Loveparade 2010 in Duisburg – Debakel statt Spektakel

Rechtstipp vom 29.07.2010

Sie wollten miteinander feiern und tanzen oder einfach nur die Loveparade live miterleben. Stattdessen wurde für viele Menschen der Zugang zum Veranstaltungsgelände zu einer tödlichen Falle. Die zwanzigste Auflage der Raver-Party dürfte die letzte ihrer Art gewesen sein. Bei der Massenpanik wurden bislang einundzwanzig Menschen getötet und fünfhundertneun teilweise sogar schwer verletzt. Jetzt steht die Frage nach der Schuld im Vordergrund. Und diese hat nicht nur die politische Verantwortung zum Gegenstand. Für die Opfer, deren Angehörige und auch für die Öffentlichkeit wird die juristische Verantwortlichkeit für die Katastrophe in den nächsten Wochen, Monaten oder vielleicht sogar Jahren im Vordergrund stehen. Welche Fragen die Staatsanwaltschaft nun zu klären hat und im Falle eines Prozesses dann auch die Richter, zeigt die Redaktion von anwalt.de.

Debakel, Spektakel, –, Duisburg, Loveparade
Konzert, Festival oder Public Viewing: Auf dem Veranstaltungsgelände hat der Veranstalter für die Sicherheit der Besucher zu sorgen.Haftung des Veranstalters

Bei Veranstaltungen und Events haftet zivilrechtlich, strafrechtlich und auch ordnungsrechtlich in erster Linie der Veranstalter. Seine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht wird rechtlich damit begründet, dass er mit der Veranstaltung eine Gefahrenquelle schafft. Deshalb muss der Organisator dafür sorgen, dass Besucher bei der Veranstaltung nicht zu Schaden kommen. Den Veranstalter trifft ein hohes Haftungsrisiko. Er ist für den reibungslosen und sicheren Ablauf der Veranstaltung zuständig. Dabei muss er nicht nur für sein Handeln gerade stehen, sondern auch für das seiner Gehilfen, hier also das der Ordnungskräfte. Außerdem ist sein Verantwortungsbereich sehr groß. Denn er muss alle möglichen Risiken beachten und alle erdenklichen Schutzmaßnahmen für die Besucher ergreifen.

In Hinblick auf die Schadensersatz- und Schmerzensgeldsummen, die bereits bei einzelnen Verletzten erheblich sein können, schließt ein Veranstalter meist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ab. Eine solche Haftpflichtversicherung gibt es auch im Fall der Loveparade 2010, die eine Deckungssumme für Personenschäden von 7,5 Millionen aufweist. Doch in Anbetracht der Vielzahl der Opfer und Verletzten, wird dieser Betrag kaum für die Entschädigung ausreichen. Für Schadensersatzansprüche, die über diesen Betrag hinausgehen, haftet die Veranstalter-GmbH mit ihrem Stammkapital. Nur wenn der Geschäftsführer für das Unglück persönlich verantwortlich gemacht werden kann, muss er auch mit seinem Privatvermögen haften.

 

Mithaftung der Stadt Duisburg

Allerdings kommt eine Mithaftung der Stadt Duisburg in Frage, wenn sich herausstellen sollte, dass der Veranstalter bei der Durchführung der Veranstaltung alle Auflagen und Angaben der Genehmigungsbehörde eingehalten hat. Eine Haftung der Bauaufsichtsbehörde kommt in Betracht, wenn sie die Veranstaltung wegen offensichtlicher Sicherheitsmängel nicht genehmigen durfte. Im Fall war die untere Bauaufsicht im Amt für Baurecht und Bauberatung der Stadt Duisburg für die Genehmigung zuständig. Sie musste prüfen, ob die Veranstaltung den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen genügt. Bei Versammlungsstätten gibt es in den einzelnen Bundesländern jeweils eine sog. Versammlungsstättenverordnung. In Nordrhein-Westfalen enthält die Sonderbauverordnung (SBauVO) die für Versammlungen maßgeblichen Vorschriften. Laut § 38 SBauVO ist der Betreiber, also der Grundstückseigentümer, für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich und muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache, Sanitätswache mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst gewährleisten. Diese Verantwortlichkeit kann der Betreiber schriftlich auf den Veranstalter übertragen. Somit muss die Staatsanwaltschaft ermitteln, ob eventuell eine solche schriftliche Vereinbarung zur Verpflichtung des Veranstalters im vorliegenden Fall getroffen worden ist. Unabhängig davon kommt auch eine Haftung des Eigentümers des Veranstaltungsgeländes in Betracht. Bei mehreren Verantwortlichen haften sie als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann gemäß § 421 Bürgerliches Gesetzbuch wählen, von wem er den Schadensersatz fordert. Bis zur vollständigen Begleichung bleiben alle Schuldner zum Schadensersatz verpflichtet.

Erstellung eines Sicherheitskonzepts

Der Veranstalter ist laut Gesetz verpflichtet, für die Veranstaltung ein Sicherheitskonzept vorzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde hat diesbezüglich auch Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst bei der Ausarbeitung eines tragfähigen Sicherheitskonzeptes miteinbezogen und es schließlich durch ein Gutachten eines Sachverständigen prüfen lassen. Nach Informationen des Nachrichtenmagazins Spiegel Online hat die zuständige Behörde dem Loveparadeveranstalter eine Ausnahmegenehmigung (Nutzungsänderung) in Hinblick auf die Einhaltung der für die Fluchtwege vorgeschriebenen Breite erteilt und auch auf Feuerwehrpläne verzichtet. Gleichzeitig gab die Bauaufsichtsbehörde dem Veranstalter eine maximale Besucherzahl von 250.000 Personen vor. Wie breit die Fluchtwege sein müssen, schreibt die SBauVO vor: Für Veranstaltungen im Freien muss der Fluchtweg pro 600 Personen mindestens 1,20 m betragen. Hatte die Genehmigungsbehörde überhaupt einen Ermessensspielraum, von den gesetzlichen Anforderungen an Rettungswege abzuweichen? Und wenn ja: Hat sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt? Es wird entscheidend darauf ankommen, wie viele Besucher tatsächlich auf der Loveparade waren, für wie viele Besucher das Gelände ausgelegt war und wie viele Personen ungefährdet durch den Tunnel geschleust werden konnten. In Anbetracht der Besucherzahl wird zu ermitteln sein, ob die Loveparade überhaupt für diesen Veranstaltungsort genehmigt werden durfte. Denn laut der Sonderbauverordnung sind auf dem Veranstaltungsgelände zwei Personen pro Quadratmeter einzuplanen.

 

 

Wie es zur Massenpanik kommt

Was man umgangssprachlich als Massenpanik bezeichnet, nennen Wissenschaftler „crowd disasters“. Eine Menschenmenge zwängt sich in eine trichterartige Fläche, die immer enger wird und von hinten drängen immer mehr Menschen nach. Die Enge nimmt ständig zu. Man fühlt sich bedroht und versucht schließlich, der Enge zu entfliehen. In solchen Massenbewegungen werden riesige Kräfte freigesetzt, die die Menschen aushalten müssen. Ab einem gewissen Punkt sind sie diesem Druck hilflos ausgeliefert. Typische Verletzungen bei solchen Massenunfällen sind Quetschungen des Brustkorbs, von Gliedmaßen und auch Knochenbrüche. Der Einzelne kann in einer solchen Situation seine Bewegungen selbst kaum noch beeinflussen, er wird Spielball der Massendynamik. Diese Massenbewegungen wollen Wissenschaftler mithilfe von Kameras und Computersystemen in den Griff bekommen. Durch die Kameras sollen die typischen Bewegungsdynamiken und Warnsignale frühzeitig erkannt werden. Die Ermittlungsbehörden werden also auch zu klären haben, ob Kameras vor Ort waren, ob der Besucherzustrom überwacht wurde oder wie er ansonsten kontrolliert wurde.

Sicherheitsmaßnahmen bei Massenevents

Die Kameras sollen vermeiden, dass es überhaupt zu solchen gefährlichen Massenansammlungen kommt. Denn ab einer bestimmten Dichte entstehen sog. Stop-and-go-Wellen. Der Menschenstrom fließt nicht mehr gleichmäßig sondern gerät ins Stocken. Verschärft sich die Situation weiter, kann es zu regelrechten Schockwellen kommen - mit den verheerenden Folgen, die auch bei der Loveparade eingetreten sind. Experten halten getrennte Ein- und Ausgänge gerade bei solchen Massenevents für besonders wichtig, damit Menschenströme entsprechend umgeleitet werden können. Darüber hinaus müssen auch genug Ausweichflächen vor Ort vorhanden sein. Hier ist Prävention unerlässlich, weil ab einem gewissen Stadium Eingriffe in den weiteren Ablauf nur noch schwer möglich sind. Trotzdem gehen Experten davon aus, dass sich sogar bei einer Massenpanik die Menschenmenge noch steuern lässt, indem man ihnen über Lautsprecheranweisungen klare und eindeutige Informationen und Anweisungen gibt, wie sie sich zu verhalten haben.

Kommunikation zwischen Ordnungs- und Polizeikräften

Es wird daher weiter zu klären sein, wie die Ordnungskräfte und die Polizei reagiert haben, als die Situation an der Rampe immer prekärer wurde. Gab es vor Ort Lautsprecherdurchsagen, gab es Megafonansagen oder war dort die Musik so laut, dass die eingezwängten Besucher die Anweisungen der Polizei gar nicht hören konnten? In Hinblick auf eine mögliche Haftung der Polizeibehörden ist auch der Ablauf des Geschehens vor Ort entscheidend. Auf dem Veranstaltungsgelände selbst darf die Polizei nur bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingreifen oder wenn der Veranstalter sie um Hilfe bittet. Letzteres war laut den Angaben des Innenministers bei der gestrigen Pressekonferenz der Fall. Doch wie lief dann die Kommunikation zwischen Ordnungskräften und der Polizei vor Ort genau ab? Welche Absprachen wurden bezüglich sämtlicher Zugangsbeschränkungen vom Bereich vor dem Tunnel bis hin zur Rampe getroffen? Warum war die Rampe zunächst der einzige Zugang zu dem Gelände? Denn dass sie gleichzeitig als Ein- und Ausgang fungierte, könnte maßgeblich dazu beigetragen haben, dass sich dort die Massen gestaut haben, weil die Menschenmengen aus entgegen gesetzten Richtungen aufeinander zugeströmt sind. Aufklärungsbedarf besteht auch bei der Beschilderung vor Ort und es muss genau festgestellt werden, wann die zweite Rampe für das Verlassen des Veranstaltungsgeländes geöffnet wurde.

Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung

Weil einundzwanzig Menschen bei dem Unglück zu Tode gekommen sind, ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung gegen Unbekannt. Gemäß § 222 Strafgesetzbuch ist dafür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Aber gerade in Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit wird das Geschehen und Handeln der verantwortlichen Personen sowohl im Vorfeld als auch bei der Veranstaltung selbst und auch während des Unglücks genau zu ermitteln und zu bewerten sein. Dabei werden sich die Ermittlungen nicht nur gegen die Person des Veranstalters richten, sondern auch gegen die Duisburger Behördenvertreter und weitere Beteiligte. Denn für grob fahrlässiges Handeln können auch Amtsträger persönlich strafrechtlich sanktioniert werden. Für eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung müssen aber alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, der Tod eines Menschen muss schuldhaft verursacht worden sein. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für diese Bewertung können die Sicherheitsvorschriften eine relevante Rolle spielen. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung ist jedoch nur gegeben, wenn nach den konkreten Umständen vorhersehbar war, dass Menschen zu Tode kommen können.

Langwierige Ermittlungen zu erwarten

Die Staatsanwaltschaft Duisburg geht von langwierigen Ermittlungen aus. Denn sowohl alle Verwaltungsunterlagen des Genehmigungsverfahrens als auch alle Zeugenaussagen, Foto- und Videoaufnahmen sind auszuwerten. Der Versicherer des Veranstalters geht ebenfalls von einer längeren Dauer für die Schadensermittlung aus. Alles deutet also darauf hin, dass man erst in einem Prozess das ganze Ausmaß des Loveparade-Unglücks erfahren wird und wer dieses Unglück juristisch zu verantworten hat. Fest steht allerdings bereits jetzt, dass die Behörden in Zukunft bei der Genehmigung von Veranstaltungen ein genaues Augenmerk auf die Sicherheit legen werden. Gestern widerrief das Verkehrsministerium in Rostock eine bereits erteilte Genehmigung für eine Tunnel-Party. Den Opfern und ihren Angehörigen, den Verletzten und Traumatisierten kann das allerdings nicht helfen. Sie werden über Jahre hinweg mit den schrecklichen Szenen des Unglücks fertig werden müssen. Für Besucher, die gerne ein Betreuungsangebot annehmen möchten, hat die Polizei unter 0201 8298091 eine Hotline eingerichtet. Eine Kontaktaufnahme ist auch unter der E-Mail-Adresse Betreuungsangebot.Loveparade@polizei.nrw.de möglich.

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