PETITIONSRECHT

- Das Petitionsrecht steht im Grundgesetz,

Das Petitionsrecht ist als Grundrecht in Artikel 17 des deutschen Grundgesetzes (GG) festgeschrieben. Bitten und Beschwerden kann jedermann jederzeit schriftlich an die zuständige Stelle oder an die Volksvertretung richten.

 

 

Da jedes Land eine eigene Verfassung hat kann in jedem Land eine Petition eingereicht werden.

(Als Landesverfassungen werden in Deutschland die Verfassungen der Bundesländer bezeichnet.)

 

Man kann so viele Petitionen einreichen wie man will nur hat man keinen Anspruch darauf,

dass sie sachlich geprüft wird.

 

Eine Petition im Sinne des GG muss schriftlich erfolgen und den Absender erkennen lassen. Der Eingabesteller hat einen Anspruch darauf, dass seine Petition entgegengenommen und beschieden wird. Ihm muss jedoch lediglich das Ergebnis mitgeteilt werden, einen Anspruch auf eine Begründung gibt das Petitionsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.

Am 22. April 1953 entschied dazu das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225- online):