Notstandsgesetze

Quelle

Regelwerk

ASG

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

BinSchSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs

EltLastV

Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

ESG

Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft

EVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs

FpV

Verordnung zur Sicherstellung der Postversorgung der Bundeswehr durch eine Feldpost

GaslLastV

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

LuftVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs

PSV

Verordnung zur Sicherstellung des Postwesens

PTSG

Gesetz zur Sicherstellung des Postwesens und der Telekommunikation

PTZSV

Verordnung zur Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsversorgung durch Schutzvorkehrungen und Maßnahmen des Zivilschutzes

SeeVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

StrVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

TkSiV

Verordnung zur Sicherstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Einräumung von Vorrechten bei deren Inanspruchnahme

VerkSiG

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

WasSiG

Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

WiSiG

Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs

WiSiV

Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft

Glücklicherweise sind Naturkatastrophen in Deutschland recht selten zu beobachten. Somit erhebt sich die Frage, wofür wir mitten in der europäischen Friedensordnung solch drastische Rechtsvorschriften brauchen. Befürchtet man etwa, dass Europa wie Jugoslawien endet, und stellt sich pro-aktiv darauf ein?
Dafür würde sprechen, dass in Artikel 2 Abs. 2 des EU-Reformvertrages, der 2009 wirksam wurde, das Töten von
Unruhestiftern mit Waffengewalt ausdrücklich erlaubt, eine Definition dieser Begrifflichkeit allerdings nicht zu finden ist:

Hier ein Auszug aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11:

http://www.geolitico.de/2013/02/07/europa-rustet-sich-fur-das-balkan-szenario/