Meinungsfreiheit im Grundgesetz
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht,
seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und
sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit
und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in
den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und
Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung.