Medizinrecht/Arzthaftung
(aus
Klinischer Toxikologie)
(Muster-)Berufsordnung
für die deutschen Ärztinnen und Ärzte
-MBO-Ä1997-
i. d. F. der
Beschlüsse des 100. Deutschen Ärztetages am 31. 5. 1997 in Eisenach, zuletzt geändert
durch die Beschlüsse des 107. Deutschen Ärztetages
am 21. 5. 2004 in Bremen (§§ 17-23, Kap. D II Nr. 7-11; §§ 4,15)
Inhaltsübersicht
A. Präambel
B. Regeln
zur Berufsausübung
/. Grundsätze
S l Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte
S 2 Allgemeine ärztliche
Berufspflichten
S 3 Unvereinbarkeiten
S 4 Fortbildung
S 5 Qualitätssicherung
§ 6 Mitteilung von unerwünschten
Arzneimittelwirkungen
//. Pflichten gegenüber Patientinnen und
Patienten
S 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
$ 8 Aufklärungspflicht
S 9 Schweigepflicht
S 10 Dokumentationspflichten
S 11 Ärztliche
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
S 12 Honorar und Vergütungsabsprachen
///. Besondere medizinische Verfahren und Forschung
§13 Besondere medizinische Verfahren
S 14 Erhaltung
des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch
S 15 Forschung
S 16 Beistand
für Sterbende
IV. Berufliches Verhaken
1. Berufsausübung
S 17 Niederlassung
und Ausübung der Praxis
S 18 Berufliche
Kooperation
$ 18 a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und
sonstige Kooperationen
§ 19 Beschäftigung
angestellter Praxisärztinnen und -ärzte
§ 20 Vertretung
§ 21 Haftpflichtversicherung
§ 22 (aufgehoben)
§ 22 a (aufgehoben)
§ 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
§ 23 a Ärztegesellschaften
§ 23 b Medizinische
Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärztinnen und Ärzte und Angehörigen anderer
Fachberufe
§ 23 c Beteiligung von Ärztinnen
und Ärzten an sonstigen Partnerschaften
§ 23 d Praxisverbund
§ 24 Verträge
über ärztliche Tätigkeit
§ 25 Ärztliche
Gutachten und Zeugnisse
§ 26 Ärztlicher
Notfalldienst
2. Berufliche
Kommunikation
§ 27
Erlaubte Information und
berufswidrige Werbung
§ 28 Verzeichnisse
3. Berufliche
Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten
§ 29
Kollegiale Zusammenarbeit
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit
bei der Zusammenarbeit mit Dritten
§ 30 Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit Dritten
§ 31 Unerlaubte Zuweisung von
Patientinnen und Patienten gegen Entgelt
§ 32 Annahme von Geschenken
und anderen Vorteilen
§ 33 Ärzteschaft
und Industrie
§ 34 Verordnungen,
Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
§ 35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
C.
Verhaltensregeln (Grundsätze
korrekter ärztlicher
Berufsausübung)
Nr. l Umgang mit Patientinnen und Patienten
Nr. 2 Behandlungsgrundsätze
Nr. 3 Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten
/. Regeln der beruflichen
Kommunikation,
insbesondere zulässiger Inhalt
und
Umfang sachlicher Informationen
über die
berufliche Tätigkeit
Nr. 1-6 (aufgehoben)
//. Formen der
Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, Medizinische
Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)
Nr. 7—11 (aufgehoben)
///. Pflichten bei
grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit
Nr. 12 Praxen deutscher
Ärztinnen und Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Nr. 13 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärztinnen und
Ärzten aus anderen EU-Mi tgliedstaaten
IV. Pflichten in
besonderen medizinischen Situationen
Nr. 14 Schutz des menschlichen Embryos Nr. 15 In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
Gelöbnis
Für jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:
„Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich, mein
Leben in den Dienst der
Menschlichkeit zu stellen.
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben.
Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patienten
soll oberstes Gebot meines
Handelns sein.
Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des
Patienten hinaus wahren.
Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung
des ärztlichen Berufes
aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten
keinen Unterschied machen
weder nach Religion, Nationalität, Rasse noch nach Parteizugehörigkeit
oder sozialer Stellung.
Ich werde jedem Menschen von der Empfängnis bis an Ehrfurcht
entgegenbringen und selbst unter
Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der
Menschlichkeit
Anwenden.
Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern sowie Kolleginnen und Kollegen
die schuldige Achtung
erweisen. Dies alles verspreche ich auf meine Ehre.“
A. Präambel
Die auf der Grundlage
der Kammer- und Heilberufsgesetze beschlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung
der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber den
Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen und Kollegen, den anderen
Partnerinnen und Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der
Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die deutschen Ärztinnen und Ärzte die nachstehende
Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte
dient die Berufsordnung
zugleich dem Ziel,
— das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und
Patienten zu erhalten und zu fördern;
— die Qualität der
ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung
sicherzustellen;
— die Freiheit und das
Ansehen des Arztberufes zu wahren;
— berufswürdiges
Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.
B. Regeln zur
Berufsausübung
I. Grundsätze
l Aufgaben
der Ärztinnen und Ärzte
(1) Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und
der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach
ein freier Beruf.
(2) Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die
Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten
und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen
im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten
(1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den
Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine
Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit
ihrer Aufgabe nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten
können.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem
ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(3) Zur
gewissenhaften Berufsausübung gehören auch die Grundsätze korrekter ärztlicher
Berufsausübung in Kapitel C.
(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen
Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
(5) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung
geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten.
(6) Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten
besonderen Auskunfts- und Anzeigepflichten haben Ärztinnen und Ärzte auf
Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei
der Berufsaufsicht an die Ärztinnen und Ärzte richtet, in angemessener Frist zu
antworten.
§ 3 Unvereinbarkeiten
( l ) Ärztinnen und Ärzten ist neben der Ausübung ihres Berufs die
Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen
des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist. Ärztinnen und Ärzten ist auch verboten,
ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer
Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass
von ihrem Namen oder vom beruflichen Ansehen der Ärztinnen und Ärzte in solcher
Weise Gebrauch gemacht wird.
(2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der
Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder
unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu
erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder
die Dienstleistung
wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie
sind.
§ 4
Fortbildung
(1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet,
sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung
der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2) Auf
Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz l gegenüber
der Ärztekammer durch ein
Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.
§ 5
Qualitätssicherung
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer
eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit
teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Ärztinnen und
Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit
bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft
mitzuteilen (Fachausschuss der Bundesärztekammer}.
II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten
§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und
unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen
und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.
(2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und
Patienten, die Ärztin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits sind -
von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen — auch die
Ärztin oder der Arzt frei, eine Behandlung abzulehnen. Den begründeten Wunsch
der Patientin
oder des Patienten, eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen
oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt überwiesen zu werden, soll die
behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt in der Regel nicht ablehnen.
(3) Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung,
insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen
oder Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder
Computerkommunikationsnetze durchführen.
(4) Angehörige
von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung
und Behandlung anwesend sein, wenn die
verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und die Patientin oder
der Patient zustimmen.
§ 8
Aufklärungspflicht
Zur Behandlung
bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patientin oder des Patienten.
Der Einwilligung hat grundsätzlich die
erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.
§ 9 Schweigepflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft
als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist — auch über den Tod der
Patientin oder des Patienten hinaus — zu schweigen. Dazu gehören auch
schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über
Patientinnen
oder Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Ärztinnen
und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht
entbunden worden sind oder soweit die
Offenbarung zum Schütze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben
unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht des Arztes einschränken, soll die Ärztin
oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber unterrichten.
(3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit
teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies
schriftlich festzuhalten.
(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander
dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so
sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis
der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.
§ 10
Dokumentationspflichten
(1)
Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres
Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen
Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen
auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2)
Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen
grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren;
ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive
Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf
Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen
Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach
Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen oder Ärzte ihre ärztlichen
Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder
dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und
Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche
Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen
diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung
der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen
Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren
Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.
Ärztinnen und Ärzte haben hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.
§11
Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte
den Patientinnen und Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit
geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
(2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder
therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der
Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patienten anzuwenden. Unzulässig
ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiss zuzusichern.
§ 12
Honorar und Vergütungsabsprachen
(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die
Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht
andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer
Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung haben
Ärztinnen und Ärzte auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(2) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen,
deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder
teilweise erlassen.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine
gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.
III. Besondere
medizinische Verfahren und Forschung
§13 Besondere medizinische
Verfahren
(f) Bei speziellen
medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Empfehlungen zur
Indikationsstellung und zur Ausführung festgelegt hat, haben Ärztinnen und
Ärzte die Empfehlungen zu beachten.
(2) Soweit es die Ärztekammer verlangt, haben Ärztinnen und Ärzte die
Anwendung solcher Maßnahmen oder Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen.
(3) Vor Aufnahme
entsprechender Tätigkeiten haben Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen der Ärztekammer
den Nachweis zu führen, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen
entsprechend den Empfehlungen erfüllt
werden.
§ 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch
(1) Ärztinnen und Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, das ungeborene
Leben zu erhalten. Der Schwangerschaftsabbruch
unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Der Arzt kann nicht gezwungen werden,
einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen
oder ihn zu unterlassen.
(2) Ärztinnen oder Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen
oder eine Fehlgeburt betreuen, haben dafür Sorge zu tragen, dass die tote Leibesfrucht
keiner missbräuchlichen Verwendung zugeführt wird.
§15 Forschung
(1) Ärztinnen oder Ärzte müssen sich vor der Durchführung
biomedizinischer Forschung am Menschen — ausgenommen bei ausschließlich epidemiologischen
Forschungsvorhaben — durch eine bei der Ärztekammer
oder bei einer Medizinischen Fakultät gebildeten Ethik-Kommission über die mit
ihrem Vorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen beraten
lassen. Dasselbe gilt vor der Durchführung
gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem
embryonalen Gewebe.
(2) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der
Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde grundsätzlich nur soweit offenbart
werden, als dabei die Anonymität der Patientin oder des Patienten gesichert ist
oder diese oder dieser ausdrücklich zustimmt.
(3) In
Publikationen von Forschungsergebnissen sind die Beziehungen der Ärztin oder
des Arztes zum Auftraggeber und dessen
Interessen offen zu legen.
§ 16
Beistand für Sterbende
Ärztinnen oder Ärzte dürfen — unter Vorrang des Willens der Patientin
oder des Patienten — auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich
auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des
unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare
Verlängerung
des Leidens bedeuten würde.
Ärztinnen oder Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht
aktiv verkürzen. Sie dürfen weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das
Wohl der Patientin oder des Patienten stellen.
IV. Berufliches Verhalten 1. Berufsausübung
§17 Niederlassung und Ausübung der Praxis
(1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern
einschließlich konzessionierter
Privatkrankenanstalten ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz)
gebunden, soweit nicht gesetzliche
Vorschriften etwas anderes zulassen.
(2) Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus
an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Ärztinnen und Ärzte haben Vorkehrungen
für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten an jedem
Ort ihrer Tätigkeit zu treffen.
(3) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen ist
berufsrechtswidrig. Zum Zwecke der
aufsuchenden medizinischen Gesundheitsversorgung kann die Ärztekammer auf
Antrag der Ärztin oder des Arztes von der
Verpflichtung nach Absatz l Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, dass
die beruflichen Belange nicht
beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.
(4) Der Praxissitz ist
durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Ärztinnen und Ärzte haben auf ihrem
Praxisschild
— den Namen
— die (Fach-)
Arztbezeichnung
— die Sprechzeiten
sowie
— ggf. die
Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 18 a anzugeben.
Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden,
können von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild absehen,
wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.
(5) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz sowie
die Aufnahme weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung haben Ärztinnen und Ärzte der
Ärztekammer unverzüglich mitzuteilen.
§ 18
Berufliche Kooperation
(1) Ärztinnen
und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften - auch beschränkt auf
einzelne Leistungen -, zu Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen
Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden
zusammenschließen.
(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in
allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche,
medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet
ist. Bei beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, hat jede Ärztin und jeder Arzt zu gewährleisten,
dass die ärztlichen Berufspflichten eingehalten werden.
(3) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist
zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft
erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft mit
mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz
verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft
hauptberuflich tätig ist.
(4) Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation muss die freie Arztwahl
gewährleistet bleiben.
(5) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
[PartGG] vom 25. 7. 1994-BGB1. IS. 1744) einschränken, sind sie vorrangig
aufgrund von § l Abs. 3 PartGG.
(6) Alle
Zusammenschlüsse nach Absatz l sowie deren Änderung und Beendigung sind der
zuständigen Ärztekammer anzuzeigen. Sind
für die beteiligten Ärztinnen und Ärzte mehrere Ärztekammern zuständig, so ist jede Ärztin und jeder Arzt verpflichtet,
die für ihn zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluss beteiligten Ärztinnen und Ärzte hinzuweisen.
§ 18 a
Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und sonstige Kooperationen
(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften
von Ärztinnen und Ärzten sind - unbeschadet des Namens einer
Partnerschaftsgesellschaft oder einer juristischen Person des Privatrechts -
die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft
zusammengeschlossenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Rechtsform anzukündigen.
Bei mehreren Praxissitzen ist jeder Praxissitz gesondert anzukündigen. § 19
Abs. 4 gilt entsprechend. Die Fortführung des Namens einer/eines nicht mehr
berufstätigen, einer/eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerin/Partners
ist unzulässig.
(2) Bei
Kooperationen gemäß § 23 b muss sich die Ärztin oder der Arzt in ein
gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei
Partnerschaften gemäß § 23 c darf die Ärztin oder der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur
gestatten, dass die Bezeichnung „Ärztin" oder „Arzt" oder eine
andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(3) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen angekündigt
werden. Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund gemäß § 23 d kann durch Hinzufügen
des Namens des Verbundes angekündigt werden.
S 19
Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte
(1) Ärztinnen
und Ärzte müssen die Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärztlicher
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Praxis setzt die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Ärztin oder den
niedergelassenen Arzt voraus. Die Ärztin oder der Arzt hat die Beschäftigung
der ärztlichen Mitarbeiterin oder des ärztlichen Mitarbeiters der
Ärztekammer anzuzeigen.
(2) In den
Fällen, in denen der Behandlungsauftrag der Patientin oder des Patienten
regelmäßig nur von Ärztinnen und Ärzten verschiedener Fachgebiete
gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf eine Fachärztin oder ein Facharzt als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber die
für sie oder ihn fachgebietsfremde ärztliche Leistung auch durch eine
angestellte Fachärztin oder einen angestellten Facharzt des anderen Fachgebiets erbringen.
(3) Ärztinnen und Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen
beschäftigt werden. Angemessen sind insbesondere Bedingungen, die der beschäftigten Ärztin oder dem
beschäftigten Arzt eine angemessene Vergütung gewähren sowie angemessene Zeit
zur Fortbildung einräumen und bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
(4) Ober die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte
müssen die Patientinnen und Patienten in geeigneter Weise informiert werden.
§ 20
Vertretung
(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen grundsätzlich zur
gegenseitigen Vertretung bereit sein; übernommene Patientinnen und Patienten sind
nach Beendigung der Vertretung zurückzuüberweisen. Ärztinnen und Ärzte
dürfen sich grundsätzlich nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt desselben
Fachgebiets
vertreten lassen.
(2) Die Beschäftigung einer Vertreterin oder eines Vertreters in der
Praxis ist der Ärztekammer anzuzeigen, wenn die Vertretung in der Praxisausübung insgesamt länger als
drei Monate innerhalb von zwölf Monaten
dauert.
(3) Die Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines verstorbenen Arztes
kann zugunsten ihres Witwers oder seiner Witwe oder eines
unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des
Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin
oder einen
anderen Arzt fortgesetzt werden.
§ 21 Haftpflichtversicherung
Ärztinnen und
Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
S 22 (aufgehoben) § 22a (aufgehoben)
§ 23 Ärztinnen und Ärzte im
Beschäftigungsverhältnis
(1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen und
Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben.
(2) Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis darf eine Ärztin oder
ein Arzt eine Vergütung für ihre oder seine ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend
vereinbaren, dass die Vergütung die Ärztin oder den Arzt in der Unabhängigkeit ihrer
oder seiner medizinischen Entscheidungen beeinträchtigt.
§ 23 a Ärztegesellschaften
(1) Ärztinnen und Ärzte können auch in der Form der juristischen Person
des Privatrechts ärztlich tätig sein. Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur
Ärztinnen und Ärzte und Angehörige der in § 23 b Absatz l Satz l genannten Berufe sein.
Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass
a) die Gesellschaft
verantwortlich von einer Ärztin oder einem Arzt geführt wird; Geschäftsführer
müssen mehrheitlich Ärztinnen und Ärzte sein,
b) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der
Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zustehen,
c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft
beteiligt sind,
d) eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung für jede/jeden in der Gesellschaft tätige
Ärztin/tätigen Arzt besteht.
(2) Der Name der Ärztegesellschaft des Privatrechts darf nur die Namen
der in der Gesellschaft tätigen ärztlichen
Gesellschafter enthalten. Unbeschadet des Namens der Gesellschaft können die
Namen und Arztbezeichnungen aller ärztlichen Gesellschafter und der
angestellten Ärztinnen und Ärzte angezeigt werden.
5 23 b Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärztinnen und
Ärzten und
Angehörigen anderer Fachberufe
(1) Ärztinnen und Ärzte können sich auch mit selbständig tätigen und
zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer
akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher
Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderer Naturwissenschaftlerinnen
und Naturwissenschaftlern und Angehörigen sozialpädagogischer Berufe — auch
beschränkt auf einzelne Leistungen —
Einführung
Medizinrecht/Arzthaftung I — 3.4
zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische
Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation ist in der Form einer
Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über die Bildung einer
Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts gem. § 23 a gestattet.
Ärztinnen und Ärzten ist ein solcher
Zusammenschluss im Einzelnen nur mit solchen anderen Berufsangehörigen und in
der Weise erlaubt, dass diese in ihrer Verbindung mit der Ärztin oder dem Arzt
einen gleichgerichteten oder integrierenden
diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem
Gebiet der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und
koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können. Darüber hinaus muss der
Kooperationsvertrag gewährleisten, dass
a) die eigenverantwortliche und selbständige
Berufsausübung der Ärztin oder des Arztes gewahrt ist;
b) die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber
den Patientinnen und Patienten getrennt bleiben:
c) medizinische
Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich die
Ärztin oder der Arzt trifft, sofern nicht
die Ärztin oder der Arzt nach ihrem oder seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbständig tätigen
Berufsangehörigen eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen
darf;
d) der Grundsatz der freien Arztwahl
gewahrt bleibt;
e) die behandelnde Ärztin oder der behandelnde
Arzt zur Unterstützung in seinen diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft
kooperierenden Berufsangehörigen hinzuziehen kann;
f)
die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärztinnen und
Ärzte, insbesondere die Pflicht zur
Dokumentation, das Verbot der berufswidrigen Werbung und die Regeln zur
Erstellung einer Honorarforderung, von den übrigen Partnerinnen und Partnern
beachtet wird;
g) sich die medizinische
Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im Rechtsverkehr die Namen aller Partnerinnen und Partner
und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben und - sofern es sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt -
den Zusatz „Partnerschaft" zu führen.
Die Voraussetzungen der Buchstaben a-f gelten bei der Bildung einer
juristischen Person des Privatrechts entsprechend. Der Name der juristischen
Person muss neben dem Namen einer ärztlichen Gesellschafterin oder eines ärztlichen
Gesellschafters die Bezeichnung „Medizinische Kooperationsgemeinschaft" enthalten. Unbeschadet
des Namens sind die Berufsbezeichnungen aller in der Gesellschaft tätigen
Berufe anzukündigen.
(2) Die für die Mitwirkung der Ärztin oder des Arztes zulässige
berufliche Zusammensetzung der Kooperation im Einzelnen richtet sich nach dem Gebot des Absatzes l Satz 3;
es ist erfüllt, wenn Angehörige aus den
vorgenannten Berufsgruppen kooperieren, die mit der Ärztin oder dem Arzt
entsprechend ihrem oder seinem Fachgebiet einen gemeinschaftlich
erreichbaren medizinischen Zweck nach der Art ihrer beruflichen Kompetenz zielbezogen erfüllen können.
5 23 c
Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Ärztinnen und
Ärzten ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § l Absatz l und Absatz 2
PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als
den in § 23 b beschriebenen zusammenzuarbeiten, wenn sie in der Partnerschaft
nicht die Heilkunde am Menschen ausüben. Der Eintritt in eine solche
Partnerschaftsgesellschaft ist der Ärztekammer anzuzeigen.
§ 23 d Praxisverbund
(1) Ärztinnen
und Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
zusammenzuschließen, eine Kooperation verabreden (Praxisverbund}, welche auf
die Erfüllung eines durch gemeinsame oder gleichgerichtete Maßnahmen
bestimmten Versorgungsauftrags oder auf eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung, z. B. auf
dem Felde der Qualitätssicherung oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet ist. Die Teilnahme soll
allen dazu bereiten Ärztinnen und Ärzten ermöglicht werden; soll die
Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt werden, z. B. durch räumliche oder
qualitative Kriterien, müssen die dafür maßgeblichen Kriterien für den
Versorgungsauftrag notwendig und nicht diskriminierend sein und der
Ärztekammer gegenüber offengelegt werden. Ärztinnen und Ärzte in einer
zulässigen Kooperation dürfen die
medizinisch gebotene oder von der Patientin oder dem Patienten gewünschte Überweisung
an nicht dem Verbund zugehörige Ärztinnen und Ärzte nicht behindern.
(2) Die
Bedingungen der Kooperation nach Absatz l müssen in einem schriftlichen Vertrag
niedergelegt werden, der der Ärztekammer
vorgelegt werden muss.
(3) In eine
Kooperation nach Absatz l können auch Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehakliniken
und Angehörige anderer Gesundheitsberufe
nach § 23 b einbezogen werden, wenn die Grundsätze nach § 23 b gewahrt sind.
§ 24
Verträge über ärztliche Tätigkeit
Ärztinnen und
Ärzte sollen alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss
der Ärztekammer vorlegen, damit geprüft
werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind.
5 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen
und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre
ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen
und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen
Frist abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
sowie Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung müssen grundsätzlich innerhalb von
drei Monaten nach Antragstellung, bei
Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
§ 26 Ärztlicher Notfalldienst
(1)
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, am Notfalldienst
teilzunehmen. Auf Antrag einer Ärztin oder
eines Arztes kann aus schwerwiegenden Gründen eine Befreiung vom Notfalldienst
ganz, teilweise oder vorübergehend
erteilt werden. Dies gilt insbesondere:
— wenn sie oder er
wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist,
— wenn ihr oder ihm
aufgrund besonders belastender familiärer Pflichten die Teilnahme nicht
zuzumuten ist,
— wenn sie oder er an
einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung teilnimmt,
— für
Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 12
Monaten nach der Entbindung sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht der
andere Elternteil die Versorgung des Kindes
gewährleistet,
— für Ärzte
ab dem Tag der Geburt des Kindes für einen Zeitraum von 36 Monaten, soweit
nicht der andere Elternteil die Versorgung des
Kindes gewährleistet,
— für Ärztinnen und
Ärzte über 65 Jahre.
(2) Für die
Einrichtung und Durchführung eines Notfalldienstes im Einzelnen sind die von
der Ärztekammer erlassenen Richtlinien
maßgebend. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst gilt für den
festgelegten Notfalldienstbereich.
(3) Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte nicht von ihrer Verpflichtung, für die Betreuung ihrer
Patientinnen und Patienten in dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.
(4) Ärztinnen und Ärzte haben sich auch für den Notfalldienst
fortzubilden, wenn sie gemäß Absatz l nicht auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst
befreit sind.
2.
Berufliche Kommunikation § 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
(1) Zweck der
nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung des
Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die
Vermeidung einer dem Selbstverständnis der
Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.
(2) Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche
berufsbezogene Informationen gestattet.
(3) Berufswidrige
Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine
anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte
dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.
Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Ärztinnen und
Ärzte können
1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene
Bezeichnungen,
2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3. Tätigkeitsschwerpunkte und
4. organisatorische Hinweise
ankündigen.
Die nach Nr. l
erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung
zulässigen
Form geführt werden.
Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.
Andere Qualifikationen und
Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese
Angaben nicht mit
solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen
verwechselt
werden können.
(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. l bis 3 sind nur zulässig, wenn die
Ärztin oder der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
(6) Ärztinnen
und Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der
Voraussetzungen der Ankündigung
erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
§ 28
Verzeichnisse
Ärztinnen und Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn
diese folgenden Anforderungen gerecht werden:
1. sie
müssen allen Ärztinnen und Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses
erfüllen, zu denselben Bedingungen
gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,
2. die Eintragungen müssen sich auf die
ankündigungsfähigen Informationen beschränken und
3. die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung
und nach sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften erworbenen
Qualifikationen einerseits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits unterscheiden.
3. Berufliche
Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten
§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit
(1) Ärztinnen und Ärzte haben sich untereinander kollegial zu
verhalten. Die Verpflichtung der Ärztin oder des Arztes, in einem Gutachten, auch
soweit es die Behandlungsweise einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes betrifft, nach
bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen, bleibt unberührt.
Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen einer Ärztin
oder eines Arztes sowie herabsetzende Äußerungen über deren oder dessen Person
sind berufsunwürdig.
(2) Es ist berufsunwürdig, eine Kollegin oder einen Kollegen aus ihrer
oder seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerberin oder Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit
durch unlautere Handlungen zu verdrängen.
Es ist insbesondere berufsunwürdig, wenn sich Ärztinnen und Ärzte innerhalb
eines Zeitraums von einem Jahr ohne
Zustimmung der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen
Praxis niederlassen, in welcher sie in der Aus- oder Weiterbildung
mindestens drei Monate tätig waren. Ebenso ist es berufsunwürdig, in unlauterer
Weise eine Kollegin oder einen Kollegen ohne angemessene Vergütung oder unentgeltlich zu beschäftigen oder
eine solche Beschäftigung zu bewirken, oder zu dulden.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die andere Ärztinnen und Ärzte zu ärztlichen
Verrichtungen bei Patientinnen und Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen
Liquidationsanspruch haben, sind verpflichtet, diesen Ärztinnen und Ärzten eine
angemessene Vergütung zu gewähren. Erbringen angestellte Ärztinnen und Ärzte
für liquidationsberechtigte Ärztinnen und Ärzte abrechnungsfähige Leistungen,
so ist der Ertrag aus diesen Leistungen in geeigneter Form an die beteiligten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuführen.
(4) In Gegenwart
von Patientinnen und Patienten oder Nichtärzten sind Beanstandungen der
ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das gilt
auch für Ärztinnen und Ärzte als Vorgesetzte und Untergebene und für den Dienst
in den Krankenhäusern.
(5) Die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte haben im Rahmen
der gegebenen Möglichkeiten ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
unbeschadet deren Pflicht, sich selbst um eine Weiterbildung zu bemühen, in dem
gewählten Weiterbildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung
weiterzubilden.
4. Wahrung
der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten § 30
Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit Dritten
(1) Die nachstehenden Vorschriften dienen dem Patientenschutz durch
Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.
(2) Ärztinnen
und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärztinnen
oder Ärzte sind, noch zu ihren berufsmäßig
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu
behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum
ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen
Assistenzberuf befinden.
(3) Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist
zulässig, wenn die Verantwortungsbereiche
der Ärztin oder des Arztes und des Angehörigen des Gesundheitsberufs klar
erkennbar voneinander getrennt bleiben.
§31
Unerlaubte Zuweisung von Patientinnen und Patienten gegen Entgelt
Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von
Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere
Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen
oder zu gewähren.
§ 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und
Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu
fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird,
dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine
Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des
anderen Vorteils geringfügig ist.
§ 33 Ärzteschaft und Industrie
(1) Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von
Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbringen (z. B. bei der
Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), muss die hierfür bestimmte Vergütung der
erbrachten Leistung entsprechen.
Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und
sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.
(2) Die Annahme von Werbegaben oder anderen Vorteilen ist untersagt,
sofern der Wert nicht geringfügig ist.
(3) Ärztinnen
und Ärzten ist es nicht gestattet, für den Bezug der in Absatz l genannten
Produkte, Geschenke oder andere Vorteile
für sich oder einen Dritten zu fordern. Diese dürfen sie auch nicht sich oder Dritten versprechen lassen oder annehmen, es sei
denn, der Wert ist geringfügig.
(4) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe für die
Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen ist nicht berufswidrig. Der
Vorteil ist unangemessen, wenn er die Kosten der Teilnahme (notwendige
Reisekosten, Tagungsgebühren) der Ärztin oder des Arztes an der Fortbildungsveranstaltung übersteigt oder der Zweck der
Fortbildung nicht im Vordergrund steht. Satz l und 2 gelten für berufsbezogene Informationsveranstaltungen
von Herstellern entsprechend.
§ 34
Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Verordnung von
Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere
Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen
oder anzunehmen.
(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen Ärztemuster nicht gegen Entgelt
weitergeben.
(3) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, über Arznei-, Heil- und
Hilfsmittel, Körperpflegemittel oder ähnliche Waren Werbevorträge zu halten oder zur Werbung bestimmte
Gutachten zu erstellen.
(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen einer missbräuchlichen Anwendung ihrer
Verschreibung keinen Vorschub leisten.
(5) Ärztinnen
und Ärzten ist nicht gestattet, Patientinnen oder Patienten ohne hinreichenden
Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte
oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.
§ 35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
Werden Art, Inhalt und Präsentation von Fortbildungsveranstaltungen
allein von einem ärztlichen Veranstalter bestimmt, so ist die Annahme von
Beiträgen Dritter (Sponsoring) für Veranstaltungskosten in angemessenem Umfang
erlaubt. Beziehungen zum Sponsor sind bei der Ankündigung und Durchführung
offen darzulegen.
C.
Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)
Nr. l Umgang mit Patientinnen und Patienten
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, dass Ärztinnen und
Ärzte beim Umgang mit Patientinnen und Patienten
—ihre Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht respektieren,
— ihre Privatsphäre
achten,
— über die beabsichtigte Diagnostik und
Therapie, ggf. über ihre Alternativen und über ihre Beurteilung des
Gesundheitszustandes in für die Patientinnen und Patienten verständlicher und
angemessener Weise informieren
und insbesondere auch das Recht, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, respektieren,
— Rücksicht auf die
Situation der Patientinnen und Patienten nehmen,
— auch bei
Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt bleiben,
— den Mitteilungen
der Patientinnen und Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenbringen und einer Patientenkritik sachlich begegnen.
Nr. 2 Behandlungsgrundsätze
Übernahme und
Durchführung der Behandlung erfordern die gewissenhafte Ausführung der
gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den
Regeln der ärztlichen Kunst. Dazu gehört auch
— rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuziehen, wenn die
eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen
und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht,
— rechtzeitig die Patientin oder den Patienten an andere Ärztinnen und
Ärzte zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen,
— dem Wunsch von Patientinnen und Patienten nach Einholung einer
Zweitmeinung sich nicht zu widersetzen,
— für die mit- oder weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte die
erforderlichen Patientenberichte zeitgerecht zu erstellen.
Nr. 3 Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung
verlangt auch, dass Ärztinnen und Ärzte bei der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit
— nichtärztliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht diskriminieren und insbesondere die
arbeitsrechtlichen Bestimmungen beachten.
D.
Ergänzende
Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten
I. Regeln der
beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt und Umfang sachlicher
Informationen über die berufliche Tätigkeit
Nr. 1-6 (aufgehoben)
II. Formen
der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, Medizinische Kooperationsgemeinschaft,
Praxisverbund)
Nr. 7—11 (aufgehoben)
III. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher
Tätigkeit Nr. 12 Praxen
deutscher Ärztinnen und Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Führen Ärztinnen
und Ärzte neben ihrer Niederlassung oder neben ihrer ärztlichen Berufstätigkeit
im Geltungsbereich dieser Berufsordnung in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Praxis oder üben sie
dort eine weitere ärztliche Berufstätigkeit aus, so haben sie dies der
Ärztekammer anzuzeigen. Ärztinnen
und Ärzte haben Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer
Patientinnen und Patienten am Ort
ihrer Berufsausübung im Geltungsbereich dieser Berufsordnung während ihrer
Tätigkeit in den anderen
Mitgliedstaaten zu treffen. Die Ärztekammer kann verlangen, dass Ärztinnen und
Ärzte die Zulässigkeit der Eröffnung
der weiteren Praxis nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen
Union nachweisen.
Nr. 13
Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten aus
anderen EU-Mitgliedstaaten
Werden Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union niedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit
entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich tätig,
ohne eine Niederlassung zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser
Berufsordnung zu beachten. Dies gilt auch, wenn Ärztinnen und Ärzte sich darauf
beschränken wollen, im Geltungsbereich
dieser Berufsordnung auf ihre Tätigkeit aufmerksam zu machen; die Ankündigung
ihrer Tätigkeit ist ihnen nur in dem Umfang gestattet, als sie nach dieser
Berufsordnung erlaubt ist.
IV. Pflichten in
besonderen medizinischen Situationen
Nr. 14 Schutz des menschlichen Embryos
Die Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken sowie der
Gentransfer in Embryonen und
die Forschung an menschlichen Embryonen und totipotenten Zellen sind verboten.
Verboten sind diagnostische Maßnahmen an Embryonen vor dem Transfer in die
weiblichen Organe; es sei denn, es handelt
sich um Maßnahmen zum Ausschluss schwerwiegender geschlechtsgebundener
Erkrankungen im Sinne des § 3
Embryonenschutzgesetz.
Nr. 15
In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
hl) Die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes
und die anschließende Einführung des Embryos in die Gebärmutter oder die
Einbringung von Gameten oder Embryonen in den Eileiter der genetischen Mutter
sind als Maßnahme zur Behandlung der Sterilität ärztliche Tätigkeiten und nur
nach Maßgabe des § 13
zulässig. Die Verwendung fremder Eizellen (Eizellenspende) ist bei Einsatz
dieser Verfahren verboten.
(2) Ärztinnen
und Ärzte können nicht verpflichtet werden, an einer In-vitro-Fertilisation
oder einem Embryotransfer mitzuwirken.