Aufwendungen für nicht
zugelassenes Medikament
Aufwendungen für
ein nicht zugelassenes Medikament zur Behandlung einer unheilbaren Krankheit
können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein. Nach einem
Urteil des Finanzgerichts München (1 K 4737/00) ist lediglich entscheidend,
dass die Wirksamkeit des Medikaments im Zeitpunkt der Anwendung nach dem Stand
der medizinischen Wissenschaft für möglich bzw. für nicht völlig ausgeschlossen
gehalten werden kann.
Eine an Multipler
Sklerose erkrankte Frau machte in ihrer Einkommenssteuererklärung Aufwendungen
für eine Behandlung mit einem nicht zugelassenen Medikament geltend. Das
Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an.
Das Finanzgericht München war dagegen der Ansicht, dass die Aufwendungen für
die Behandlung mit dem Medikament steuerlich zu berücksichtigen waren. Denn
krankheitsbedingte Aufwendungen erwachsen einem Kranken regelmäßig
zwangsläufig. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist allerdings,
dass sie zum Zweck der Heilung bzw. Linderung der Krankheit getätigt werden und
ein Arzt die Einnahme verordnet. Im vorliegenden Fall waren die Finanzrichter
der Ansicht, dass sich die die Frau das Medikament nur deshalb verabreichen
ließ, um das weitere Fortschreiten ihrer unheilbaren Krankheit aufzuhalten. In
ihrer ausweglosen Situation waren die Behandlungskosten deshalb auch
zwangsläufig. Unerheblich ist es, dass sich das Medikament noch in der
Erprobungsphase befand und in Deutschland nicht zugelassen war.
Quelle: Schneidewinds Spezial-Pressedienst