Luftverschmutzung
— Grenzwerte
1-5.6.1.1
Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
vom 16. November
2000
(ABI. L 313/12 vom 13.12.2000); berichtigt durch ABI. L 111/31 vom
20.4.2001
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel
175
Absatz l,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Auf der Grundlage der in Artikel 174 des Vertrags niedergelegten
Grundsätze sieht das Gemeinschaftsprogramm für Politik und Maßnahmen im
Hinblick auf die Umwelt und eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung
(Fünftes Umweltaktionsprogramm)4, ergänzt durch den Beschluss Nr.
2179/98/EG5 zu dessen Oberprüfung, insbesondere Änderungen der
bestehenden Rechtsvorschriften für Luftschadstoffe vor. Das genannte Programm
empfiehlt die Aufstellung langfristiger Luftqualitätsziele. Nach Artikel 174
des Vertrags ist im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt das Vorsorgeprinzip
anzuwenden.
(2) Nach Artikel
152 des Vertrags sind Anforderungen an den Gesundheitsschutz Bestandteil der anderen Politiken der Gemeinschaft. Nach Artikel
3 Absatz l Buchstabe p) des Vertrags umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft
einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.
(3)
Nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27.
September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität6
erlässt der Rat die in Absatz l dieses Artikels vorgesehenen Rechtsvorschriften
und die in dessen Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen.
(4)
Um die Einhaltung der Grenzwerte ab den festgelegten Zeitpunkten zu
gewährleisten, ist in der Richtlinie 96/62/EG die Erstellung von
Maßnahmenplänen für Gebiete vorgeschrieben, in denen die Schadstoffkonzentrationen
in der Luft die Grenzwerte, zuzüglich zeitlich befristeter Toleranzmargen, überschreiten.
(5) Die Richtlinie 96/62/EG bestimmt, dass die
quantifizierten Grenzwerte auf den Arbeitsergebnissen von auf diesem Gebiet tätigen internationalen
wissenschaftlichen Gremien beruhen sollen. Die Kommission soll bei der Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung
der Grenzwerte den jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in
den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den jüngsten Fortschritten bei den Messverfahren
Rechnung tragen.
(6) Die zur
Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.
Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse7 erlassen werden.
(7)
Die zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
erforderlichen Änderungen dürfen sich allein auf die Kriterien und Techniken
zur Beurteilung der Konzentration von Benzol und
1 ABI. C 53 vom 24.2.1999, S. 8.
2 ABI. C 138 vom
18.5.1999, S. 42.
3 Stellungnahme
des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 1999 (ABI. C 194 vom
11.7.2000, S. 56), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. April 2000 (ABI. C
195 vom 11.7.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im
Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2000.
4 ABI. C 138 vom
17.5.1993, S. 5.
5 ABI. L 275 vom
10.10.1998, S. 1.
6 ABI. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.
7 ABI. L 184 vom
17.7.1999,5.23.
Kohlenmonoxid oder auf die Einzelheiten für
die Übermittlung der Informationen an die Kommission beziehen und dürfen
keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte zur Folge haben.
(8)
Bei den in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerten handelt es sich
um Mindestanforderungen. Nach Artikel 176
des Vertrags können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder
ergreifen. Strengere Grenzwerte können insbesondere zum Schutz der Gesundheit
besonders anfälliger Personengruppen wie
Kinder und Krankenhauspatienten festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten
können vorsehen, dass die Grenzwerte zu einem früheren Zeitpunkt eingehalten
werden müssen, als dies in dieser Richtlinie
vorgesehen ist.
(9)
Benzol ist ein genotoxisches Humankarzinogen,
und es gibt keine feststellbare Schwelle, unterhalb deren keine Gefahr für die
menschliche Gesundheit besteht.
(10) Ist die Einhaltung der in dieser
Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Benzol aufgrund standortspezifischer
Ausbreitungsbedingungen oder maßgebender klimatischer Bedingungen schwierig und
würde die Anwendung der
Maßnahmen zu schwerwiegenden sozioökonomischen Problemen führen, so können die
Mitgliedstaaten die Kommission jedoch um eine einmalige, zeitlich begrenzte und
mit bestimmten Bedingungen versehene
Verlängerung der Einhaltungsfrist ersuchen.
(11) Um die Revision dieser Richtlinie im Jahr 2004 zu
erleichtern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten
eine Förderung der Forschung über die Auswirkungen von Benzol und Kohlenmonoxid erwägen. Neben der Außenluft sollte hierbei
auch der Luftverschmutzung in Innenräumen Rechnung getragen werden.
(12) Eine
standardisierte, genaue Messtechnik und gemeinsame Kriterien für die Wahl des
Standortes der Messstationen
sind von Bedeutung für die Beurteilung der Luftqualität im Hinblick auf gemeinschaftsweit vergleichbare Daten.
(13) Als Grundlage für regelmäßige
Berichte sollten der Kommission Informationen über die Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentrationen übermittelt
werden.
(14) Aktuelle
Informationen über die Konzentrationen von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
sollten der
Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich sein —
HABEN FOLGENDE
RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel l Ziele
Ziele dieser Richtlinie sind:
a. Festlegung von
Grenzwerten für die Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung
schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;
b. Beurteilung der
Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft anhand einheitlicher
Methoden und Kriterien;
c.
Beschaffung sachdienlicher Informationen über die Konzentration von
Benzol und Kohlenmonoxid in der
Luft und Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber;
d.
Erhaltung der Luftqualität, sofern sie gut ist, und andernfalls
Verbesserung der Luftqualität hinsichtlich der Belastung mit Benzol und
Kohlenmonoxid.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Richtlinie 96/62/EG.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a.
„obere Beurteilungsschwelle" den in Anhang III genannten Wert, bei
dessen Unterschreitung zur Beurteilung
der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG eine
Kombination von Messungen und Modellrechnungen angewandt werden kann;
b. „untere
Beurteilungsschwelle" den in Anhang III genannten Wert, bei dessen
Unterschreitung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 4 der
Richtlinie 96/62/EG nur die Modellrechnungen
oder Techniken der objektiven Schätzung angewandt zu werden brauchen;
c. „ortsfeste Messungen" Messungen im
Sinne von Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG.
Artikel 3 Benzol
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Benzolkonzentration in der Luft, die nach Artikel 5
beurteilt wird, den in Anhang I genannten Grenzwert entsprechend den dort angegebenen Zeitpunkten nicht
überschreitet. Die in Anhang I festgelegte
Toleranzmarge ist gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.
(2) Ist die
Einhaltung des in Anhang I festgelegten Grenzwertes aufgrund
standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen
oder maßgebender klimatischer Bedingungen, wie geringe Windgeschwindigkeit und/
oder verdunstungsfördernde Bedingungen,
schwierig und würde die Anwendung der Maßnahmen zu schwerwiegenden sozioökonomischen Problemen führen, so kann ein
Mitgliedstaat die Kommission um eine
zeitlich begrenzte Verlängerung der Frist ersuchen. Unbeschadet des Artikels 8
Absatz 3 dieser Richtlinie kann die Kommission nach dem Verfahren des
Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG auf Antrag eines Mitgliedstaats
eine einmalige Verlängerung um bis zu fünf Jahre genehmigen, wenn der betreffende Mitgliedstaat
• die
betreffenden Gebiete und/oder Ballungsräume benennt,
• den
erforderlichen Nachweis erbringt, dass die Verlängerung gerechtfertigt ist,
• nachweist, dass alle zumutbaren Maßnahmen
zur Senkung der Konzentration der betreffenden Schadstoffe und zur weitestmöglichen Eingrenzung des Gebiets, in dem der
Grenzwert überschritten ist, ergriffen
wurden, und
• die künftigen Entwicklungen im Hinblick auf die Maßnahmen,
die er gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie
96/62/EG ergreifen wird, skizziert.
Der während dieser zeitlich begrenzten Verlängerung genehmigte
Grenzwert für Benzol darf jedoch 10 ng/m3
nicht überschreiten.
Artikel 4
Kohlenmonoxid
Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kohlenmonoxid-konzentration in der Luft, die nach Artikel 5 beurteilt
wird, den in Anhang II genannten Grenzwert entsprechend den dort angegebenen
Zeitpunkten nicht überschreitet.
Die in Anhang II festgelegte
Toleranzmarge ist gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.
Artikel 5
Beurteilung der Konzentration
(1) Untere und obere Beurteilungsschwellen sind für Benzol und
Kohlenmonoxid in Anhang III Abschnitt I festgelegt.
Die
Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums im Hinblick auf Artikel 6 der
Richtlinie 96/62/EG ist spätestens alle
fünf Jahre nach dem in Anhang III Abschnitt II dieser Richtlinie festgelegten
Verfahren zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen
der für die Konzentration von Benzol oder Kohlenmonoxid in der Luft relevanten
Aktivitäten früher zu überprüfen.
(2) In
Anhang IV sind Kriterien für die Festlegung der Lage von Probenahmestellen
zur Messung der Konzentration von Benzol und
Kohlenmonoxid in der Luft enthalten. In Anhang V ist die Mindestzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen für jeden
relevanten Schadstoff festgelegt; sie sind in jedem Gebiet oder Ballungsraum zu errichten, in dem Messungen vorzunehmen
sind, sofern Daten über Konzentrationen
in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch ortsfeste Messungen
gewonnen werden.
(3) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von
ortsfesten Messstationen durch Informationen
aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden
und Modellierung der Luftqualität, ergänzt werden, muss die Zahl ortsfester
Messstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen,
um die Konzentration von Luftschadstoffen gemäß Anhang IV Abschnitt I und Anhang VI Abschnitt I zu
ermitteln.
(4) In Gebieten und Ballungsräumen, für die keine Messungen
vorgeschrieben sind, können Methoden der Modellrechnung und objektiven Schätzung angewandt werden.
(5) Referenzmethoden für die Analyse und Probenahme von Benzol und
Kohlenmonoxid sind in Anhang VII Abschnitte I und II festgelegt. Anhang VII Abschnitt
III wird Referenztechniken für die Modellierung der Luftqualität enthalten, sobald
diese Techniken zur Verfügung stehen.
(6) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission spätestens an dem in
Artikel 10 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt über die Methoden für die
Ausgangsbeurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 1l Absatz l Buchstabe d)
der Richtlinie 96/62/EG.
(7) Die zur Anpassung dieses Artikels und der Anhänge III bis VII an
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen
werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 angenommen, dürfen aber
keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte zur Folge haben.
Artikel 6 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 12
Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG genannten Ausschuss (nachstehend
„Ausschuss" genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und
7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des
Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Artikel 7 Information
der Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit
sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen,
Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz
befassten relevanten Stellen zum Beispiel durch Rundfunk und Fernsehen,
Presse, Anzeigetafeln oder Computernetzdienste, Teletext, Telefon oder Telefax routinemäßig aktuelle Informationen über
die Konzentrationen von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft zur Verfügung gestellt werden.
Die Informationen über die Konzentrationen von Benzol in der Luft,
ausgedrückt als Mittelwert der letzten zwölf Monate, werden mindestens
dreimonatlich und, soweit dies praktisch möglich ist, monatlich aktualisiert. Die Informationen über die
Konzentrationen von Kohlenmonoxid in der Luft, ausgedrückt als höchster gleitender 8-Stunden-Mittelwert, werden
mindestens täglich und, soweit dies praktisch möglich ist, stündlich
aktualisiert.
Die Informationen nach Unterabsatz 2 müssen mindestens jede
Überschreitung der in den in den Anhängen I und II genannten Grenzwerte in den dort vorgesehenen Mittelungszeiträumen angeben.
Die Informationen müssen ferner eine
kurze Bewertung in Bezug auf die Grenzwerte und geeignete Angaben über die
gesundheitlichen Auswirkungen umfassen.
(2) Werden Pläne oder Programme nach Artikel
8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so macht der
Mitgliedstaat sie auch den in Absatz l genannten Organisationen zugänglich. Dies gilt auch für die nach Anhang VI Abschnitt
II dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen.
(3) Die der Öffentlichkeit und den in den Absätzen l und 2
genannten Organisationen zur Verfügung gestellten
Informationen müssen klar, verständlich und leicht zugänglich sein.
Artikel 8 Bericht
und Überprüfung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat
spätestens am 31. Dezember 2004 einen
Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie vor,
insbesondere über die neuesten
wissenschaftlichen Forschungsergebnisse hinsichtlich der Auswirkung einer
Benzol- und Kohlen-monoxidexposition auf die menschliche Gesundheit - wobei
empfindliche Bevölkerungsgruppen besonders zu berücksichtigen sind -
und für die Ökosysteme sowie über technologische Entwicklungen, einschließlich der Fortschritte bei den Methoden
zur Messung oder anderweitigen Beurteilung der Benzol-und Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Luft.
(2) In dem Bericht nach Absatz l ist im Hinblick auf Benzol und
Kohlenmonoxid insbesondere Folgendes
zu berücksichtigen:
a. die derzeitige Luftqualität und Tendenzen
bis zum Jahr 2010 und danach;
b. die Möglichkeit
einer weiteren Verminderung der Schadstoffemissionen sämtlicher relevanten
Quellen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der
Kostenwirksamkeit;
c.
die Wechselwirkungen zwischen Schadstoffen und die Möglichkeiten für
kombinierte Strategien zur Erreichung der Luftqualitätsziele und damit
verbundenen Ziele der Gemeinschaft;
d.
derzeitige und künftige Anforderungen an die Unterrichtung der
Öffentlichkeit und an den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
und der Kommission;
e.
die bei der Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten gemachten
Erfahrungen, insbesondere mit den Bedingungen des Anhangs IV für die
Durchführung von Messungen.
(3) Zur Gewährleistung eines hohen
Gesundheits- und Umweltschutzniveaus werden mit dem Bericht nach Absatz l
gegebenenfalls auch Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreitet, die
eventuell weitere Verlängerungen
der Frist für die Einhaltung des in Anhang I genannten Grenzwertes für Benzol einschließen, die nach Artikel 3 Absatz 2 gewährt
werden können.
Artikel 9 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die im Rahmen
dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. Die
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 10 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 13. Dezember 2002
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die
Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln
die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 12
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet.
ANHANG I Grenzwert für Benzol
Grenzwerte
werden in Hg/m3 angegeben, bezogen auf die Standardbedingungen bei
einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.
|
Mittelungszeitraum |
Grenzwert |
Toleranzmarge |
Datum,
bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist |
Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit |
Kalenderjahr |
5 ng/m3 |
5 (ig/m3 (100 %) am 13. Dezember 2000, Reduzierung am 1. Januar 2006 und alle 12 Monate danach um 1 Hg/m3, bis
auf 0 % am 1. Januar 2010 |
I.Januar 2010" |
11 Außer innerhalb
von Gebieten und Ballungsräumen, für die nach Artikel 3 Absatz 2 eine
zeitlich begrenzte
Verlängerung der Frist gewährt wurde. |
ANHANGE
Grenzwert für
Kohlenmonoxid
Grenzwerte
werden in mg/m3 angegeben. Das Volumen bezieht sich auf die
Standardbedingungen bei einer Temperatur
von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.
|
Mittelungszeitraum |
Grenzwert |
Toleranzmarge |
Datum,
bis zu dem der Grenzwert zu erreichen ist |
Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit |
höchster
8
-Stunden-Mittelwert eines Tages |
10 mg/m3 |
6 mg/m3
am 13. Dezember 2000, Reduzierung am 1. Januar 2003 und alle 12 Monate danach
um 2 mg/m3, bis auf 0 % am 1. Januar 2005 |
I.Januar 2005 |
Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages
wird ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, die
aus Einstundenmittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete
8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet,
das heißt, dass der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag die
Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des
betreffenden Tages umfasst, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils
die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
ANHANG III
Festlegung der Anforderungen zur Beurteilung der Konzentration von
Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebietes oder Ballungsraums
L Obere und untere
Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen
und unteren Beurteilungsschwellen:
a) Benzol
|
Jahresmittelwert |
Obere
Beurteilungsschwelle |
70 % des
Grenzwertes (3,5 ng/ra3) |
Untere
Beurteilungsschwelle |
40 % des
Grenzwertes (2 (ig/m3) |
b) Kohlenmonoxid
|
8-Stunden-Mittelwert |
Obere
Beurteilungsschwelle |
70 % des
Grenzwertes (7 mg/m3) |
Untere
Beurteilungsschwelle |
SO % des Grenzwertes (5 mg/m3) |
II. Überschreitung der oberen und unteren
Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren
Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der
vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen.
Eine Beurteilungsschwelle
gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in
mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.
Stehen Daten für weniger als fünf der
vorangegangenen Jahre zur Verfügung, so können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse
von Messkampagnen kurzer Dauer während der Jahreszeit und an den Stellen, die
für die höchsten Schadstoffwerte typisch sind, mit Informationen aus
Emissionskatastern und Modellierungen kombinieren, um die Überschreitungen der
oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
ANHANG IV
Lage von Probenahmestellen zur
Messung der
Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
Folgende
Bestimmungen gelten für die ortsfeste Messung.
I. Standortwahl auf
Makroebene
Probenahmestellen, an denen Messungen zum
Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sind so auszuwählen,
dass
i)
Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen
werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung
wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird,
der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant
ist;
ii) Daten zu Konzentrationen in anderen
Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein
repräsentativ sind.
Der Standort von Probenahmestellen sollte im
Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr kleinräumiger Umweltzustände in ihrer
unmittelbaren Nähe vermieden wird. In der Regel sollten die Probenahmestellen so gewählt werden, dass sie in verkehrsnahen
Zonen für die Luftqualität eines Gebiets von nicht weniger als 200 m2
und in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität eines Gebiets von mehreren
Quadratkilometern repräsentativ sind.
Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein,
die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe
gelegen sind.
Der Notwendigkeit, Probenahmestellen — wenn
zum Gesundheitsschutz nötig — auf Inseln einzurichten, sollte Rechnung getragen
werden.
II. Standortwahl auf
Mikroebene
Folgende Leitlinien
sollten soweit wie möglich beachtet werden:
— Der Luftstrom um den Messeinlass sollte
nicht beeinträchtigt werden, und es sollten keine den Luftstrom beeinflussenden
Hindernisse in der Nähe des Messeinlasses vorhanden sein (in der Regel einige
Meter von
Gebäuden, Baikonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie
mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt).
— Im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5
m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8
m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höhergelegener Einlass kann auch
angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ
ist.
— Der Messeinlass sollte nicht in
unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren Einlass von
Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
— Die Abluftleitung des Messprobensammlers sollte so gelegt werden,
dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
— Probenahmestellen
in verkehrsnahen Zonen:
- für alle
Schadstoffe sollten die Probenahmestellen mindestens
25 m vom Rand verkehrsreicherer Kreuzungen
und nicht weniger als 4 m von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt
sein;
- für Kohlenmonoxid
sollte der Messeinlass weniger als 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein;
- für Benzol sollte
der Messeinlass repräsentativ für die Luftqualität nahe der Baufluchtlinie
sein.
Die folgenden
Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
— Störquellen
— Sicherheit
— Zugänglichkeit
— Stromversorgung und
Telekommunikationsleitungen
— Sichtbarkeit der
Messstation in der Umgebung
— Sicherheit der
Öffentlichkeit und des Betriebspersonals
— Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe
— bebauungsplanerische
Anforderungen.
III. Dokumentation
und Überprüfung der Standortwahl
Die Verfahren
für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert
werden, z. B. mit Fotografien der Umgebung
in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und
wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die Standortwahl weiterhin
erfüllt sind.
ANHANG V
Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen
für
ortsfeste Messungen von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
Mindestzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung
der Einhaltung von Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit in
Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige
Informationsquelle darstellen
a. Diffuse Quellen
Bevölkerung des Ballungsraums oder
Gebiets (Tausend) |
wenn die Konzentrationen die obere Beurteilungsschwelle
überschreiten" |
wenn die maximalen
Konzentrationen zwischen
der oberen und der unteren
Beurteilungsschwelle liegen |
0-249 |
1 |
1 |
250-499 |
2 |
1 |
500-749 |
2 |
1 |
750-999 |
3 |
1 |
1 000-1 499 |
4 |
2 |
1 500-1 999 |
5 |
2 |
2 000-2 749 |
6 |
3 |
2 750-3 749 |
7 |
3 |
3 750-4 749 |
8 |
4 |
4 750-5 999 |
9 |
4 |
>6000 |
10 |
5 |
'' Es ist mindestens eine Messstation für
typische städtische Hindergrundwerte und eine verkehrsnahe Messstation einzubeziehen, vorausgesetzt, die
Anzahl der Probenahmestellen erhöht sich dadurch
nicht. |
b. Punktquellen
Zur Beurteilung
der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung
der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der
Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.
ANHANG VI
Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der Ergebnisse
der
Luftqualitätsbeurteilung
L Datenqualitätsziele
Qualitätssicherungsprogramme sollten auf
folgende Ziele für die Datenqualität hinsichtlich der zulässigen Unsicherheit
der Beurteilungsmethoden und der Mindestzeitdauer und Messdatenerfassung
ausgerichtet
|
Benzol |
Kohlenmonoxid |
Ortsfeste Messungen
' Unsicherheit
Mindestdatenerfassung
Mindestzeitdauer |
25 % 90%
35 % städtische und verkehrsnahe Gebiete (verteilt über das Jahr, damit die Werte repräsentativ für
verschiedene Klima-und Verkehrsbedingungen sind) 90 %
Industriegebiete |
15% 90% |
Orientierende Messungen Unsicherheit Mindestdatenerfassung Mindestzeitdauer |
30 % 90%
14 % (eine Zufallsmessung eines Tages pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Jahr oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das
Jahr) |
25 % 90%
14 % (eine Zufallsmessung pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Jahr oder 8 Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr) |
Modellierung Unsicherheit: 8-Stunden-Mittelwerte
Jahresmittelwerte |
50 % |
50 % |
Objektive Schätzung Unsicherheit |
100 % |
75% |
lj Die Mitgliedstaaten können jedoch
Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen durchführen,
wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen können, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der
Zufallsproben, das Qualitätsziel von 25 % erreicht. Stichprobenmessungen
sind gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse
zu vermeiden. |
Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der
Beurteilungsmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des ISO-Leitfadens des Zuverlässigkeitsmanagements
(1993) oder der Methodik nach ISO 5725:1994 oder einer gleichwertigen Methodik
beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die
Unsicherheit gelten für Einzelmessungen gemittelt über den betreffenden Zeitraum
in Bezug auf den Grenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95 %. Die
Unsicherheit für ortsfeste Messungen sollte
so interpretiert werden, dass sie in der Nähe des jeweiligen Grenzwertes gilt.
Bis zur vollständigen Annahme der CEN-Normen mit detaillierten
Testprotokollen wird die Kommission vor der Annahme dieser Richtlinie die vom
CEN entwickelten Anwendungsrichtlinien herausgeben.
Die Unsicherheit von Modellrechnungen und objektiven Schätzungen ist
als die maximale Abweichung der gemessenen
und berechneten Konzentrationen im jeweiligen Zeitraum für den Grenzwert ohne
Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen definiert.
Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und den Zeitraum der
Messungen umfassen nicht den Verlust
von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung
der Instrumente.
II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
Die folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume
zusammengestellt werden, in denen zusätzlich oder anstelle von Messungen andere
Datenquellen zur Ergänzung der Messdaten zur Luftqualitätsbeurteilung
genutzt werden:
- Beschreibung der
vorgenommenen Beurteilung;
- eingesetzte
spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode;
- Quellen von Daten und Informationen;
- Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten,
insbesondere die Ausdehnung von Flächen oder
gegebenenfalls die Länge des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets oder
Ballungsraums, in dem die
Schadstoffkonzentrationen die Grenzwerte zuzüglich etwaiger Toleranzmargen
übersteigen, sowie alle geografischen Bereiche, in denen die Konzentration die
obere oder die untere Beurteilungsschwelle überschreitet;
- bei Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit die potentiell
einer Konzentration oberhalb des Grenzwertes ausgesetzte Bevölkerung.
Wo möglich, sollten die Mitgliedstaaten kartografische Darstellungen der
Konzentrationsverteilung innerhalb jedes Gebiets und Ballungsraums erstellen.
III. Standardbedingungen
Für Benzol und Kohlenmonoxid
bezieht sich das Messergebnis auf die Standardbedingungen einer Temperatur von 293 K und
einem Druck von 101,3 kPa.
ANHANG VH
Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration
von Benzol und
Kohlenmonoxid
I. Referenzmethode
für die Probenahme/Analyse von Benzol
Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive
Probenahme auf eine Absorptionskartusche gefolgt von einer gaschromatografischen
Bestimmung. Diese Methode wird derzeit von CEN genormt. Solange keine genormte
CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen
Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden.
Ein Mitgliedstaat kann auch eine andere Methode verwenden, wenn er
nachweisen kann, dass diese gleichwertige Ergebnisse erbringt wie obige
Methode.
II. Referenzmethode
für die Analyse von Kohlenmonoxid
Referenzmethode
für die Messung von Kohlenmonoxid ist die Methode der nicht-dispersiven
Infrarot-spektrometrie (NDIR), die derzeit von CEN
genormt wird. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die
Mitgliedstaaten ihre nationalen Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen
Messmethode verwenden.
Ein Mitgliedstaat kann auch eine andere Methode verwenden, wenn er
nachweisen kann, dass diese gleichwertige Ergebnisse erbringt wie obige
Methode.
HI. Referenztechniken
für die Modellierung
Referenztechniken für die Modellierung können derzeit nicht
spezifiziert werden. Änderungen zur Anpassung dieses Punkts an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des
Artikels 6 Absatz 2 erlassen.
1-5.6.1.2
Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über
den Ozongehalt der Luft
vom 12. Februar 2002 ABI. L 67/14 vom
9.3.2002
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175
Absatz l,
auf Vorschlag der
Kommission1,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags4, aufgrund des vom
Vermittlungsausschuss am 10.
Dezember 2001
gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung
nachstehender Gründe:
(1) Auf der Grundlage der in Artikel 174 des
Vertrags niedergelegten Grundsätze sieht das Fünfte Aktionsprogramm für den Umweltschutz, das vom Rat und den im Rat
vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten mit der Entschließung vom 1. Februar
1993 über ein Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine
dauerhafte und umweltgerechte
Entwicklung5 angenommen wurde und durch den Beschluss Nr. 2179/98/EG6
ergänzt wurde, insbesondere
Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften über Luftschadstoffe vor. In
diesem Programm wird die Festlegung
langfristiger Luftqualitätsziele empfohlen.
(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 5
der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die
Kontrolle der Luftqualität7 erlässt der Rat die in Absatz l jenes
Artikels vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 jenes
Artikels vorgesehenen Bestimmungen.
(3) Die menschliche Gesundheit
sollte gegen schädliche Auswirkungen der Ozonexposition wirksam geschützt werden. Die
negativen Auswirkungen des Ozons auf die Vegetation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt
sollten so weit wie möglich vermindert werden. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der
Ozonbelastung sind Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft erforderlich.
(4) Nach der Richtlinie
96/62/EG sind bei der quantitativen Festlegung von Schwellenwerten die
Forschungsergebnisse der auf diesem Gebiet tätigen internationalen
wissenschaftlichen Gremien zugrunde zu
legen. Die Kommission sollte bei der Überprüfung der Grundlagen für die
Festlegung von Schwellenwerten den
neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie
den neuesten Fortschritten auf dem Gebiet der Messtechnik Rechnung tragen.
(5)
Nach der Richtlinie 96/62/EG sind Grenzwerte und/oder Zielwerte
für Ozon festzulegen. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung
sollten auf Gemeinschaftsebene Zielwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Vegetation
festgelegt werden. Diese Zielwerte sollten den
Zwischenzielen entsprechen, die aus der integrierten Gemeinschaftsstrategie zur
Bekämpfung der Versauerung und des
bodennahen Ozons abgeleitet werden und auch die Grundlage für die
1 ABI. C 56 E vom
29.2.2000, S. 40, und ABI. C 29 E vom 30.1.2001, S. 291.
2 ABI. C 51 vom
23.2.2000, S. 11. ' ABI. C 317 vom 6.11.2000, S. 35.
4 Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. März
2000 (ABI. C 377 vom 29.12.2000, S. 154), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom
8. März 2001 (ABI. C 126 vom 26.4.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen
Parlaments vom 13. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht}.
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2002 und Beschluss des Rates vom 19. Dezember
2001.
5 ABI. C 138 vom
17.5.1993, S. 1.
6 ABI. L 275 vom
10.10.1998, S. 1.
7 ABI. L 296 vom
21.11.1996, S. 55.
Richtlinie
2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte
Luftschadstoffe8 bilden.
(6) Nach der Richtlinie
96/62/EG sollten in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen die Ozonkonzentrationen die Zielwerte
überschreiten, Pläne und Programme durchgeführt werden, um zu gewährleisten,
dass die Zielwerte zum festgesetzten Zeitpunkt möglichst weitgehend eingehalten
werden. Diese Pläne und Programme sollten weitgehend auf Reduktionsmaßnahmen
ausgerichtet werden, die gemäß den
einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchzuführen sind.
(7) Im Hinblick auf einen
wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sollten langfristige Ziele festgelegt werden. Diese
langfristigen Ziele sollten der Strategie zur Bekämpfung der Versauerung und des Ozons und deren Ziel
entsprechen, die Lücke zwischen den derzeitigen Ozonkonzentrationen und den
langfristigen Zielen zu schließen.
(8) In Gebieten, in denen
langfristige Ziele überschritten werden, sollten Messungen der Schadstoffkonzentration obligatorisch sein. Die
Anwendung zusätzlicher Verfahren zur Beurteilung könnten eine Verringerung der erforderlichen Zahl ortsfester Probenahmestellen ermöglichen.
(9) Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit
der Gesamtbevölkerung sollte eine Alarmschwelle für Ozon festgelegt werden. Eine Informationsschwelle sollte zum Schutz
empfindlicher Bevölkerungsgruppen festgelegt werden. Aktuelle Informationen
über Ozonkonzentrationen in der Luft sollten der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht werden.
(10) Pläne
für kurzfristige Maßnahmen sollten dort aufgestellt werden, wo das Risiko von
Überschreitungen der Alarmschwellen nennenswert vermindert werden kann. Die
Möglichkeiten zur Minderung des Risikos,
der Dauer und des Ausmaßes von Überschreitungen sollten untersucht und bewertet
werden. Lokale Maßnahmen sollten
nicht gefordert werden, wenn Aufwand und Nutzen nachweislich in keinem
vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
(11) Wegen
des grenzüberschreitenden Charakters der Ozonbelastung könnte bei der
Ausarbeitung und Durchführung von Plänen, Programmen und Plänen für
kurzfristige Maßnahmen sowie bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit eine
Koordinierung zwischen benachbarten Mitgliedstaaten notwendig sein. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten weiterhin
mit Drittländern zusammenarbeiten, wobei besonderer Wert auf eine frühzeitige
Einbeziehung der Beitrittsländer zu legen ist.
(12) Als Grundlage für die regelmäßige Berichterstattung sollten der
Kommission Informationen über die ermittelten Konzentrationen übermittelt werden.
(13) Die Kommission sollte die Vorschriften dieser Richtlinie unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der jüngsten wissenschaftlichen Forschung,
insbesondere der Forschung über die Auswirkung von Ozon auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt, überprüfen. Der Bericht der Kommission sollte als
Bestandteil einer Strategie zur Verbesserung der Luftqualität vorgelegt werden,
deren Zweck in der Überprüfung und dem Vorschlagen von Luftqualitätszielen für die
Gemeinschaft sowie der Entwicklung von Umsetzungsstrategien besteht, um die
Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte
der Bericht das Potential zur Erreichung der langfristigen Ziele innerhalb
eines bestimmten
Zeitraums berücksichtigen.
(14) Die
zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.
Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse9 erlassen werden.
(15) Da die
Ziele dieser Richtlinie, einen wirksamen Schutz gegen die Auswirkungen von Ozon
auf die menschliche Gesundheit zu
gewährleisten und die schädlichen Auswirkungen von Ozon auf die Vegetation, die Ökosysteme und die Umwelt insgesamt
zu vermindern, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der
Ozonbelastung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht
werden können und daher besser auf
Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang
mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen.
Im Einklang mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nach jenem Artikel geht diese Richtlinie nicht über das für
die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(16) Die
Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21. September 1992 über die
Luftverschmutzung durch Ozon10
sollte aufgehoben werden —
8 ABI. L 309 vom 27.11.2001,
S. 22. » ABI. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. 10 ABI. L 297 vom 13.10.1992, S. 1.
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel l Ziele
Diese Richtlinie hat
folgende Ziele:
a. Festlegung von langfristigen
Zielen, Zielwerten, einer Älarmschwelle und einer
Informationsschwelle für
Ozonkonzentrationen in der Luft in der Gemeinschaft, um schädliche Auswirkungen
auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, ihnen
vorzubeugen oder sie zu vermindern;
b. Sicherstellung der Anwendung
einheitlicher Methoden und Kriterien zur Beurteilung der Konzentrationen von Ozon und
gegebenenfalls von Ozonvorläuferstoffen (Stickstoffoxide und flüchtige organische Verbindungen) in
der Luft in den Mitgliedstaaten;
c.
Sicherstellung der Erlangung ausreichender Informationen über die
Ozonwerte in der Luft und ihrer Bereitstellung für die Öffentlichkeit;
d.
Sicherstellung in Bezug auf Ozon, dass die Luftqualität aufrechterhalten
wird, wenn sie gut ist, und dass sie anderenfalls verbessert wird;
e. Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Ozonwerte sowie Förderung der Nutzung des Potentials grenzüberschreitender
Maßnahmen und einer Einigung über
solche Maßnahmen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. „Luft" die Außenluft in der
Troposphäre mit Ausnahme der Luft am Arbeitsplatz;
2. „Schadstoff"
jeden vom Menschen direkt oder indirekt in die Luft emittierten Stoff, der
schädliche Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt haben kann;
3.
„Ozonvorläuferstoffe" Stoffe, die zur Bildung von bodennahem Ozon
beitragen; einige dieser Stoffe sind in Anhang VI aufgeführt;
4.
„Wert" die Konzentration eines Schadstoffes in der Luft oder die
Ablagerung eines Schadstoffes auf bestimmten Flächen in einem bestimmten
Zeitraum;
5. „Beurteilung" alle Verfahren zur Messung, Berechnung, Vorhersage
oder Schätzung eines Schadstoffwertes in der Luft;
6. „ortsfeste Messungen" Messungen, die
nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG vorgenommen werden;
7. „Gebiet" einen von den Mitgliedstaaten
abgegrenzten Teil ihres Hoheitsgebiets;
8. „Ballungsraum" ein Gebiet mit mehr als
250POOO Einwohnern oder, falls 250?000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet
wohnen, einer Bevölkerungsdichte pro km2, die nach Auffassung des Mitgliedstaates die Beurteilung und Kontrolle der
Luftqualität rechtfertigt;
9.
„Zielwert" einen Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche
Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt langfristig zu vermeiden, und der — so
weit wie möglich — in einem bestimmten
Zeitraum erreicht werden muss;
10.
„langfristiges Ziel" eine Ozonkonzentration in der Luft, unterhalb deren
direkte schädliche Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt nach den derzeitigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen unwahrscheinlich sind. Dieses Ziel ist
langfristig zu erreichen, um die menschliche
Gesundheit und die Umwelt wirksam zu schützen, es sei denn, dies ist mit
Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen,
nicht erreichbar;
11. „Alarmschwelle" einen Wert, bei
dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche
Gesundheit für die Gesamtbevölkerung besteht und bei dem die Mitgliedstaaten
umgehend Maßnahmen gemäß Artikel 6 und 7 ergreifen müssen;
12. „Informationsschwelle" einen Wert, bei dessen Überschreitung
bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für besonders
empfindliche Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem aktuelle
Informationen erforderlich sind;
13. „flüchtige organische Verbindungen" (VOC) alle
organischen Verbindungen, anthropogenen oder biogenen Ursprungs mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit
Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.
Artikel 3 Zielwerte
(1) Die Zielwerte für das Jahr 2010 für die Ozonkonzentrationen in der
Luft sind in Anhang I Abschnitt II festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und
Ballungsräume, in denen die Ozonwerte in der Luft bei Beurteilung nach Artikel 9
die in Absatz l genannten Zielwerte überschreiten.
(3) Für die Gebiete und Ballungsräume nach Absatz 2 ergreifen die
Mitgliedstaaten Maßnahmen, um im Einklang mit der Richtlinie 2001/81/EG zu
gewährleisten, dass ein Plan oder Programm ausgearbeitet und durchgeführt wird, um
den Zielwert ab dem in Anhang I Abschnitt II angegebenen Zeitpunkt zu
erreichen, es sei denn, dies
ist mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg
stehen, nicht erreichbar.
Müssen gemäß
Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG auch für andere Schadstoffe als Ozon
Pläne oder Programme ausgearbeitet oder
durchgeführt werden, so arbeiten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für alle betreffenden Schadstoffe integrierte
Pläne oder Programme aus und führen sie durch.
(4) Die in Absatz 3 genannten Pläne oder Programme müssen zumindest alle
in Anhang IV der Richtlinie 96/62/EG
erwähnten Informationen enthalten und der Öffentlichkeit sowie relevanten
Organisationen wie
Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen
empfindlicher Bevölkerungsgruppen
und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen zugänglich
gemacht werden.
Artikel 4
Langfristige Ziele
(1) Die langfristigen Ziele für die Ozonkonzentration in der Luft sind
in Anhang I Abschnitt III festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume,
in denen die Ozonwerte in der Luft
bei Beurteilung nach Artikel 9 die in Absatz l genannten langfristigen Ziele,
nicht jedoch die in Anhang I Abschnitt II festgelegten
Zielwerte überschreiten. Für solche Gebiete und Ballungsräume werden von
den Mitgliedstaaten kosteneffiziente Maßnahmen erarbeitet und durchgeführt, um
die langfristigen Ziele zu erreichen. Diese
Maßnahmen müssen zumindest mit allen in Artikel 3 Absatz 3 genannten Plänen oder Programmen im Einklang stehen. Darüber hinaus
müssen sie sich auf Maßnahmen stützen, die gemäß der Richtlinie
2001/81/EG und anderen relevanten geltenden und künftigen Rechtsvorschriften
der Gemeinschaft ergriffen werden.
(3) Die von der Gemeinschaft beim Erreichen der langfristigen Ziele
erreichten Fortschritte werden immer wieder überprüft; diese Überprüfungen sind
Teil des in Artikel 11 beschriebenen Prozesses und erfolgen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/8
l/EG, wobei das Jahr 2020 als Zieldatum herangezogen wird und die Fortschritte beim Erreichen der in jener
Richtlinie festgelegten nationalen Emissionshöchstmengen zu berücksichtigen sind.
Artikel 5 Anforderungen in Gebieten und Ballungsräumen,
in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele einhalten
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume,
in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele einhalten. Soweit Faktoren wie
der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies
zulassen, halten die Mitgliedstaaten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die
Ozonwerte unter den langfristigen Zielen und erhalten durch Maßnahmen, die in
einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen, die bestmögliche
Luftqualität im Einklang mit einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung und
ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und
die menschliche Gesundheit.
Artikel 6 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen die geeigneten Schritte,
a.
um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen über die
Ozonkonzentrationen in der Luft der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie
Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen
mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen routinemäßig zugänglich
gemacht werden.
Diese
Informationen werden mindestens einmal täglich und, soweit dies zweckmäßig und
praktisch möglich ist, stündlich aktualisiert.
Im Rahmen dieser Informationen sind zumindest alle Überschreitungen der
im langfristigen Ziel festgelegten
Konzentrationen für den Gesundheitsschutz, die Informationsschwelle und die
Alarmschwelle für den betreffenden Mittelungszeitraum anzugeben. Ferner sollte
eine Kurzbewertung in Bezug auf die
gesundheitlichen Auswirkungen gegeben werden.
Die Informationsschwelle
und die Alarmschwelle für Ozonkonzentrationen in der Luft sind in Anhang II Abschnitt I festgelegt.
b. um der Öffentlichkeit
und relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden,
Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem
Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen umfassende Jahresberichte
zugänglich zu machen, in denen zumindest, was die menschliche Gesundheit
anbelangt, alle Überschreitungen der im Zielwert und im langfristigen Ziel
festgelegten Konzentrationen, die Informationsschwelle und die Alarmschwelle für den betreffenden Mittelungszeitraum
und, was die Vegetation anbelangt, alle Überschreitungen des Zielwerts und des langfristigen Ziels
gegebenenfalls mit einer Kurzbewertung der Auswirkungen dieser
Überschreitungen anzugeben sind. Sie können gegebenenfalls weitere
Informationen und Bewertungen betreffend
den Schutz von Wäldern im Sinne von Anhang III Abschnitt I enthalten. Sie
können ferner Informationen zu relevanten Vorläuferstoffen enthalten, soweit
diese nicht vom geltenden
Gemeinschaftsrecht erfasst werden.
c.
um sicherzustellen, dass Gesundheitseinrichtungen und die Bevölkerung
rechtzeitig über festgestellte oder
vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwelle unterrichtet werden.
Die oben genannten Informationen und Berichte werden über geeignete
Mittel veröffentlicht, zu denen je nach Fall beispielsweise Rundfunk, Presse oder
Veröffentlichungen, Anzeigetafeln oder Computernetzdienste wie das Internet gehören können.
(2) Die der
Öffentlichkeit nach Artikel 10 der Richtlinie 96/62/EG bei Überschreitung einer
dieser Schwellen bekannt zu gebenden
Einzelheiten umfassen die in Anhang II Abschnitt II festgelegten Einzelheiten. Die Mitgliedstaaten ergreifen, soweit dies
praktisch möglich ist, auch Maßnahmen, um diese Informationen bekannt zu geben, wenn eine
Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle vorhergesagt
wird.
(3) Gemäß den Absätzen l und 2 verbreitete Informationen müssen klar,
verständlich und zugänglich sein.
Artikel 7 Pläne für
kurzfristige Maßnahmen
(1) Unter
Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten erstellen die
Mitgliedstaaten auf geeigneter Verwaltungsebene gemäß Artikel 7 Absatz 3 der
Richtlinie 96/62/EG Aktionspläne für bestimmte Maßnahmen, die kurzfristig für
die Gebiete, in denen das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben
ist, zu ergreifen sind, wenn ein nennenswertes Potential zur Verringerung
dieses Risikos oder zur Reduzierung der Dauer oder des Ausmaßes einer
Überschreitung der Alarmschwelle besteht. Wird festgestellt, dass kein
nennenswertes Potential zur Minderung des Risikos, der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung in den
betreffenden Gebieten besteht, so sind die Mitgliedstaaten nicht an
Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG gebunden. Es ist Sache der
Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen geographischen,
meteorologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten festzustellen, ob ein
nennenswertes Potential zur Minderung des Risikos, der Dauer oder des Ausmaßes
einer Überschreitung besteht.
(2) Die
Ausarbeitung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen, einschließlich der
Auslöseschwelle für bestimmte Maßnahmen, liegt in der Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten. Je nach Fall können die Pläne abgestufte kosteneffiziente
Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Einschränkung oder
Aussetzung bestimmter Tätigkeiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs,
vorsehen, die zu Emissionen beitragen, die zur Überschreitung der
Alarmschwelle führen. Dazu könnten auch wirksame Maßnahmen gehören, die den
Betrieb von Industrieanlagen oder die Verwendung von Erzeugnissen betreffen.
(3) Bei der
Ausarbeitung und Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen
berücksichtigen die Mitgliedstaaten Beispiele von Maßnahmen (deren Wirksamkeit
beurteilt worden ist), die in die Leitlinien nach Artikel 12 aufgenommen werden
sollten.
(4) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit sowie relevanten
Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen
empfindlicher Bevölkerungsgruppen und anderen
mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen die Ergebnisse ihrer
Untersuchungen und den Inhalt der spezifischen Pläne für kurzfristige
Maßnahmen sowie Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
Artikel 8 Grenzüberschreitende
Luftverschmutzung
(1) Sind
Ozonkonzentrationen, welche die Zielwerte oder langfristigen Ziele
überschreiten, weitgehend auf Emissionen von Vorläuferstoffen in anderen
Mitgliedstaaten zurückzuführen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten
gegebenenfalls zusammen, um gemeinsame Pläne und Programme aufzustellen und damit die Zielwerte oder langfristigen Ziele
zu erreichen, es sei denn, dies ist mit Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Erfolg stehen, nicht erreichbar. Die Kommission unterstützt diese
Bemühungen. Bei der Erfüllung der ihr aus Artikel 11 erwachsenden
Verpflichtungen erwägt die Kommission unter
Berücksichtigung der Richtlinie 2001/81/EG und insbesondere ihres Artikels 9,
ob weitere Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft getroffen werden sollten,
um die Emissionen von für die grenzüberschreitende Ozonbelastung
verantwortlichen Vorläuferstoffen zu mindern.
(2) Die
Mitgliedstaaten arbeiten, gegebenenfalls nach Artikel 7, gemeinsame Pläne für
kurzfristige Maßnahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete verschiedener
Mitgliedstaaten erstrecken, und setzen sie um. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass die benachbarten Gebiete der Mitgliedstaaten, die Pläne für
kurzfristige Maßnahmen entwickelt haben, alle zweckdienlichen Informationen
erhalten.
(3) Bei
Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle in Gebieten nahe
den Landesgrenzen sollten den zuständigen Behörden der benachbarten
Mitgliedstaaten so bald wie möglich die entsprechenden Informationen
übermittelt werden, um die Unterrichtung der Öffentlichkeit in diesen Staaten zu erleichtern.
(4) Bei der Ausarbeitung der Pläne und Programme gemäß den Absätzen l
und 2 sowie bei der Information der Öffentlichkeit gemäß Absatz 3 arbeiten die
Mitgliedstaaten gegebenenfalls weiterhin mit Drittländern zusammen, wobei der Schwerpunkt auf den
Beitrittsländern liegt.
Artikel 9 Beurteilung der Konzentrationen von Ozon und Vorläuferstoffen in
der Luft
(1) In Gebieten
und Ballungsräumen, in denen in irgendeinem Jahr während der vorangehenden
fünfjährigen Messperiode die
Ozonkonzentration ein langfristiges Ziel überschritten hat, müssen ortsfeste
kontinuierliche Messungen vorgenommen werden.
Sollten Daten
für weniger als fünf Jahre verfügbar sein, können die Mitgliedstaaten zur
Ermittlung von Überschreitungen Messkampagnen von kurzer Dauer, die zu
Zeitpunkten und an Orten durchgeführt werden, bei denen davon ausgegangen wird,
dass sie für die höchsten Schadstoffwerte typisch sind, mit Ergebnissen aus
Emissionsinventaren/Emissionsinventuren* und Modellrechnungen kombinieren.
* „Emissionsinventuren" entspricht dem österreichischen
Sprachgebrauch.
In Anhang IV sind Kriterien zur Bestimmung der Probenahmestellen
für die Ozonmessung festgelegt.
In Anhang V Abschnitt I ist die Mindestzahl ortsfester Probenahmestellen für die kontinuierliche Messung von Ozon
in jedem Gebiet oder Ballungsraum festgelegt, in dem Informationen zur
Beurteilung der Luftqualität ausschließlich durch Messungen gewonnen werden.
Die
Konzentration an Stickstoffdioxid ist an mindestens 50 % der Ozonprobenahmestellen gemäß Anhang V Abschnitt I zu messen. Die Konzentration von Stickstoffdioxid
ist kontinuierlich zu messen; dies
gilt nicht für Messstationen im ländlichen Hintergrund, wie sie in Anhang IV Abschnitt
I beschrieben sind, wo andere
Messverfahren angewendet werden können.
Für Gebiete und
Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen
für ortsfeste Messungen durch solche aus
Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in Anhang V Abschnitt I festgelegte
Gesamtzahl der Probenahmestellen verringert werden,
sofern a. die zusätzlichen Methoden
ein angemessenes Informationsniveau für die Beurteilung der Luftqualität
in Bezug auf die
Zielwerte sowie die Informations- und Alarmschwellen zur Verfügung stellen; b. die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und die räumliche Auflösung anderer
Techniken ausreicht, um die Ozonkonzentration im Einklang mit den in Anhang VII
Abschnitt I festgelegten Datenqualitätszielen zu ermitteln, und zu den
Beurteilungsergebnissen nach Anhang VII Abschnitt II führt;
c.
die Zahl der Probenahmestellen in jedem Gebiet
oder Ballungsraum mindestens eine Probenahmestelle pro zwei Millionen
Einwohner oder eine Probenahmestelle pro 50POOO km2
beträgt, je nachdem, was zur größeren Zahl von Probenahmestellen
führt;
d. es in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindestens
eine Probenahmestelle gibt, und e. Stickstoffdioxid an allen verbleibenden Probenahmestellen mit Ausnahme von Stationen im ländlichen Hintergrund
gemessen wird.
In diesem Fall werden die Ergebnisse von Modellrechnungen und/oder
orientierenden Messungen bei der Beurteilung der Luftqualität in \ jzuj; auf die Zielwerte berücksichtigt.
(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen in jedem Jahr während der
vorangehenden fünfjährigen Messperiode die Konzentrationen unter den
langfristigen Zielen liegen, ist die Zahl der kontinuierlich arbeitenden
Messstationen gemäß Anhang V Abschnitt II zu bestimmen.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass in seinem Hoheitsgebiet
mindestens eine Messstation zur Erfassung der Konzentrationen der in Anhang VI aufgelisteten
Ozonvorläuferstoffe errichtet und betrieben wird. Jeder Mitgliedstaat wählt die
Zahl und die Standorte der Stationen aus, in denen Ozonvorläuferstoffe zu messen
sind, wobei er den in dem genannten Anhang festgelegten Zielen, Methoden und
Empfehlungen
Rechnung trägt.
Im Rahmen der gemäß Artikel 12 auszuarbeitenden Leitlinien sind auch
Leitlinien für eine angemessene Strategie zur Messung der Ozonvorläuferstoffe
festzulegen, wobei auch vorhandenen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts
und des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der
weiträumigen
Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in
Europa („EMEP") Rechnung zu tragen ist.
(4) Referenzmethoden zur Analyse von Ozon sind in Anhang VIII Abschnitt
I festgelegt. Anhang VIII Abschnitt II betrifft Referenzverfahren für
Ozon-Modellrechnungen.
(5) Die zur Anpassung dieses Artikels und der Anhänge IV bis VIII an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach
dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 erlassen.
Artikel 10
Übermittlung von Informationen und Berichten
(1) Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission nach
Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der
Kommission ferner, und zwar erstmalig für das Kalenderjahr, das auf den in Artikel 15 Absatz l genannten
Zeitpunkt folgt:
a.
für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahrs die Listen
der Gebiete und Ballungsräume gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel
5;
b. einen Bericht, der einen Überblick über die
Lage in Bezug auf Überschreitungen der in Anhang I Abschnitt II festgelegten Zielwerte gibt. Dieser Bericht enthält eine
Erklärung im Falle jährlicher Überschreitungen
des Zielwerts für den Schutz der menschlichen Gesundheit. Der Bericht enthält
auch die Pläne und Programme gemäß
Artikel 3 Absatz 3. Der Bericht wird der Kommission spätestens zwei Jahre nach
Ablauf des Zeitraums übermittelt, in dem die Zielwerte für Ozon überschritten
wurden;
c. alle drei Jahre
Informationen über die bei der Durchführung der Pläne oder Programme erzielten
Fortschritte.
(2) Die
Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission außerdem erstmalig für das
Kalenderjahr, das auf den
in Artikel 15 Absatz l genannten Zeitpunkt
folgt:
a. für
jeden Monat von April bis September jeden Jahres auf vorläufiger Basis:
i) bis spätestens Ende des nachfolgenden
Monats für jeden Tag, an dem die Informations- und/oder Alarmschwelle überschritten wurde, folgende
Informationen: Datum, Dauer der Überschrei-tung(en) in Stunden, höchster l-Stunden-Mittel wert der Ozonkonzentration,
ii) bis 31. Oktober jeden Jahres alle
anderen Informationen gemäß Anhang III;
b. für jedes Kalenderjahr bis zum 30.
September des Folgejahrs die validierten Informationen
gemäß Anhang III und den Jahresmittelwert
der Konzentrationen der in Anhang VI aufgeführten Ozonvorläuferstoffe für das betreffende Jahr;
c. alle drei Jahre im Rahmen
des sektoralen Berichts gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates11
und bis zum 30. September nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraumes:
i) Informationen mit einer
Übersicht über die je nach Fall gemessenen oder beurteilten Ozonwerte in den Gebieten und Ballungsräumen, die in
Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 erwähnt sind,
ii) Informationen über gemäß Artikel 4 Absatz 2
ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen, und iii)
Informationen über Beschlüsse zu Plänen für kurzfristige Maßnahmen und
über ihre Konzeption und ihren
Inhalt sowie eine Bewertung der Auswirkungen solcher nach Artikel 7
aufgestellten Pläne.
(3) Die Kommission
a.
stellt sicher, dass die gemäß Absatz 2 Buchstabe a) übermittelten
Informationen unverzüglich durch geeignete Mittel zugänglich gemacht und an
die Europäische Umweltagentur weitergeleitet werden;
b. veröffentlicht jedes Jahr
eine Liste der gemäß Absatz l Buchstabe a) gemeldeten Gebiete und Ballungsräume und bis 30.
November jeden Jahres einen Bericht über die Ozonsituation des vorangegangenen Sommers und des vorigen Kalenderjahres mit
dem Ziel, einen Überblick in vergleichbarem Format über die Lage in jedem einzelnen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung
der jeweiligen meteorologischen Gegebenheiten und der
grenzüberschreitenden Verschmutzung sowie einen Überblick über sämtliche Überschreitungen des langfristigen Ziels
in den Mitgliedstaaten zu geben;
c. kontrolliert regelmäßig die Durchführung
der nach Absatz l Buchstabe b) übermittelten Pläne oder Programme, indem sie die erzielten Fortschritte und den hinsichtlich
der Luftverschmutzung festzustellenden Trend überprüft und dabei die
meteorologischen Gegebenheiten und den Ursprung der Ozonvorläuferstoffe (biogen oder anthropogen)
berücksichtigt;
d. berücksichtigt die gemäß den
Absätzen l und 2 übermittelten Informationen bei der Ausarbeitung der Dreijahresberichte
über die Luftqualität gemäß Artikel 11 Nummer 2 der Richtlinie 96/62/EG;
e. gewährleistet einen
angemessenen Austausch der gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Zitier iii)
übermittelten Informationen
und Erfahrungen betreffend die Konzeption und Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen.
(4) Die Kommission greift bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz
3 erforderlichenfalls auf die fachliche Kompetenz der Europäischen
Umweltagentur zurück.
(5) Der
Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche
Methoden zur Ausgangsbeurteilung der Luftqualität nach Artikel 11 Nummer l
Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG verwendet
wurden, ist spätestens der 9. September 2003.
ABI. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.
Artikel 11
Überprüfung und Berichterstattung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2004
einen Bericht über die bei der Anwendung
dieser Richtlinie gemachten Erfahrungen vor. Insbesondere
berichtet sie über:
a. die Ergebnisse der neuesten
wissenschaftlichen Forschungen - im Lichte der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation
- über die Auswirkungen einer Ozonexposition auf die Umwelt und die menschliche
Gesundheit, unter besonderer Berücksichtigung empfindlicher
Bevölkerungsgruppen; der Entwicklung exakterer Modelle wird Rechnung getragen;
b. technologische Entwicklungen einschließlich
des Fortschritts bei den Methoden zur Messung oder anderweitigen Beurteilung
der Ozonkonzentrationen und ihrer Entwicklung in ganz Europa;
c.
Vergleiche der Modellprognosen mit tatsächlichen Messungen;
d. die Festlegung und das Niveau von
langfristigen Zielen, Zielwerten, Informations- und Alarmschwellen;
e. die Ergebnisse des im
Rahmen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN—ECE) über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchgeführten Internationalen
Kooperationsprogramms in Bezug auf die Auswirkungen von Ozon auf Nutzpflanzen
und die natürliche Vegetation.
(2) Der Bericht wird vorgelegt als
Bestandteil einer Strategie zur Verbesserung der Luftqualität, deren
Zweck in der Überprüfung und dem
Vorschlagen von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft sowie der
Entwicklung von Umsetzungsstrategien
besteht, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen. In
diesem Zusammenhang
wird in dem Bericht Folgendes berücksichtigt:
a. die
Rahmenbedingungen für eine weitere Verminderung der Schadstoffemissionen aus
allen relevanten Quellen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit
und Kosteneffizienz;
b. die Beziehungen zwischen
einzelnen Schadstoffen und die Möglichkeiten für kombinierte Strategien zur
Erreichung von Luftqualitätszielen und damit zusammenhängenden Zielsetzungen in
der Gemeinschaft;
c.
das Potential für weitere Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene zur
Verminderung der Emissionen von Vorläuferstoffen zu ergreifen sind;
d. die Fortschritte bei der
Umsetzung der Zielwerte gemäß Anhang I — einschließlich der gemäß den Artikeln 3 und 4
ausgearbeiteten und durchgeführten Pläne und Programme —, die Erfahrungen bei
der Durchführung der Pläne für kurzfristige Maßnahmen gemäß Artikel 7 und die
in Anhang IV festgelegten Bedingungen, unter denen die Messungen der Luftqualität
vorgenommen wurden;
e. die Möglichkeiten, um
innerhalb einer bestimmten Zeitspanne die in Anhang I Abschnitt III festgelegten langfristigen
Ziele zu erreichen;
f. derzeitige und künftige
Anforderungen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit und des Informationsaustausches
zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;
g. die Beziehung zwischen
dieser Richtlinie und den erwarteten Veränderungen infolge der Maßnahmen, die die Gemeinschaft
und die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit
der Klimaänderung zu ergreifen haben;
h. die grenzüberschreitende
Verschmutzung unter Berücksichtigung der Maßnahmen in den Beitrittsländern.
(3) In dem Bericht werden ferner die Vorschriften dieser Richtlinie
unter Berücksichtigung der Feststellungen des Berichts überprüft, und ihm werden
gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt, wobei den
Auswirkungen des Ozons auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit unter besonderer
Berücksichtigung empfindlicher Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit zu
widmen
Artikel 12 Leitlinien
(1) Die Kommission arbeitet bis zum 9. September 2002 Leitlinien zur
Umsetzung dieser Richtlinie aus. Sie stützt sich dabei je nach Fall auf die in den Mitgliedstaaten, bei
der Europäischen Umweltagentur oder anderen kompetenten Stellen verfügbare
fachliche Kompetenz und trägt bestehenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts
und des EMEP Rechnung.
(2) Die Leitlinien werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2
erlassen. Sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar eine Änderung der
Zielwerte, der langfristigen Ziele, der Alarmschwelle oder der Informationsschwelle
bewirken.
Artikel 13
Ausschussverfahren
(1) Die
Kommission wird von dem durch Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG
eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und
7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird
auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Artikel 14 Sanktionen
Die
Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die
einzelstaatlichen Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie zu verhängen
sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein.
Artikel 15 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 9. September 2003
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die
Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter
diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 16 Aufhebung
Die Richtlinie 92/72/EWG wird hiermit zum 9. September 2003 aufgehoben.
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 18 Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang I
Begriffsbestimmungen, Zielwerte und langfristige Ziele
für Ozon
I. Begriffsbestimmungen
Alle Werte werden in [ig/m3
angegeben. Das Volumen ist zu normieren auf eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPa. Zeitangaben
erfolgen in mitteleuropäischer Zeit (MEZ).
AOT40
(ausgedrückt in (|j,g/m3)'Stunden)
bedeutet die Summe der Differenz zwischen Konzentrationen über 80 Hg/m3
(= 40 ppb) als l-Stunden-Mittelwert und 80 Hg/m3
während einer gegebenen Zeitspanne unter ausschließlicher Verwendung der
l-Stunden-Mittelwerte zwischen 8 Uhr morgens und 20 Uhr abends MEZ an jedem
Tag*.
Die jährlichen
Überschreitungsdaten, die zur Prüfung der Einhaltung der nachstehenden Ziel
werte und langfristigen Ziele verwendet werden, sind nur dann als gültig zu
betrachten, wenn Sie den Kriterien von Anhang III Abschnitt II entsprechen.
II. Zielwerte für Ozon
|
Parameter |
Zielwert für 2010 (a)1» |
1. Ziel wert für den Schutz der menschlichen Gesundheit |
Höchster 8-Stunden-Mittelwert
eines
Tages (b) |
120 ng/m3;
darf an höchstens 25 Tagen
pro Kalenderjahr überschritten werden,
gemittelt über 3 Jahre (c) |
2.
Zielwert für den Schutz der Vegetation |
AOT40, berechnet aus 1 -Stunden-Mittel werten von Mai bis Juli |
18 000 [ig/m3-h
gemittelt über 5 Jahre (c) |
(a) Die Einhaltung der Zielwerte wird ab
diesem Datum beurteilt, d. h. 2010 wird das erste Jahr sein, dessen Daten zur
Berechnung der Einhaltung während der folgenden 3 oder 5 Jahre herangezogen werden.
(b) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird
ermittelt, indem die gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte geprüft werden, welche aus
1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf
diese Weise errechnete 8-Stunden-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser
Zeitraum endete, d. h. der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag
umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des
betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die
Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt
werden.
(c) Falls die Durchschnittswerte über 3 oder 5 Jahre nicht auf der
Grundlage einer vollständigen und kontinuierlichen Serie gültiger Jahresdaten
berechnet werden können, sind folgende Mindestjahres-daten zur Prüfung der Einhaltung der Ziel
werte erforderlich:
— für den Zielwert
„Schutz der menschlichen Gesundheit": gültige Daten für ein Jahr;
— für den Zielwert „Schutz der
Vegetation": gültige Daten für 3 Jahre.__________________
1 Diese Zielwerte und zulässigen Überschreitungen werden unbeschadet der
Ergebnisse der in Artikel 11 vorgesehenen Untersuchungen und Überprüfung, bei
denen die verschiedenen geographischen und klimatischen Gegebenheiten in der
Europäischen Gemeinschaft berücksichtigt werden, festgelegt.
* Bzw. entsprechende Uhrzeit in Regionen in äußerster Randlage.
III. Langfristige Ziele für Ozon
|
Parameter |
langfristiges
Ziel (a) |
1 . langfristiges Ziel für den Schutz der menschlichen Gesundheit |
Höchster
8-Stunden-Mittelwert eines Tages während eines Kalenderjahres |
120 ng/m3 |
2. langfristiges Ziel für den Schutz der Vegetation |
AOT40, berechnet
aus 1
-Stunden-Mittelwerten von Mai bis Juli |
6 000 u.g/m3-h |
(a) Die Fortschritte der Gemeinschaft
beim Erreichen der langfristigen Ziele, wobei das Jahr 2020 als Zieldatum
herangezogen wird, werden als Teil des in Artikel 1 1
beschriebenen Prozesses überprüft. |
Anhang II
Informationsschwelle
und Alarmschwelle
I. Informationsschwelle und Alarmschwelle für Ozon
|
Parameter |
Schwelle |
Informationsschwelle |
1 -Stunden-Mittelwert |
180 ng/m3 |
Alarmschwelle |
1 -Stunden-Mittelwert (a) |
240 ng/m3 |
(a) Zum Zwecke der Anwendung des Artikels
7 ist die Überschreitung der Alarmschwelle während drei aufeinander folgender
Stunden zu messen oder vorherzusagen. |
II. Mindestinformationen für die Öffentlichkeit bei festgestellter oder
vorhergesagter Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle
Der Öffentlichkeit
sind folgende Einzelheiten möglichst rasch und über einen hinreichend großen
Adressatenkreis
mitzuteilen:
1. Informationen über eine oder mehrere
festgestellte Überschreitungen:
— Ort oder Gebiet der
Überschreitung;
— Art der
überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle);
— Beginn und Dauer der
Überschreitung;
— höchste 1-Stunden-
und 8-Stunden-Mittelwerte der Konzentration.
2. Vorhersage
für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):
— geographisches
Gebiet der erwarteten Überschreitung der Informationsschwelle und/oder Alarmschwelle;
— erwartete Änderung
der Belastung (Verbesserung, Stabilisierung, Verschlechterung);
3.
Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche
gesundheitliche Auswirkungen und empfohlenes Verhalten:
— Informationen über
gefährdete Bevölkerungsgruppen;
— Beschreibung
möglicher Symptome;
— der betroffenen
Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen;
— weitere
Informationsquellen.
4.
Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Belastung
und/oder der Exposition:
Angabe der wichtigsten Verursachergruppen;
Empfehlungen für Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen.
Anhang III
Von den Mitgliedstaaten der Kommission zu übermittelnde Informationen,
Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung
statistischer Parameter
I. Der Kommission zu übermittelnde
Informationen
Die von den Mitgliedstaaten der Kommission zu übermittelnden
Daten (Typ und Umfang) sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:
|
Art der Messstation |
Wert |
Mittelungs-/ Akkumulationszeitraum |
Vorläufige Daten
für jeden Monat für den
Zeitraum April-September |
Jahresbericht |
Informations-schwelle |
Alle Typen |
180 ng/m3 |
1 Stunde |
— Für jeden Tag mit
Überschreitung(en) : Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden, höchster
1
-Stunden-Mittelwert für Ozon und ggf. für NO2 — höchster 1 -Stunden-Mittelwert des Monats für Ozon |
- Für jeden Tag mit Überschreitung(en) : Datum, Dauer der Uberschreitung(en) in
Stunden, höchster 1 -Stunden-Mittelwert für Ozon und ggf. für NO2 |
Alarmschwelle |
Alle Typen |
240 ng/m3 |
1 Stunde |
— Für jeden Tag mit
Überschreitung(en) : Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden,
höchster 1
-Stunden-Mittelwert für Ozon und ggf. für NO2 |
— Für jeden Tag mit
Überschreitung(en) : Datum, Dauer der Überschreitung(en) in Stunden,
höchster 1
-Stunden-Mittelwert für Ozon und ggf. für N02 |
Gesundheitsschutz |
Alle Typen |
120 ng/m3 |
8 Stunden |
— Für jeden Tag mit
Überschreitung(en) : Datum und höchster 8-Stunden-Mittel- wert(b) |
— Für jeden Tag mit
Überschreitung(en) : Datum und höchster 8-Stunden-Mittel- wert(b) |
Schutz der Vegetation |
Vorstädtisch, ländlich,
ländlicher Hintergrund |
AOT40"" = 6000 (ig/m3 -h |
1 Stunde, akkumuliert von Mai bis Juli |
|
Wert |
Schutz der Wälder |
Vorstädtisch,
ländlich, ländlicher Hintergrund |
AOT40(a>
= 20 000 Hg/m3 'h |
1 Stunde, akkumuliert über den Zeitraum April-September |
|
Wert |
Werkstoffe |
Alle Typen |
40 Hg/m3
<c> |
1 Jahr |
- |
Wert |
(a) Siehe die
AOT40-Definition in Anhang I Abschnitt I. (b) Höchster 8-Stunden-Mittelwert des
Tages (siehe Anhang I Abschnitt II Anmerkung b). (c) Dieser Wert wird gemäß
Artikel 11 Absatz 3 unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse überprüft. |
Im Rahmen der
jährlichen Berichterstattung ist Folgendes mitzuteilen, sofern die verfügbaren
Stundenwerte für Ozon, Stickstoffdioxid
und Stickstoffoxide des betreffenden Jahres nicht bereits im Rahmen der Entscheidung
97/101/EG des Rates* übermittelt worden sind:
— für Ozon, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide und die Summe von
Ozon und Stickstoffdioxid (ermittelt durch die Addition als ppb
und ausgedrückt in (ig/m3 Ozon):
Höchstwert, 99,9, 98 und 50 Perzentil sowie
Jahresmittelwert und Anzahl gültiger 1-Stunden-Mittelwerte;
- für Ozon: Höchstwert, 98 und 50 Perzentil
sowie Jahresmittelwert aus den höchsten 8-Stunden-Mittel-werten eines jeden Tages.
Die im Rahmen
der monatlichen Berichterstattung übermittelten Daten werden als vorläufig
betrachtet und sind gegebenenfalls im Rahmen nachfolgender Übermittlungen zu
aktualisieren.
H. Kriterien für die Aggregation der Daten und
die Berechnung statistischer Parameter
Perzentile
sind nach der in der Entscheidung 97/101/EG des Rates festgelegten Methode zu
berechnen.
Bei der Aggregation
der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der
Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter |
Erforderlicher
Prozentsatz gültiger Daten |
1 -Stunden-Mittelwerte |
75 % (d. h. 45
Minuten) |
8-Stunden-Mittelwerte |
75 % der Werte
(d. h. 6 Stunden) |
höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerten |
75 % der stündlich
gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte (d. h. 18 8-Stunden-Mittel-werte pro Tag) |
AOT40 |
90 % der 1
-Stunden-Mittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Wertes
festgelegten Zeitraumes (a) |
Jahresmittelwert |
75 % der 1
-Stunden-Mittelwerte jeweils getrennt während des Sommers (April-September)
und des Winters (Januar-März, Oktober-Dezember) |
Anzahl
Überschreitungen und Höchstwerte je Monat |
90 % der höchsten 8-Stunden-Mittelwerte
der Tage (27 verfügbare Tageswerte je
Monat) 90 % der 1
-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ |
Anzahl
Überschreitungen und Höchstwerte
pro Jahr |
5 von 6 Monaten während des
Sommerhalbjahrs (April bis September) |
(a) Liegen nicht
alle möglichen Messdat berechnet: AOT40 [Schätzwert] = gemessener A |
:n vor, so werden die AOT40-Werte nach
folgendem Faktor ^t-
a n-rai
mögliche
Gesamtstundenzahl * * |
Zahl der
gemessenen Stundenwerte |
ABI. L 35 vom
5.2.1997, S. 14.
Stundenzahl innerhalb
der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai
bis 31. Juli jeden
Jahres in Bezug auf
den Schutz der Vegetation und vom 1. April bis 30. September jeden Jahres in
Bezug auf den Schutz der
Wälder).
Anhang IV
Kriterien zur
Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der
Ozonkonzentrationen und zur Bestimmung ihrer Standorte
Für ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:
L Großräumige Standortbestimmung
Art der |
Ziel der Messungen |
Repräsentati- |
Kriterien für die großräumige |
Station |
|
vität (a) |
Standort-Bestimmung |
Städtisch |
Schutz der menschlichen Gesund- |
Einige km2 |
Außerhalb des Einflussbereichs |
|
heit: |
|
örtlicher Emissionsquellen wie |
|
Beurteilung der
Exposition der Stadtbevölkerung gegenüber Ozon, d. h. bei einer
Bevölkerungsdichte und Ozonkonzentration, die relativ |
|
Verkehr, Tankstellen
usw.; Standorte mit guter Durchmischung der Umgebungsluft; Standorte wie Wohn-
und Geschäftsviertel
in Städten, Grünan- |
|
hoch und
repräsentativ für die Exposition der allgemeinen Bevölkerung sind |
|
lagen (nicht in
unmittelbarer Nähe von Bäumen), große Straßen oder |
|
|
|
Plätze mit wenig oder keinem |
|
|
|
Verkehr, für Schulen, Sportanlagen |
|
|
|
oder Freizeiteinrichtungen charakte- |
|
|
|
ristische offene Flächen. |
Vorstädtisch |
Schutz der menschlichen Gesund- |
Größenord- |
In gewissem Abstand von den |
|
heit und der Vegetation: |
nung einige |
Gebieten mit hohen Emissionen und |
|
Beurteilung der
Exposition der Bevölkerung und Vegetation in vorstädtischen Gebieten von Ballungsräumen mit
den höchsten Ozonwerten, denen Bevölkerung und Vegetation direkt oder indirekt ausgesetzt sein
dürften |
Dutzend km2 |
auf deren Leeseite,
bezogen auf jene Hauptwindrichtungen, welche bei für die Ozonbildung günstigen Bedingungen
vorherrschen; wo sich die Wohnbevölkerung, empfindliche Nutzpflanzen oder natürlicher
Ökosysteme in der Randzone eines Ballungsraumes |
|
|
|
befinden und hohen Ozonkonzen- |
|
|
|
trationen ausgesetzt sind; |
|
|
|
gegebenenfalls auch einige Stationen |
|
|
|
in vorstädtischen Gebieten auch auf |
|
|
|
der Hauptwindrichtung zuge- |
|
|
|
wandten Seite, um das regionale |
|
|
|
Hintergrundniveau der Ozonkon- |
|
|
|
zentrationen zu ermitteln. |
Ländlich |
Schutz der menschlichen Gesund- |
Subregionale |
Die Stationen können sich in kleinen |
|
heit und der Vegetation: |
Ebene (ein paar |
Siedlungen und/oder Gebieten mit |
|
Beurteilung der
Exposition der Bevölkerung, von Nutzpflanzen und natürlichen Ökosystemen gegenüber
Ozonkonzentrationen von subregionaler Ausdehnung |
100 km2) |
natürlichen
Ökosystemen, Wäldern oder Nutzpflanzkulturen befinden; repräsentativ für
Ozon außerhalb des Einflussbereichs örtlicher Emittenten wie Industrieanlagen und Straßen; |
|
|
|
in offenem Gelände, jedoch nicht |
|
|
|
auf Berggipfeln. |
Art der |
Ziel der
Messungen |
Repräsentati- |
Kriterien für
die großräumige |
Station |
|
vität
(a) |
Standort-Bestimmung |
Ländlicher |
Schutz der
Vegetation und der |
Regionale/ |
Station in
Gebieten mit niedrigerer |
Hintergrund |
menschlichen Gesundheit: |
nationale/ |
Bevölkerungsdichte, z. B. mit natür- |
|
Beurteilung der
Exposition von Nutzpflanzen
und natürlichen Ökosystemen gegenüber
Ozonkonzentrationen von regionaler Ausdehnung
sowie der Exposition der Bevölkerung |
kontinentale Ebene (1 000 bis 10 000 km2) |
lichen Ökosystemen, Wäldern, weit entfernt von Stadt- und Industriegebieten
und entfernt von örtlichen Emissionsquellen;
zu vermeiden sind Standorte mit örtlich verstärkter Bildung bodennaher
Temperaturinversionen, sowie |
|
|
|
Gipfel höherer Berge; |
|
|
|
Küstengebiete
mit ausgeprägten |
|
|
|
täglichen
Windzyklen örtlichen |
|
|
|
Charakters werden nicht empfohlen. |
(a) Probenahmestellen sollten möglichst auch repräsentativ
für ähnliche Standorte sein, die nicht in |
|||
ihrer unmittelbaren
Nähe liegen. |
Für ländliche Stationen und Stationen im
ländlichen Hintergrund ist gegebenenfalls eine Koordinierung mit den
Überwachungsanforderungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1091/94 der
Kommission über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen
Luftverschmutzung* in Erwägung zu ziehen.
II. Kleinräumige Standortbestimmung
Die folgenden
Leitlinien sollten berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist.
1. Der Luftstrom um den
Messeinlass (in einem Umkreis von mindestens 270° darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine Hindernisse vorhanden
sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, d.
h. Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen um mindestens die doppelte Höhe, um die sie die Probenahmeeinrichtung überragen, entfernt sein.
2. Im
Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 (Atemhöhe)
und 4 m über dem Boden befinden. Eine höhere Anordnung ist bei Stationen in
Städten unter besonderen Umständen und in bewaldeten Gebieten möglich.
3. Der
Messeinlass sollte sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie
Öfen oder Schornsteinen von
Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 m Entfernung von der nächstgelegenen
Straße befinden, wobei der einzuhaltende
Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.
4. Die Abluftleitung der Messstation sollte so
angebracht sein, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
Nachstehenden
Faktoren ist unter Umständen ebenfalls Rechnung zu tragen:
1. Störquellen;
2. Sicherheit;
3. Zugänglichkeit;
4. vorhandene elektrische
Versorgung und Telefonleitungen;
5. Sichtbarkeit der Messstation in
der Umgebung;
6. Sicherheit der Öffentlichkeit
und des Betriebspersonals;
7. mögliche Zusammenlegung der Messstationen
für verschiedene Schadstoffe;
8. bauplanerische Anforderungen.
III. Dokumentation
und Überprüfung der Standortbestimmung
Die Verfahren
für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren,
z. B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer
detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt
dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die
Standortwahl weiterhin erfüllt sind.
* ABI. L 125 vom 18.5.1994, S. 1.
Hierzu ist eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten
unter Beachtung der meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den
einzelnen Standorten gemessenen Ozonkonzentrationen beeinflussen, notwendig.
Anhang V
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von
Probenahmestellen für die ortsfesten
Messungen von
Ozonkonzentrationen
I. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen
zur Beurteilung der Qualität der Luft im Hinblick auf die Einhaltung der
Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und
Alarmschwellen, soweit die kontinuierliche Messung die einzige
Informationsquelle darstellt
Bevölkerung (X 1 000) |
Ballungsräume (städtische und
vorstädtische
Gebiete) (a) |
Sonstige Gebiete
(vorstädtische und ländliche Gebiete) (a) |
Ländlicher Hintergrund |
<250 |
|
1 |
1 Station/50 000 km2
als mittlere
Dichte über alle Gebiete pro Land (b) |
<500 |
1 |
2 |
|
< 1 000 |
2 |
2 |
|
< 1 500 |
3 |
3 |
" |
<2000 |
3 |
4 |
|
<2750 |
4 |
5 |
|
<3 750 |
5 |
6 |
|
>3 750 |
1 zusätzliche
Station je 2 Mio. Einwohner |
1 zusätzliche
Station je 2 Mio. Einwohner |
|
(a) Mindestens 1
Station in vorstädtischen Gebieten, in denen die Exposition der Bevölkerung
am stärksten sein dürfte. In Ballungsräumen sollten mindestens 50 % der
Stationen in Vorstadtgebieten liegen. (b) 1 Station je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen. |
II. Mindestzahl der Probenahmestellen
für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die
langfristigen Ziele eingehalten werden
Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in
Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden wie
Luftqualitätsmodellierung und am gleichen Standort durchgeführte
Stickstoffdioxidmessungen zur Prüfung des Trends der Ozonbelastung und der Einhaltung
der langfristigen Ziele ausreichen. Die Zahl der Stationen in Ballungsräumen und in
anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Teil I angegebenen Zahl vermindert werden. Wenn die Informationen
aus ortsfesten Stationen die einzige Informationsquellen darstellen, sollte zumindest eine Messstation
beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche
Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine
Station mehr vorhanden ist, so ist durch
Koordinierung mit den Stationen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass
die Einhaltung der langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonkonzentrationen
ausreichend beurteilt werden kann.
Die Zahl der Stationen im ländlichen Hintergrund sollte 1/100 000 km2
betragen.
Anhang VI
Messung von Ozonvorläuferstoffen
Ziele
Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht in der Ermittlung von
Trends der Ozonvorläuferstoffe, der Prüfung der Wirksamkeit der
Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Konsistenz von Emissions-inventaren/Emissionsinventuren*
und in der Zuordnung von Emissionsquellen zu Schadstoffkonzentrationen.
Ein weiteres Ziel besteht im verbesserten Verständnis der Mechanismen
der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe sowie in der Anwendung
photochemischer Modelle.
Stoffe
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss
mindestens Stickstoffoxide und geeignete flüchtige organische Verbindungen
(VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen
Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben.
|
1-Buten |
Isopren |
Ethylbenzol |
Ethan |
trans-2-Buten |
n-Hexan |
m+p-Xylol |
Ethen |
cis-2-Buten |
i-Hexan |
o-Xylol |
Ethin |
1,3-Butadien |
n-Heptan |
1 ,2,4-Trimethylbenzol |
Propan |
n-Pentan |
n-Octan |
1 ,2,3-Trimethylbenzol |
Propen |
i-Pentan |
i-Octan |
1,3,5-Trimethylbenzol |
n-Butan |
1-Penten |
Benzol |
Formaldehyd |
i-Butan |
2-Penten |
Toluol |
Summe der
Kohlenwasserstoffe ohne Methan |
Referenzmethoden
Die in der Richtlinie
1999/30/EG** oder späteren einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft angegebene
Referenzmethode gilt für Stickstoffoxide.
Jeder Mitgliedstaat
teilt der Kommission die Methoden mit, die er zur Probenahme und Messung von
VOC anwendet. Die Kommission vergleicht die ihr mitgeteilten Methoden möglichst
rasch und prüft die Möglichkeit der Festlegung von Referenzmethoden für die Probenahme und
Messung von Ozonvorläuferstoffen, um die Vergleichbarkeit und Genauigkeit der
Messungen im Rahmen der gemäß Artikel 11 vorgesehenen Überprüfung dieser
Richtlinie zu verbessern.
Standortkriterien
Messungen sollten insbesondere in
städtischen und vorstädtischen Gebieten in allen gemäß der Richtlinie 96/62/EG
errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die oben erwähnten
Überwachungsziele als geeignet betrachtet
werden.
„Emissionsinventur"
entspricht dem österreichischen Sprachgebrauch. ABI. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.
Anhang VII
Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der Ergebnisse
der
Luftqualitätsbeurteilung
L Datenqualitätsziele
Qualitätssicherungsprogramme sollten hinsichtlich
der zulässigen Unsicherheit der Beurteilungsmethoden, der
Mindestzeitdauer und der Messdatenerfassung auf folgende Datenqualitätsziele
ausgerichtet
|
Für Ozon, NO
und NO2 |
Kontinuierliche
ortsfeste Messung Unsicherheit der
einzelnen Messungen Mindestdatenerfassung |
15% Sommer: 90 % Winter: 75 % |
Orientierende Messung Unsicherheit der einzelnen Messungen Mindestdatenerfassung
Mindestzeitdauer |
30% 90 % > 10 % im Sommer |
Modellrechnung Unsicherheit: 1 -Stunden-Mittel
werte (während des Tages) höchster
8-Stunden-Mittelwert eines Tages |
50% 50% |
Objektive
Schätzverfahren Unsicherheit |
75 % |
Die Unsicherheit (bei einem
Vertrauensbereich von 95 %) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grundsätzen des ISO-Leitfadens des
Zuverlässigkeitsmanagements („Guide to the Expression
of Uncer-tainty
in Measurement") (1993) oder der Methodik nach
ISO 5725-1 („Accuracy (trueness
and preci-sion) of measurement
methods and results")
(1994) oder einer gleichwertigen Methodik beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für
die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den zur Berechnung
der Zielwerte und Langfristziele erforderlichen Zeitraum, bei einem Vertrauensbereich
von 95 %. Die Unsicherheit der kontinuierlichen ortsfesten Messungen sollte so
interpretiert werden, dass sie in der Nähe
des jeweiligen Schwellenwertes gilt.
Die Unsicherheit von
Modellrechnungen und objektiven Schätzverfahren ist definiert als die größte Abweichung zwischen den gemessenen und den
berechneten Konzentrationswerten während der für die Berechnung des jeweiligen Schwellenwertes festgelegten Zeitspanne, ohne
dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berücksichtigt wird.
Die Mindestzeitdauer
wird definiert als der Prozentsatz der zur Bestimmung des Schwellenwertes in
Betracht gezogenen Zeit, während der der Schadstoff gemessen wird.
Die Mindestdatenerfassung wird definiert
als das Verhältnis der Zeit, während der die Instrumente gültige Daten liefern,
zu der Zeit, für die der statistische Parameter oder der aggregierte
Wert berechnet werden muss.
Die Anforderungen für die
Mindestdatenerfassung und Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Verluste
von Daten infolge regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Wartung der
Instrumente.
II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
kie folgenden
Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden,
in denen zusätzlich zu Messungen andere Datenquellen als ergänzende
Informationen genutzt werden:
— Beschreibung der
vorgenommenen Beurteilung;
— eingesetzte
spezifische Methoden, mit Verweisen auf ihre Beschreibung;
— Daten- und
Informationsquellen;
— Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich
der Unsicherheiten, und insbesondere die Ausdehnung eines jeden Teilgebiets
innerhalb des Gebiets oder des Ballungsraumes, in dem die Konzentrationen die
langfristigen
Ziele oder Zielwerte überschreiten;
— bei langfristigen Zielen oder Zielwerten
zum Schutz der menschlichen Gesundheit: Bevölkerung, die den die Schwellenwerte
übersteigenden Konzentrationen potentiell ausgesetzt ist.
Soweit wie möglich
sollten die Mitgliedstaaten kartographische Darstellungen der
Konzentrationsverteilung innerhalb der einzelnen Gebiete und Ballungsräume
erstellen.
III. Norminierung
Für Ozon ist das Volumen nach folgenden Temperatur-
und Druckbedingungen zu normieren: 293 K, 101,3 kPa. Für Stickstoffoxide gelten
die Normierungsvorschriften der Richtlinie 1999/30/EG.
Anhang VIII
Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur
Kalibrierung der Ozonmessinstrumente
I. Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur Kalibrierung der
Ozonmessgeräte
-
Analysemethode: UV-Photometrie (ISO FDIS 13964)
-
Kalibrierungsmethode: Referenz UV-Photometer (ISO FDIS 13964, VDI 2468, Bl. 6)
Diese Methode
wird zurzeit vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) standardisiert. Nach
Veröffentlichung der einschlägigen Norm durch CEN stellen die darin
festgelegte Methode und Verfahren die Referenz- und Kalibriermethode für diese
Richtlinie dar.
Ein Mitgliedstaat kann auch eine andere Methode verwenden, wenn er
nachweisen kann, dass diese gleichwertige Ergebnisse erbringt wie obige Methode.
II. Referenzverfahren
für Ozon-Modellrechnungen
Für
Modellrechnungen auf diesem Gebiet kann zurzeit kein Referenzverfahren
angegeben werden. Änderungen zur Anpassung dieses Punktes an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des
Artikels 13 Absatz 2 erlassen.