§
Palladiumurteil gegen Zahnarzt K
Landgericht Mainz
Aktenzeichen: 7 0 463/95
Verkündet am: 02.07.2001
W.,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteilwegen Arzthaftung
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch den Richter am Landgericht Dr. Sch. als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2001 für Recht erkannt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,-- DM sowie weitere 678,25 DM nebst 4%
Zinsen
aus den vorgenannten Beträgen seit 15. Mai 1995
zu zahlen,
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den
weiteren materiellen Schaden aus der fehlerhaften
zahnärztlichen Behandlung vom September 1991 zu erstatten, soweit Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger
übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.
Der Kläger trägt 40%, der Beklagte 60% der Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den
Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,-- DM
abwenden, sofern nicht letzterer vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, eine die
Vollstreckung ermöglichende oder hindernde Sicherheit
auch durch unbedingte, unbefristete
und unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Inland als Zoll-
und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu
erbringen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem beklagten Zahnarzt
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen
einer angeblich fehlerhaften Zahnbehandlung.
Der Kläger litt Anfang der 1990er
Jahre an Kopfschmerzen, Heuschnupfen und Infektanfälligkeit. Aufgrund der
Annahme, dass die Beschwerden mit den
Amalgamfüllungen in den Zähnen des Klägers zusammenhängen könnten, wurde dieser durch den behandelnden Arzt Dr. W. an den Beklagten verwiesen (Bl. 36 bis 39 d. A.). Bei Behandlungsbeginn am 6.8.1991 entschied der Beklagte nach Rücksprache mit dem Kläger, dass in der linken oberen
und unteren Kieferhälfte bei den Zähnen 35, 36, 37, 24, 25, und 27 die
vorhandenen Amalgamfüllungen durch andere Inlays
ausgetauscht werden sollten.
Im Heil- und Kostenplan, der der
Krankenkasse des Klägers vorgelegt
wurde, kreuzte der Beklagte den Passus an:
"Es wird keine Palladium-Basis oder NEM-Legierung
(gemeint ist eine Nichtedelmetalllegierung)
verwendet."
Handschriftlich fügte der Beklagte hinzu:
"Metalltoxikose gemäß Anlagen von Dr.
Weber".
Ferner wurde mit dem Kläger eine
Vereinbarung über Zuzahlungen geschlossen, soweit Behandlungskosten von der
Krankenkasse
nicht erstattet würden (Bl.
6 d. A.).
Am 11.9.1991 wurden die erwähnten
Zahnfüllungen vom Beklagten ausgetauscht und durch
Palladium-Kupfer-Legierungen
(Materialbezeichnung Albabond E) ersetzt.
Der
Kläger litt in der Folgezeit nach seinen Angaben an unbestimmten Beschwerden
wie Nervosität, Heuschnupfen, Zuckungen des
linken Auges und Herzrhythmusstörungen.
1993 sah er eine Fernsehsendung, in der über die
Nebenwirkungen von Palladium berichtet wurde. Da er die dort geschilderten Symptome
mit seinen für vergleichbar hielt, erkundigte er sich beim Zahnlabor des Beklagten, das ihm mitteilte, dass
bei ihm 1991
Palladium-Kupfer-Legierungen eingesetzt worden waren.
Der Kläger ließ hierauf durch den Zahnarzt Dr. N. in 7344 1 Bopfingen die vom Beklagten eingesetzten
Füllungen wieder entfernen
und durch provisorische Füllungen ersetzen, wofür ihm 678,25 DM in Rechnung gestellt wurden (Bl. 8 d. A.).
Ferner ließ der Kläger von dem
Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan
für eine Neuversorgung der vom Beklagten behandelten Zähne
erstellen, der sich auf einen Betrag von 5.909,63 DM belief (Bl.7 d. A.).
Der Kläger ließ eine Vielzahl
von Blut- und Laboruntersuchungen vornehmen, weil er von einer Metallvergiftung
durch die vom Beklagten
eingesetzten Zahnfüllungen ausging. Hierfür entrichtete er 1.211,32 DM.
Darüber hinaus hat er im Februar
1995 den Umweltarzt Dr. D. in München
konsultiert, der ihm hierfür 445,-- DM berechnete
(Bl. 9 d.
A.).
Ferner hat der Kläger nach eigenen Angaben
infolge der Behandlung des Beklagten Arzneimittel im Betrag von 89,11 DM
gekauft (Bl. 16 d. A.),
300,-- DM an Telefon, Porto und Schreibkosten aufgewendet sowie für Fahrten zum
Zahnarzt Dr. N. 594,88 DM und zum Arzt Dr. D. 473,20 DM
aufgewendet. Darüber hinaus macht er einen Verpflegungsmehraufwand für drei
Tage von 135,— DM geltend.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten
Erstattung der vorgenannten Beträge (9.836,39 DM materielle Schäden zuzüglich
10.000,-- DM
Schmerzensgeld = 19.836,39 DM).
Der Kläger trägt vor:
der
Beklagte habe ihm ohne sein Wissen Palladium-Kupfer-Füllungen eingesetzt,
obwohl er ausdrücklich Goldfüllungen verlangt habe. Infolge der
Verwendung von Kupfer und Palladium sei er gegen beide Substanzen allergisch geworden und habe die von
ihm geschilderten Folgebeschwerden
(Kopfschmerzen, Zuckungen, Herzrhythmusstörungen usw.) erlitten. Der
Kläger müsse ihm sämtliche entstandenen
Schäden erstatten.
Soweit aus den materiellen Schäden im Gesamtbetrag von 9.836,39 DM, die von Dr. N. bezifferten Sanierungskosten
von 5.909,63 DM nicht zu
erstatten seien, verlange er Hilfsweise
Zahlung von 3.932,76 DM an materiellen Schäden und hinsichtlich der Kosten
gemäß Sanierungsplan
des Dr. N. die Feststellung der
Einstandspflicht des Beklagten.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu
verurteilen,
1.
an ihn 9.836,39 DM nebst 9% Zinsen seit
15.5.1995 zu zahlen.
1 a) Hilfsweise, an ihn 3.932,76 DM
nebst obiger Zinsen zu zahlen und festzustellen,
dass der Beklagte verpflichtet sei,
die Sanierungskosten gemäß Heil- und
Kostenplan Dr. N. zu erstatten.
1 b) Hilfsweise, an ihn 3.932.76 DM nebst obiger Zinsen zu
zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus der streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlung zu erstatten.
2.
an ihn ein Schmerzensgeld von mindestens
10.000,-- DM
nebst 9% Zinsen seit 15.5.1995 zu
zahlen.
Der
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor:
Die
1991 vorgenommene zahnärztliche Behandlung sei fehlerfrei gewesen. Er habe den
Kläger vor der Behandlung darüber aufgeklärt, dass neben
einer Goldlegierung auch Palladium-Kupfer-Legierungen in Betracht kämen. Die
von dem Kläger angegebenen Beschwerden könnten nicht auf die
verwendeten Zahnfüllungen zurückzuführen sein.
Hinsichtlich des weiteren Sach-
und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat zu dem behaupteten Behandlungsfehler Beweis erhoben
gemäß Beweisbeschlüssen vom 22.4.1996 (Bl. 63 bis 65
d. A.) und vom
9.3.1998 (Bl. 140 d. A.) durch Einholung eines
schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. K. von der Johannes
Gutenberg-Universität
Mainz. Dieser hat sein Gutachten vom 21.4.1997 (Bl.
85 bis 90 d. A.) am 13.4.2000 (Bl. 185 bis 188 d. A.)
schriftlich ergänzt und in der mündlichen
Verhandlung vom 20.9.2000 gemäß Beschluss vom 17.7.2000 (Bl.
201 R) erläutert (Bl. 211 bis 215 d. A.).
Ferner
sind gemäß den Beschlüssen vom 3.9.1998 (Bl. 148 d.
A.) und vom 9.2.2001 (Bl. 251 bis 254 d. A.) die
Ärzte Dr. W. (Bl. 158 d. A.) und Dr. N.
(Bl. 263 bis 265 d. A.) schriftlich angehört und die
Zahnarzthelferin P. sowie der Kläger gemäß § 141 ZPO vor dem Gericht gehört
worden
(Sitzungsniederschrift vom 7.5.2001, Bl. 268 bis 275
d. A.).
Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. .Schmerzensgeldforderung (§§ 823, 847 BGB)
Dem
Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- DM zu. Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte bei dem
Kläger 1991 an sechs Zähnen auf der linken Kieferseite (Zähne Nr. 35, 36, 37,
24, 25, 27) die vorhandenen Amalgam-Füllungen ausgetauscht und
ohne wirksame Zustimmung des Klägers gegen Kupfer-Palladium-Füllungen ersetzt
hat. Eine zahnärztliche Behandlung stellt nach der Rechtsprechung
(BGHZ 29, 48, 49) tatbestandsmäßig eine zu Schmerzensgeld verpflichtende
Körperverletzung im Sinne von §§ 823 Abs. 1, 847 BGB dar, wenn sie
nicht von einer wirksamen Zustimmung des Patienten gedeckt ist.
1.
Fehlende Aufklärung des Klägers
Der beklagte Zahnarzt hat den ihm obliegenden Nachweis (zur
Beweislast Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 823 BGB Anhang C II Rdnr. 44) der wirksamen Zustimmung des Klägers zu
der 1991 vorgenommenen Behandlung nicht erbracht. Es ist nicht erwiesen, dass
der Beklagte den Kläger auf die Verwendung einer Palladium-Kupfer-Legierung
hingewiesen hat, obwohl dieser, wie sich
aus dem Heil- und Kostenplan vom 6.8.1991 ergibt (Bl.
6 d. A.), wegen des Verdachts auf eine Metalltoxikose
eine Edelmetalllegierung (Goldlegierung) wünschte. Nach medizinischem Standard hätte der Beklagte dem Kläger die
Wahl lassen müssen, ob Gold, Kunststoff oder
Palladium-Kupfer-Legierungen eingesetzt werden sollten. Es lässt sich nicht feststellen,
dass der Beklagte den Kläger über diese Alternativen ordnungsgemäß aufgeklärt
und von ihm die Zustimmung zum Einsatz von Palladium-Kupfer-Legierungen
erhalten hat.
Der Beklagte hat im vorliegenden Prozess
widersprüchliche und im Ergebnis nicht
glaubhafte Angaben zu der Aufklärung des Klägers vor der Behandlung im September 1991 gemacht:
a)
In der Klageerwiderung (Bl. 28 d. A.) hat der Beklagte zunächst vorgetragen, er
habe dem
Kläger nie den Einsatz von Gold
in Aussicht gestellt. Dies
sei in dessen Fall nicht indiziert gewesen (Bl. 31 d. A.). Der
Kläger sei darüber aufgeklärt
worden, dass grundsätzlich
die wirtschaftlichste Art der Zahnversorgung, also eine Palladium-Kupfer-Versorgung
angezeigt sei.
b)
Nachdem das Gericht den Beklagten auf
einen möglichen Aufklärungsfehler hingewiesen hat,
hat dieser seinen Vortrag zum angeblichen Aufklärungsgespräch
geändert.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2000 (Bl.
224 d. A.) hat er vorgetragen, dass der Kläger vor seiner
Behandlung darüber informiert worden sei, dass eine
Versorgung alternativ entweder in hochgoldhaltiger Legierung oder mit Palladium-Kupfer erfolgen könne. Der Kläger habe sich
nachträglich aus Kostengründen für die billigere Metalllegierung entschieden..
c)
Die
Vernehmung der Arzthelferin des Beklagten, der Zeugin P., hat die Behauptung
des Beklagten, der Kläger sei insoweit aufgeklärt worden, nicht
bestätigt. Die Zeugin war nach eigenen Angaben beim Aufklärungsgespräch mit dem
Kläger nicht dabei, sie konnte nur generelle Angaben zu
Aufklärungsgesprächen des Beklagten machen. Die Zeugin konnte keine Erklärung
dafür abgeben, weshalb der Beklagte im Heil- und Kostenplan (Bl.
5 d. A.)
die Rubrik "Edelmetalllegierung" angekreuzt hatte, wenn bei dem
Kläger Palladium-Kupfer-Füllungen Verwendung finden sollten.
Nach alledem ist davon
auszugehen, dass der Kläger
nicht hinreichend über die Alternative einer
Goldfüllung aufgeklärt wurde und dass die
Kupfer-Palladium-Legierung mangels hinreichender Aufklärung ohne wirksame Zustimmung des Klägers
eingesetzt wurde.
d)
Der Kläger hat auch glaubhaft dargetan, dass
er im Fall einer Aufklärung über die Verwendung einer Palladium-Kupfer-Legierung
diese abgelehnt und auf einer Goldlegierung
bestanden hätte. Dies erscheint
angesichts des Gesamtverhaltens des Klägers glaubhaft, der wegen seiner
angenommenen Beschwerden eine Vielzahl von Ärzten in ganz Deutschland konsultiert und die vom Beklagten eingesetzte Kupfer-Palladium-Versorgung von dem Zahnarzt
Dr. N. wieder hat entfernen lassen.
Schon dieser Aufwand belegt, dass der
Kläger in keinem Fall mit einer Verwendung von Kupfer-Palladium-Füllungen einverstanden gewesen wäre.
e)
Der Schaden (§ 823 Abs. 1 BGB), der
dem Kläger zugefügt wurde, besteht darin, dass bei
ihm Zahnfüllungen eingesetzt wurden, die er nicht wünschte und
die in einem Folgeeingriff wieder entfernt werden mussten.
Ob der
Beklagte die Zahnfüllungen als solche regelrecht eingesetzt hat, ließ sich im
Nachhinein nicht mehr klären, da diese inzwischen entfernt wurden. Es lässt
sich auch nicht feststellen, ob unter den Kupfer-Palladium-Füllungen vom
Beklagten Amalgam-Reste zurückgelassen wurden. Der hierzu vernommene Zeugen Dr.
N. konnte sich nicht daran erinnern (Bl. 263 R d.
A.).
f)
Ob
bei dem Kläger infolge der 1991 vorgenommenen Kupfer-Palladium-Versorgung die
bis 1994 aufgetretenen Kopfschmerzen, Nervositäts-
erscheinungen, Herzrhythmusstörungen und sonstigen Beschwerden
auf den nicht indizierten Eingriff des Beklagten zurückgehen, lässt sich nach
dem
überzeugenden medizinischen Gutachten des Sachverständigen Professor Dr.
H. nicht nachweisen. Es ist nicht auszuschließen, dass derartige
Beschwerden auch durch die Zahnfüllungen auf der anderen Kieferseite (die nicht
vom Beklagten versorgt wurden) verursacht worden sind. Im
Nachhinein ließ sich nicht mehr klären, ob der Kläger im Zeitpunkt der
Behandlung durch den Beklagten im Jahre 1991 auf der anderen Kieferseite
Goldfüllungen hatte oder nicht. Die Befragung des als Zeugen benannten Dr. G.,
der die Goldlegierungen vor dem Jahre 1977 eingesetzt haben soll,
kann zur Klärung des Zustands des klägerischen Gebisses im Jahre 1991 nichts
beitragen. Dem entsprechenden Beweisangebot ist daher nicht
nachzugehen.
Allerdings hat der Beklagte einen schweren Behandlungsfehler begangen, indem er
den Kläger ohne die notwendige Zustimmung behandelt hat, was
nach der Rechtsprechung zu einer Beweislastumkehr führt. Nach dem Gutachten des
Sachverständigen Professor Dr. H. lässt sich weder bestätigen noch
ausschließen, dass die unbestimmten Beschwerden des Klägers wie Kopfschmerzen
usw., die in der Zeit seit September 1991 bis zur Entfernung der
Kupfer-Palladium-Füllungen (Ende 1994) aufgetreten sind, auf das verwendete
Metall zurückzuführen sein könnten. Diese möglichen Folgen des
Behandlungsfehlers des Beklagten sind daher bei der Bemessung des
Schmerzensgeld mit zu berücksichtigen.
g)
Das Gericht
schließt sich hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustands des Klägers
den Schlussfolgerungen des Sachverständigen Professor
Dr. H., dessen Gutachten es überprüft hat, in vollem Umfang an. Soweit der
Beklagte beantragt hat, gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten zu der
Frage, ob bei dem Kläger im Zeitpunkt der Behandlung erhöhte Kupferwerte
vorlagen oder nicht, wird dies abgelehnt. Auf das Vorhandensein erhöhter
Kupferwerte bei Behandlungsbeginn kommt es nicht an. Der Behandlungsfehler des
Beklagten (Aufklärungsfehler) ergibt sich allein schon daraus,
dass er den Kläger nicht über das verwendete Material (Alternative Gold oder
Kupfer-Palladium-Legierung) ordnungsgemäß aufgeklärt hat.
Soweit
der Kläger die Neutralität des gerichtlichen Sachverständigen in Frage
gestellt hat, weil dieser angeblich eine Stellungnahme von Professor
Dr. P. zur Auswertung der Kupferwerte des Klägers falsch wiedergegeben habe
(Schreiben von Professor Dr. P. vom 7.11.2000, Bl.
226 bis 227 d.h.),
greift dieser Einwand nicht. Der gerichtliche Sachverständige hat ein
Schreiben von Professor Dr. P. vom 7.4.1997 (Bl. 239
d. A.) vorgelegt, in dem
dieser von einer Kupferunverträglichkeit im Fall des Klägers spricht.
Die
weiteren Angriffe des Beklagten namentlich zu den Fragen einer etwaigen Kupferunverträglichkeit
des Klägers geben keinen Anlass, die Sachkunde
des Sachverständigen Professor Dr. H. in Frage zu stellen. Dieser hat
erläutert, unter welchen Prämissen die Laborwerte zu interpretieren sind. Für
den
hier zu entscheidenden Fall spielt eine etwaige Kupferunverträglichkeit des
Klägers auch keine Rolle, da der dem Beklagten zur Last fallen.
Behandlungsfehler auf dem Gebiet der Aufklärung über das zu verwendende Metall
liegt.
h)
Bei
der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass dies einerseits
einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen darstellen
und andererseits eine Genugtuung für den erfolgten rechtswidrigen Eingriff
bewirken soll. Die wesentliche Beeinträchtigung des Klägers ist darin zu
sehen, dass der Einsatz von Kupfer-Palladium-Zahnfüllungen im Jahre 1991 ohne
Zustimmung des Klägers erfolgte und deswegen ein Entfernen der
Palladium-Kupfer-Versorgung notwendig wurde. Für die damit verbundenen Schmerzen
und Unannehmlichkeiten ist dem Kläger ein Ausgleich
zuzugestehen. Hinzu kommen die Beschwerden, die zwischen 1991 und dem Entfernen
der Kupfer-Palladium-Legierungen im Jahre 1994 entstanden
sind und nicht aus schließbar auf das verwendete Material zurückzuführen sind.
Dass bei dem Kläger noch weitere Folgen im Sinne einer
fortbestehenden Metallintoxikation bestehen könnten,
lässt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. H. nicht
feststellen.
Unter Berücksichtigung all der vorgenannten Faktoren
hält das Gericht einen Schmerzensgeldbetrag
von 10.000,— DM für angemessen.
II.
Materielle Schäden des Klägers in Höhe von insgesamt 9.836,39 DM
1.
678,25 DM Behandlungskosten Dr. N.
gemäß Rechnung vom 23.12.1994(Bl.8d.A.).
Diese Rechnung ist dem Kläger zu erstatten.
Nach den obigen
Darlegungen ist davon auszugehen, dass dem Kläger die sechs
Kupfer-Palladiumfüllungen 1991 ohne seine Zustimmung eingesetzt worden sind. Er
konnte gemäß § 249 Satz 1 BGB deren Entfernung verlangen bzw. den
erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Satz 2 BGB). Die Rechnung des Dr. N. vom
23.12.1994 bezieht sich auf die Entfernung der genannten Füllungen und die
provisorische Versorgung der Zahnfüllungen. Hinsichtlich der Forderungshöhe hat
der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben.
2.
Zahlungsantrag auf Erstattung der
Sanierungskosten hinsichtlich der sechs entfernten
Zahnfüllungen gemäß Heil- und Kostenplan von
Dr. N. vom 23.12.1994 (Bl. 7 d. A.).
a)
Der
entsprechende Zahlungsantrag in Höhe von 5.909,63 DM (Bl.
7 d. A.) ist abzuweisen. Nach BGH NJW 1986, 1538 kann ein geschädigter Patient
im Fall einer notwendigen medizinischen Behandlung den dafür erforderlichen
Geldbetrag verlangen, wenn er die Absicht hat, die Behandlung durchführen zu
lassen (§ 249 Satz 2 BGB) . Dass der Kläger derzeit ernsthaft die Absicht hat,
die sechs noch endgültig zu versorgenden Zahnfüllungen gemäß Sanierungsplan des
Dr. N. behandeln zu lassen, ist nicht dargetan. Der Heil- und Kostenplan
datiert vom 23.12.1994. Der Kläger hat seit 6 1/2 Jahren nichts unternommen, um
eine endgültige Versorgung in Angriff zu nehmen. Soweit er sich darauf beruft,
dass er nach dem Rat des Umweltarztes
Dr. D. "mehrere Jahre" auf Metall und Keramik verzichten wolle, um
"giftfrei zu werden", ist nicht erkennbar, wann er sich
gegebenenfalls einer Behandlung unterziehen wird (Bl.
262 d. A.)- Bei einer so vagen Sanierungsabsicht ist davon auszugehen, dass der
Kläger die 5.909,63 DM als "fiktive" Heilbehandlungskosten verlangt.
Solche sind aber nicht zuzuerkennen (vgl. BGH NJW 1986, 1538).
b)
Dem
Feststellungsantrag 1 a) (§ 256 ZPO), dass der Beklagte die Kosten gemäß Heil-
und Kostenplan des Zahnarztes Dr. N. zutragen habe, ist ebenfalls nicht
stattzugeben. Die Feststellung, dass der Beklagte "fiktive"
Heilkosten zu tragen habe, ist ebenso wenig zulässig wie die Zuerkennung eines
Zahlungsantrags für fiktive Heilkosten (vgl. BGH a. a. O.).
Stattzugeben ist dagegen dem Feststellungsantrag 1 b), (§ 256 ZPO), dass dem
Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der fehlerhaften
zahnärztlichen Behandlung von 1991 erstatten
zu sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
übergegangen sind oder übergehen werden.
Ein Feststellungsinteresse besteht (§ 256 ZPO), weil nach Entfernung der
unerwünschten Palladium-Kupferfüllungen die Zähne des
Klägers noch nicht endgültig versorgt sind. Insoweit ist durch den Heil- und
Kostenplan sowie die Untersuchungen des
Sachverständigen Professor Dr. H. ausreichend belegt, dass die Folgen der
fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch den Beklagten
noch nicht abgeschlossen sind. Anders als bei dem Zahlungsantrag (oben a)
genügt für die Feststellung der Kostentragungspflicht
des Beklagten, dass der Kläger die Absicht glaubhaft gemacht hat (irgendwann),
die sechs Zahnfüllungen endgültig versorgen zu lassen.
3.
Rechnung Dr. D. über 445,— DM.
Eine
Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, 249 Satz 2 BGB ist
nicht dargetan. Der Kläger hat sich am 23.12.1994 bei Dr. N. die
störenden Kupfer-Palladium-Legierungen entfernen
lassen. Gründe, warum er neben Dr. N. noch einen weiteren Arzt konsultieren musste,
sind nicht dargetan.
4 .
Diverse Labortests (1.211,32 DM).
Die Notwendigkeit dieser
Untersuchungen und die Erstattungspflicht des Beklagten hierfür ist nicht dargetan.
Es wäre zwar denkbar, dass der Kläger die genannten Blutuntersuchungen
vorgenommen hat, um eine Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten
vorzubereiten. Derartige Kosten wären allerdings gemäß § 91 ZPO im Rahmen der
Kostenfestsetzung geltend zu machen (ähnlich wie bei Privatgutachten). Ein
Rechtsschutzinteresse für eine Klageweise Durchsetzung (als Hauptforderung) ist
nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit der einzelnen Untersuchungen ist im
Übrigen auch nicht dargetan.
5 .
Sonstige Kosten
Die Notwendigkeit des Erwerbs der vom. Kläger angegebenen
Arzneimittel (89,11 DM) und der pauschalen
Telefon- und Schreibkosten (30.0,—
DM) ist nicht dargetan.
Der
Kläger hat ferner nicht dargelegt, weshalb Reisekosten zum Zahnarzt Dr. N. nach
Bopfingen (594,88 DM) bzw. zu Dr. D. nach München (473,20 DM)
und Verpflegungsmehraufwand (135,-- DM) erforderlich gewesen seien. Der Kläger
hätte einen Zahnarzt in Bad Kreuznach oder in Mainz in Anspruch
nehmen können
Die Mehraufwendungen kann
er insoweit nicht auf den Beklagen abwälzen. Die
Reisekosten sind unter Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
verursacht worden (§ 254 Abs. 1 BGB).
Der Zinsanspruch folgt aus § 849 BGB, wobei ein 4%
übersteigender Anspruch (§ 288 Abs. 1 BGB
a. F.) nicht dargetan ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92
Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
11, 711, 709 ZPO.
Streitwert: 21.836,39 .DM (9.836,39 DM
materielle Schäden + 10.000,— DM Schmerzensgeld + 2.000,—
DM Feststellungsantrag zu 1 b)). Der
Feststellungsantrag zu 1 a) (betrifft Kosten gemäß Heil- und
Kostenplan Dr. N.) ist als "Minus" in dem Hauptantrag zu Ziffer 1) enthalten und insoweit nicht
eigenständig bewertet worden. Zu
bewerten war lediglich der Feststellungsantrag 1 b) auf Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche weiteren
materiellen Folgeschäden (bewertet mit 1/3 des möglichen Schadens von ca. 6.000,-- DM).
Dr. Sch.
RLG
(S.) Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, |
|
Landgericht
Mainz
Aktenzeichen:
7 0 463/95
Verkündet am: 02.07.2001
Wessler, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
Wegen
Arzthaftung
hat die 7. Zivilkammer
des Landgerichts Mainz durch den Richter am Landgericht
Dr. Schäfer als
Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2001
für Recht erkannt:
1. Der
beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,--
DM sowie weitere 678,25 DM nebst 4%
Zinsen aus den vor genannten Beträgen seit 15.
Mai 1995 zu zahlen
2. Es wird
festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger den weiteren
materiellen Schaden aus der fehle haften
zahnärztlichen Behandlung vom September 1991 zu
erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die weitergehende Klage
wird abgewiesen.
Der Kläger trägt 40%, der
Beklagte 60% der Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist vor läufig
vollstreckbar, für den Kläger jede nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
18.000,-- DM. Der Kläger kann die Vollstreckung
durch den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
2.100,-- DM abwenden, sofern nicht letzterer vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird
gestattet, eine die Vollstreckung ermöglichende oder hindernde Sicherheit
auch durch unbedingte, befristete und unwiderrufliche
selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Inland als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand:
Der
Kläger begehrt von dem beklagten Zahnarzt Schadenersatz und Schmerzensgeld
wegen einer angeblich fehlerhaften Zahnbehandlung.
Der Kläger litt Anfang der 1990er Jahre an Kopfschmerzen, Heuschnupfen
und Infektionsanfälligkeit. Aufgrund der Annahme, dass die Beschwerden
mit den Amalgamfüllen in den Zähnen des Klägers zusammenhängen könnten, wurde
dieser durch den behandelten Arzt Dr. Weber an den Beklagten
verwiesen (Bl.36 bis39 d. A.). Bei Behandlungsbeginn am 6.8.1991 entschied der
Beklagte nach Rücksprache mit dem Kläger, dass in der linken
oberen und unteren Kieferhälfte bei den Zähnen 35, 36, 37, 24, 25, und 27 die
vorhandenen Amalgamfüllen durch andere Inlays
ausgetauscht werden sollten.Im Heil- und kostenplan,
der der Krankenkasse des Klägers vorgelegt wurde, kreuzte der Beklagte den
Passus an:
„Es wird keine (Palladium)-Basis oder NEM-Legierung (gemeint ist eine
Nichtedelmetalllegierung) verwendet.“
Handschriftlich fügte der
Beklagte hinzu:
„Metalltoxikose gemäß Anlagen von Dr. Weber“
Ferner wurde mit dem
Kläger eine Vereinbarung über Zuzahlung geschlossen, soweit Behandlungskosten
von der Krankenkasse nicht erstattet würden
(Bl. 6 d. A.).
Am
11.9.1991 wurden die erwähnten Zahnfüllungen vom Beklagten ausgetauscht und
durch Palladium-Kupfer-Legierungen (Materialbezeichnung Albabond E) ersetzt.
Der Kläger litt in der Folgezeit nach seinen Angaben an unbestimmten
Beschwerden wie Nervosität, Heuschnupfen, Zuckungen des linken Auges und
Herzrhythmusstörungen. 1993 sah er eine Fernsehsendung, in der über die
Nebenwirkungen von Palladium berichtet wurde. Da er die dort
geschilderten Symptome mit seinen für vergleichbar hielt, erkundigte er
sich beim Zahnlabor des Beklagten, das ihm mitteilte, dass bei ihm 1991
Palladium-Kupfer-Legierungen eingesetzt worden waren. Der Kläger ließ hierauf
durch den Zahnarzt Dr. Novack in 73441 Bopfingen die
vom Beklagten eingesetzten Füllungen wieder entfernen und durch provisorische
Füllungen ersetzen, wofür ihm 678,25 DM in Rechnung gestellt wurden (Bl. 8 d. A. )Ferner ließ der Kläger von dem Zahnarzt
einen Heil- und Kostenplan für eine Neuversorgung der vom Beklagten behandelten
Zähne erstellen, der sich
auf einen Betrag von 5.909,63 DM belief (Bl. 7 d.
A.). Der Kläger ließ eine Vielzahl von Blut- Laboruntersuchungen vornehmen,
weil er von einer Metallvergiftung durch die vom Beklagten eingesetzten
Zahnfüllungen ausging. Hierfür entrichtete er 1.211,32 DM.
Darüber hinaus hat er Februar 1995 den Umweltarzt Dr.Daunderer in München
konsultiert, der ihm hierfür 445,-- DM berechnete (Bl.
9 d. A.).
Ferner hat der Kläger nach eigenen Angaben infolge der Behandlung des Beklagten
Arzneimittel im Betrag von 89,11 DM gekauft (Bl. 16
d. A.) ,
300,--DM an Telefon, Porto und Schreibenkosten aufgewendet sowie für
Fahrten zum Zahnarzt Dr. Novack 594,88 DM und
zum Arzt Dr. Daunderer 473,20 DM aufgewendet. Darüber hinaus macht er einen
Verpflegungsmehraufwand für drei Tage von 135,-- DM geltend. Der Kläger
verlangt von dem Beklagten Erstattungen der vorgenannter Beträge
(9.836,39 DM materielle Schäden zuzüglich 10.000,--- DM Schmerzensgeld =
19.836,39 DM) .
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe ihm ohne sein Wissen
Palladium-Kupfer-Füllungen eingesetzt, obwohl er ausdrücklich Goldfüllungen
verlangt
habe. Infolge der Verwendung von Kupfer und Palladium sei er gegen beide
Substanzen allergisch geworden und habe die von ihm geschilderten
Folgebeschwerden (Kopfschmerzen, Zuckungen, Herzrhythmusstörungen usw.)
erlitten. Der Kläger müsse ihm sämtliche entstandenen Schäden
erstatten. Soweit aus den materiellen Schäden im Gesamtbetrag von 9.836,39 DM,
die von Dr. Novack bezifferten Sanierungskosten von
5.909,63 DM nicht zu erstatten seien, verlange er Hilfsweise Zahlung von
3.932,76 DM an materiellen Schäden und hinsichtlich der Kosten gemäß
Sanierungsplan des Dr. Novack die Feststellungen der
Einstandspflicht des Beklagten.
Der
Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. an ihn 9.836,39 DM nebst 9% Zinsen seit 15.5.1995 zu
zahlen.
1. a) Hilfsweise, an ihn 3.932,76 DM nebst obiger Zinsen zu zahlen und
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Sanierungskosten
gemäß Heil- und Kostenplan Dr. Novack zu erstatten.
1. b) Hilfsweise, an ihn 3.932,76 DM nebst
obiger Zinsen zu zahlen und festzustellen,
dass der beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen weiteren materiellen Schaden
aus
der streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlung zu erstatten.
2. an ihn ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,-- DM
nebst 9% Zinsen seit 15.5.1995 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Die
1991 vorgenommene zahnärztliche Behandlung sei fehlerfrei gewesen. Er habe den
Kläger vor der Behandlung darüber aufgeklärt, dass neben einer Goldlegierung
auch Palladium-Kupfer-Legierungen in Betracht kämen. Die von dem Kläger
angegebenen Beschwerden können nicht auf die verwendeten Zahnfüllungen
zurückzuführen sein. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitssandes wird auf
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat zu dem behaupteten Behandlungsfehler Beweis erhoben gemäß
Beweisbeschlüsse vom 22.4.1996 (Bl. 63 bis 65 d. A.)
und vom 9.3.1998 (Bl. 140 d. A.) durch Einholung
eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor
Dr. Kraft von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Dieser hat sein
Gutachten vom 21.4.1997 (Bl. 85 bis 90 d. A) am
13.4.2000
(Bl. 185 bis 188 d. A) schriftlich ergänzt und in der
mündlichen Verhandlung vom 20.9.2000 gemäß Beschluss vom 17.7.2000 (Bl. 201 R) erläutert
(Bl. 211 bis 215 d. A). Ferner sind gemäß den
Beschlüssen vom 3.9.1998 (Bl. 148 d. A) und vom
9.2.2001 (Bl. 251 bis 254 d. A.) die Ärzte Dr. Weber
(Bl. 158 d. A) und Dr. Novack
(Bl.251 bis 265 d. A) schriftlich angehört und die Zahnarzthelferin Jutta Pahlke sowie der Kläger gemäß § 141 ZPO vor dem Gericht
gehört worden (Sitzungsniederschrift vom 7.5.2001, Bl.
268 bis 275 d. A.).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage hat in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Schmerzensgeldforderung
(§§ 823, 847 BGB)
Dem
Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- SM zu. Nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte bei dem Kläger 1991 an sechs
Zähnen auf der linken Kieferseite (Zähne Nr. 35, 36, 37, 24, 25, 27) die
vorhandenen Amalgamfüllungen ausgetauscht und ohne wirksame Zustimmung des
Klägers gegen Kupfer-Palladium-Füllungen ersetzt hat. Eine zahnärztliche
Behandlung stellt nach der Rechtsprechung (BGHZ 29, 48, 49) tatbestandsmäßig
eine zu Schmerzensgeld verpflichtende Körperverletzung im Sinne von §§ 823 Abs.
1, 847 BGB dar, wenn sie nicht von einer wirksamen Zustimmung des Patienten
gedeckt ist.
1. Fehlende Aufklärung
des Klägers
Der
beklagte Zahnarzt hat den ihm obliegenden Nachweis (zur Beweislast Baumgärtel,
Hansbuch der Beweislast im Privatrecht,
Band 1, 2. Aufl., § 823 Anhang c II Rdnr. 44) der
wirksamen Zustimmung des Klägers zu der 1991 vorgenommen Behandlung nicht
erbracht.
Es ist nicht erwiesen, dass der Beklagte den Kläger auf die Verwendung einer
Palladium-Kupfer-Legierung hingewiesen hat, obwohl dieser,
wie sich aus dem Heil- und Kostenplan vom 6.8.1991ergibt (Bl.
6 d. A.), wegen des Verdachts auf eine Metalltoxikoseine
Metalllegierung (Goldlegierung) wünschte. Nach medizinischem Standard hätte der
Beklagte dem Kläger die Wahl lassen müssen, ob Gold, Kunststoff oder
Palladium-Kupfer-Legierung eingesetzt werden sollten. Es lässt sich nicht
feststellen, dass der Beklage den Kläger über diese Alternativen ordnungsgemäß
aufgeklärt und von ihm die Zustimmung zum Einsatz von Palladium-Kupfer-Legierungen
erhalten hat.
Der Beklagte hat im vorliegenden Prozess widersprüchlich und im Ergebnis nicht
glaubhafte Angaben zu der Aufklärung des Klägers
vor der Behandlung im September 1991 gemacht:
a)
In der Klageerwiderung (Bl. 28 d. A.) hat der
Beklagte zunächst vorgetragene, er habe dem Kläger nie den Einsatz von Gold in
Aussicht gestellt.
Dies sei in dessen Fall nicht indiziert gewesen (Bl.
31 d. A.). Der Kläger sei darüber aufgeklärt worden, dass grundsätzlich die
wirtschaftlichste
Art der Zahnversorgung, also eine Palladium-Kupfer-Versorgung angezeigt sei.
b)
Nachdem das Gericht den Beklagten auf einen möglichen Aufklärungsfehler
hingewiesen hat , hat dieser seinen Vortrag zum angeblichen
Aufklärungsgespräch geändert. Mit Schriftsatz vom 13.11.2000 (Bl. 224 d. A.) hat er vorgetragen, dass der Kläger vor
seiner Behandlung
darüber informiert worden sei, dass eine Versorgung alternative entweder in
hochgoldhaltiger Legierung oder mit Palladium-Kupfer erfolgen könne.
Der Kläger habe sich nachträglich aus Kostengründen für die billigere
Metalllegierung entschieden.
c)
Die Vernehmung der Arzthelferin des Beklagten, der Zeugin Pahlke,
hat die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei insoweit aufgeklärt
worden,
nicht bestätigt. Die Zeugin war nach eigenen Angaben beim Aufklärungsgespräch
mit dem Kläger nicht dabei, sie konnte nur generelle Angaben zu
Aufklärungsgesprächen des Beklagten machen. Die Zeugin konnte keine Erklärung
dafür abgeben, weshalb der Beklagte im Heil- und Kostenplan
(Bl. 5 d. A.) die Rubrik Edelmetalllegierung
angekreuzt hatte, wenn bei dem Kläger Palladium-Kupfer-Füllungen Verwendung
finden sollten.
Nach alldem ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht hinreichend über die
Alternative einer Goldfüllung aufgeklärt wurde und dass die Kupfer-
Palladium-Legierung mangels hinreichender Aufklärung ohne wirksame Zustimmung
des Klägers eingesetzt wurde.
d)
Der Kläger hat auch
glaubhaft dargetan, dass er im Fall einer Aufklärung die Verwendung einer
Palladium-Kupfer-Legierung diese abgelehnt und
auf einer Goldlegierung bestanden hätte. Dies erscheint angesichts des
Gesamtverhaltens des Klägers glaubhaft, der wegen seiner angenommen
Beschwerden eine Vielzahl von Ärzten in ganz Deutschland konsultiert und die
vom Beklagten eingesetzte Kupfer-Palladium-Versorgung von dem
Zahnarzt Dr. Novack wiesen hat entfernen lassen.
Schon dieser Aufwand belegt, dass der Kläger in keinem Fall mit einer
Verwendung von Kupfer-
Palladium-Füllungen einverstanden gewesen wäre.
e)
Der Schaden (§ 823 Abs. 1 BGB), der dem Klägern zugefügt wurde, besteht darin,
dass bei ihm Zahnfüllungen eingesetzt wurden,
die er nicht wünschte und die in einem Folgeeingriff wieder entfernt werden
mussten.
Ob der Beklagte die Zahnfüllungen als solche regelrecht eingesetzt hat, ließ
sich im Nachhinein nicht mehr klären, da diese inzwischen entfernt wurden.
Es lässt sich auch nicht feststellen, ob unter den Kupfer-Palladium-Füllungen
vom Beklagten Amalgam-Reste zurückgelassen wurden.
Der hierzu vernommene Zeugen Dr. Novack konnte sich
nicht daran erinnern (Bl. 263 R d. A).
f)
Ob bei dem Kläger infolge der 1991 vorgenommen Kupfer. Palladium-Versorgung die
bis 1994 aufgetretenen Kopfschmerzen,
Nervositätserscheinungen, Herzrhythmusstörungen und
sonstige Beschwerden auf den nicht indizierten Eingriff des Beklagten
zurückgehen,
lässt sich nach dem überzeugenden medizinischen Gutachten des Sachverständigen
Professor Dr. Heine nicht nachweisen.
Es ist nicht auszuschließen, dass derartige Beschwerden auch durch die
Zahnfüllungen auf der andren Kieferseite (die nicht vom Beklagten versorgt
wurden) verursacht worden sind. Im Nachhinein ließ sich nicht mehr klären, ob
der Kläger im Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten im Jahre
1991 auf der anderen Kieferseite Goldfüllung hatte oder nicht. die Befragung
des als Zeugen benannten Dr. Grünwald, der die Goldlegierungen vor dem Jahre
1977 eingesetzt haben soll, kann zur Klärung des Zustands des klägerischen
Gebisses im Jahre 1991 nichts beitragen. Dem entsprechenden Beweisangebot ist
daher nicht nachzugehen. Allerdings hat der Beklagte einen schweren
Behandlungsfehler begangen, indem er den Kläger ohne die notwendige Zustimmung
behandelt hat, was nach der Rechtssprechung zu einer Beweislastumkehr führt.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Heine lässt sich weder
bestätigen noch ausschließen, dass die unbestimmten Beschwerden des Klägers wie
Kopfschmerzen usw.,
die in der Zeit seit September 1991 bis zur Entfernung der
Kupfer-Palladium-Füllungen (Ende 1994) aufgetreten sind, auf das verwendete
Metall zurückzuführen sein könnten. Diese möglichen Folgen des
Behandlungsfehlers des Beklagten sind daher bei der Bemessung des
Schmerzensgeld
mit zu berücksichtigen.
g)
Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustands
des Klägers den Schlussfolgerungen des Sachverständigen Professor Dr. Heine,
dessen Gutachten es Überprüft hat, in vollem umfang an. Soweit der Beklagte
beantragt hat, gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten zu der Frage, ob bei dem
Kläger im Zeitpunkt der Behandlung erhöhte Kupferwerte vorlagen oder nicht,
wird diese abgelehnt. Auf das Vorhandenseinerhöhter Kupferwerte bei
Behandlungsbeginn kommt es nicht an. Der Behandlungsfehler des Beklagten
(Aufklärungsfehler) ergibt sich allein schon daraus, dass er den Kläger nicht
über das verwendete Material (Alternative Gold oder Kupfer-Palladium-Legierung)
ordnungsgemäß aufgeklärt hat.
Soweit der Kläger die Neutralität des gerichtlichen Sachverständigen in Frage
gestellt hat, weil dieser angeblich eine Stellungnahme von Professor
Dr. Prellwitz zur Auswertung der Kupferwerte des Klägers falsch wiedergegeben
habe (Schreiben von Professor Dr. Prellwitz vom 7.11.2000, Bl.
226 bis227 d. A.), Greift dieser Einwand nicht. Der gerichtliche
Sachverständige hat ein Schreiben von Professor Dr. Prellwitz vom 7.4.1997 (Bl. 239 d. A.)vorgelegt, in dem dieser von einer
Kupferunverträglichkeit im Fall des Klägers spricht.
Die weiteren Angriffe des Beklagten namentlich zu den Fragen einer etwaigen
Kupferunverträglichkeit des Klägers geben keinen Anlass,
die Sachkunde des Sachverständigen Professor Dr. Heine in Frage zu stellen.
Dieser hat erläutert, unter welchen Prämissen die Laborwerte zu interpretieren
sind. Für den hier zu entscheidenden Fall spiel eine etwaige
Kupferunverträglichkeit des Klägers auch kein Rolle,
da der dem beklagten zur Last fallende Behandlungsfehler auf dem Gebiet der
Aufklärung über das zu verwendete Metall liegt.
h)
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war zu berücksichtigen, dass dies
einerseits einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen
darstellen und andererseits eine Genugtuung für den erfolgten rechtswidrigen
Eingriff bewirken soll. Die wesentliche Beeinträchtigung des Klägers
ist darin zu sehen, dass der Einsatz von Kupfer-Palladium-Zahnfüllungen im
Jahre 1991 ohne Zustimmung des Klägers erfolgte und deswegen ein Entfernen der
Palladium-Kupfer-Versorgung notwendig wurde. Für die damit verbundenen
Schmerzen und Unannehmlichkeiten ist dem Kläger ein Ausgleich zuzugestehen.
Hinzu kommen die Beschwerden, die zwischen 1991 und dem Entfernen der
Kupfer-Palladium-Legierung im Jahre 1994 entstanden sind und nicht aus
schließbar auf das verwendete Material zurückzuführen sind. Dass bei dem Kläger
noch weitere Folgen im Sinne sich
nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Heine nicht
festzustellen. Unter Berücksichtigung all der vorgenanten Faktoren hält das
Gericht einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000,--DM für angemessen.
Materielle Schäden des
Klägers in Höhe von insgesamt 9.836,39 DM
1.
678,25 DM Behandlungskosten Dr. Novack gemäß Rechnung
vom 23.12..1994 (Bl. 8 d. A.). Diese
Rechnung ist dem Kläger zu erstatten.
Nach den obigen Darlegungen ist davon auszugeben, dass dem Kläger die sechs
Kupfer-Palladiumfüllungen 1991 ohne seine Zustimmung eingesetzt
worden sind. Er konnte gemäß § 249 Satz 1 BGB deren Entfernung verlangen bzw.
den erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Satz 2 BGB). Die Rechnung des Dr. Novack vom 23.12.1994 bezieht sich auf die Entfernung der
genannten Füllungen und die provisorische Versorgung der Zahnfüllungen.
Hinsichtlich der Forderungshöhe hat der Beklagte keine substantiierten
Einwendungen erhoben.
2.
Zahlungsantrag auf Erstattung der Sanierungskosten hinsichtlich der sechs
entfernten Zahnfüllungen gemäß Heil- und Kostenplan
von Dr. Novack vom23.12.1994 (Bl.
7 d. A.) .
a)
Der entsprechende Zahlungsantrag in Höhe von 5.909,63 DM (Bl.
7 d. A.) ist abzuweisen.
Nach BGH NJW 1986, 1539 kann ein geschädigter Patient im Fall einer notwendigen
medizinischen Behandlung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn er
die Absicht hat, die Behandlung durchführen zu lassen. (§ 249
Satz 2 BGB). Dass der Kläger derzeit ernsthaft die Absicht hat,
die sechs noch endgültig zu versorgenden Zahnfüllungen gemäß Sanierungsplan des
Dr. Novack behandeln zu lassen, ist nicht dargetan.
Der Heil- und Kostenplan datiert vom 23.12.1994. Der Kläger hat seit 6 ½ Jahren
nichts unternommen, um eine endgültige Versorgung in Angriff zu nehmen. Soweit
er sich darauf beruft, dass er nach dem Rat des Umweltarztes Dr. Daunderer
„mehrere Jahre“ auf Metall und Keramik verzichten wolle, um „giftfrei zu
werden“, ist nicht erkennbar, wann er sich gegebenenfalls einer Behandlung
unterziehen wird (Bl. 262 d. A. ). Bei einer so vagen
Sanierungsabsicht ist davon auszugehen, dass der Kläger die 5.909,63 DM als
„fiktive“ Heilbehandlungskosten verlangt. Solche sind aber nicht zuzuerkennen
(vgl. BGH NJW 1986, 1538).
b)
Dem Feststellungsantrag 1 a) (§ 256 ZPO), dass der Beklagte die Kosten gemäß
Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. Novack zu
tragen habe, ist ebenfalls nicht stattzugeben. Die Feststellung, dass der
Beklagte „fiktive“ Heilkosten zu tragen habe, ist ebenso wenig zulässig wie die
Zuerkennung eines Zahlungsantrags für fiktive Heilkosten (vgl. BGH a. a.
O.).
c)
Stattzugeben ist dagegen dem Feststellungsantrag 1 b) (§ 256 ZPO), dass dem
Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der fehlerhaften
zahnärztlichen Behandlung von 1991 zu erstatten sind, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Ein Feststellungsinteresse besteht (§ 256 ZPO) , weil nach Entfernung der
unerwünschten Palladium-Kupferfüllung die Zähne des Klägers noch nicht
endgültig versorgt sind. insoweit ist durch den Heil- und Kostenplan sowie die
Untersuchungen des Sachverständigen Professor Dr. Heine ausreichend belegt,
dass die Folgen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch den Beklagten noch
nicht abgeschlossen sind. Anders als bei dem Zahlungsantrag (oben a)) genügt
für die Feststellung der Kostenragungspflicht des Beklagten, dass der Kläger
die Absicht glaubhaft gemacht hat (irgendwann), die sechs Zahnfüllungen
endgültig versorgen zu lassen.
3.
Rechnung Dr. Daunderer über 445,-- DM. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten
nach §§ 823 Abs. 1, 249 Satz 2 BGB ist nicht dargetan.
Der Kläger hat sich am 23.12.1994 bei Dr. Novack die
störenden Kupfer-Palladium-Legierungen entfernen lassen.
Gründe, warum er neben Dr. Novack noch einen weiteren
Arzt konsultieren musste, sind nicht dargetan.
4.
Diverse Labortests (1.211,32 DM).
Die Notwendigkeit dieser Untersuchungen und die Erstattungspflicht des
Beklagten hierfür ist nicht dargetan. Es wäre zwar denkbar, dass der Kläger die
genannten Blutuntersuchungen vorgenommen hat, um eine Rechtsverfolgung
gegenüber dem Beklagten vorzubereiten. Derartige Kosten wären allerdings gemäß
§ 91 ZPO imRahmen der Kostenfestsetzung geltend zu
machen (ähnlich wie bei Privatgutachten). Ein Rechtsschutzinteresse für eine klageweise Durchsetzung (als Hauptforderung) ist nicht
ersichtlich. Die Notwendigkeit der einzelnen Untersuchungen ist im Übrigen auch
nicht dargetan.
5.
Sonstige Kosten
Die Notwendigkeit des Erwerbs der vom Kläger angegebenen Arzneimittel (89,11
DM) und der pauschalen Telefon- und Schreibkosten (300,--DM)erforderlich
gewesen seien. Der Kläger hätte einen Zahnarzt in Bad Kreuznach gewesen seien.
Der Kläger hätte einen Zahnarzt in Bad Kreuznach
oder in Mainz in Anspruch nehmen können. Die Mehraufwendungen kann er insoweit
nicht auf den Beklagten anwälzen. Die Reisekosten sind unter Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht verursacht worden (§ 254 Abs. 1 BGB).
Der Zinsanspruch folgt aus § 849 BGB, wobei ein 4% übersteigender Anspruch (§
288 Abs. 1 BGB a. F.) nicht dargetan ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Streitwert: 21.836,39 DM (9.836,39 DM materielle Schäden + 10.000,-- DM
Schmerzensgeld + 2,000,-- DM Feststellungsantrag zu
1
a). der Feststellungsantrag zu 1 a) (betrifft kosten gemäß Heil- und Kostenplan
Dr. Novack) ist als „Minus“ in dem Hauptantrag zu
Ziffer 1)
enthalten und insoweit nicht eigenständig bewertet worden. Zu bewerten war
lediglich der Feststellungsantrag 1
b)
auf Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche weiteren materiellen
Folgeschäden (bewertet mit 1/3 des möglichen Schadens
von ca. 6.000,-- DM)
Dr. Schäfer, RLG
Ausgefertigt:
(Stiwaktakis)
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Oberlandesgericht
Koblenz
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 1283/01 / 7 O 463/95
Verkündet
am: 26.Juni 2002
Abresch. Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Der
7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht Jahn sowie die Richter
am Oberlandesgericht Trueson und Dr. Fischer auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2002
für
R e c h t erkannt:
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 2. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die
Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht den
Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld
in Höhe von 10.000 DM sowie 678,25 DM materiellen Schadensersatz zu zahlen.
Weiterhin wurde dem Feststellungsantrag des Klägers zu Recht stattgegeben. Die
Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem
Heil- und Kostenplan des Beklagten vom 6. August 1991 ergibt (GA Bl. 6), wünschte der Kläger wegen des Verdachts auf eine Metalltoxikose die Versorgung seiner Zähne mit
Edelmetalllegierung (Goldlegierung). Dass der Kläger nachträglich statt dessen
mit einer Palladium-Kupfer-Legierung einverstanden war, ist nicht erwiesen. Die
Zeugin Pahlke war bei einem Gespräch zwischen dem
Kläger und dem Beklagten darüber, welches Metall bei den Zähnen des Klägers
Verwendung finden sollte, nicht dabei. Die allgemeinen Bekundungen der Zeugin Pahlke, welche Gespräche der Beklagte üblicherweise mit
seinen Patienten über den Teilkronen, Inlays und
Brücken hinsichtlich der zu verwendeten Metalle führt, genügen nicht als
Nachweis dafür, dass der Kläger nachträglich statt
einer Goldlegierung eine Palladium-Kupfer-Legierung gewünscht hat. Das
Landgericht ist auch zu Recht aufgrund der individuellen Umstände von
einem erheblichen Behandlungsfehler ausgegangen. Das ausgeurteilte
Schmerzensgeld ist der Höhe nach angemessen. Nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Kraft lässt sich im Nachhinein
nicht mehr feststellen, in welchem Umfang durch die verwendete
Kupfer-Palladium-Legierung bei dem Kläger gesundheitliche Probleme aufgetreten
sind (GA Bl. 212). Das Landgericht hat daher zu Recht
kein
weiteres Gutachten eingeholt, sondern nach Beweislastgrundsätzen entschieden.
Letztlich ist auch der Feststellungsantrag begründet. Der Kläger ist rechtlich
nicht verpflichtet, seine Zähne in möglichst kurzer Zeit behandeln
zu lassen, damit sich ein verfahrensrechtlicher Feststellungsantrag erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 11, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert sowie die
Beschwer des Beklagten betragen 12.678,25 DM (= 6.482,29 €).
Jahn
Trueson
Dr. Fischer
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