagte üblicherweise mit seinen Patienten über den Teilkronen, Inlays und Brücken hinsichtlich der zu verwendeten Metalle führt, genügen nicht als Nachweis dafür, dass der Kläger nachträglich statt
einer Goldlegierung eine Palladium-Kupfer-Legierung gewünscht hat. Das Landgericht ist auch zu Recht aufgrund der individuellen Umstände von
einem erheblichen Behandlungsfehler ausgegangen. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld ist der Höhe nach angemessen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Kraft lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, in welchem Umfang durch die verwendete
Kupfer-Palladium-Legierung bei dem Kläger gesundheitliche Probleme aufgetreten sind (GA Bl. 212). Das Landgericht hat daher zu Recht kein
weiteres Gutachten eingeholt, sondern nach Beweislastgrundsätzen entschieden.
Letztlich ist auch der Feststellungsantrag begründet. Der Kläger ist rechtlich nicht verpflichtet, seine Zähne in möglichst kurzer Zeit behandeln
zu lassen, damit sich ein verfahrensrechtlicher Feststellungsantrag erledigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert sowie die Beschwer des Beklagten betragen 12.678,25 DM (= 6.482,29 €).

 

 

           Jahn                                  Trueson                                    Dr. Fischer