Aufwendungen für nicht zugelassenes Medikament

 

Aufwendungen für ein nicht zugelassenes Medikament zur Behandlung einer unheilbaren Krankheit können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München (1 K 4737/00) ist lediglich entscheidend, dass die Wirksamkeit des Medikaments im Zeitpunkt der Anwendung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft für möglich bzw. für nicht völlig ausgeschlossen gehalten werden kann.

 

Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau machte in ihrer Einkommenssteuererklärung Aufwendungen für eine Behandlung mit einem nicht zugelassenen Medikament geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Das Finanzgericht München war dagegen der Ansicht, dass die Aufwendungen für die Behandlung mit dem Medikament steuerlich zu berücksichtigen waren. Denn krankheitsbedingte Aufwendungen erwachsen einem Kranken regelmäßig zwangsläufig. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist allerdings, dass sie zum Zweck der Heilung bzw. Linderung der Krankheit getätigt werden und ein Arzt die Einnahme verordnet. Im vorliegenden Fall waren die Finanzrichter der Ansicht, dass sich die die Frau das Medikament nur deshalb verabreichen ließ, um das weitere Fortschreiten ihrer unheilbaren Krankheit aufzuhalten. In ihrer ausweglosen Situation waren die Behandlungskosten deshalb auch zwangsläufig. Unerheblich ist es, dass sich das Medikament noch in der Erprobungsphase befand und in Deutschland nicht zugelassen war.

 

Quelle: Schneidewinds Spezial-Pressedienst