PETITIONSRECHT
- Das Petitionsrecht steht
im Grundgesetz,
Das Petitionsrecht ist als Grundrecht
in Artikel 17 des deutschen Grundgesetzes (GG)
festgeschrieben. Bitten und Beschwerden kann jedermann jederzeit schriftlich an
die zuständige Stelle oder an die Volksvertretung richten.
Da jedes Land eine eigene
Verfassung hat kann in jedem Land eine Petition eingereicht werden.
(Als Landesverfassungen
werden in Deutschland die Verfassungen der Bundesländer bezeichnet.)
Man kann so viele Petitionen
einreichen wie man will nur hat man keinen Anspruch darauf,
dass sie sachlich geprüft
wird.
Eine Petition im Sinne des GG muss
schriftlich erfolgen und den Absender erkennen lassen. Der Eingabesteller hat
einen Anspruch darauf, dass seine Petition entgegengenommen und beschieden
wird. Ihm muss jedoch lediglich das
Ergebnis mitgeteilt werden, einen Anspruch auf eine Begründung gibt das
Petitionsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Am 22. April 1953 entschied dazu das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE
2, 225- online):