Klage gegen Krankmeldung
Chefs können Arbeitnehmer
untersuchen lassen
„Auch wer eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt hat, muss sich
auf Wunsch seines Chefs vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen untersuchen
lassen - ansonsten ist die Lohnfortzahlung in Gefahr“, erklärte Bayerns
Arbeitsministerin Christa Stewens mit Blick auf ein rechtskräftiges Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm v. 29.1.2003 - 18 Sa 1137/02). In dem vom
LAG Hamm entschiedenen Fall meldete sich eine Metallarbeiterin nach Ablehnung
ihres Urlaubsantrags für genau den Zeitraum der anvisierten Urlaubszeit krank
und legte hierfür entsprechende AU-Bescheinigungen ihrer Ärzte vor.
Der Arbeitgeber
zweifelte am tatsächlichen Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und beraumte
daher eine Untersuchung beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen an. Nachdem
die Metallarbeiterin hierzu nicht erschien, weigerte er sich, ihr Entgelt
fortzuzahlen. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin. In seinem Urteil machte das LAG
deutlich, dass ein Arbeitnehmer zwar grundsätzlich seine Arbeitsunfähigkeit
durch die Vorlage einer Bescheinigung beweisen kann. Dieser hohe Beweiswert der
AU-Bescheinigung könne jedoch wiederum durch den Arbeitgeber erschüttert
werden. Dies sei vorliegend geschehen, indem der Arbeitgeber - zulässigerweise
- die Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen angeordnet
und die Arbeitnehmerin diesen Termin nicht wahrgenommen habe. Da somit
gegenüber dem Gericht eine Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen sei, bestehe auch
kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
„Mit dieser
Beweisregel haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer „gleich lange Spieße“, sollte
das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit umstritten sein,“ kommentierte Stewens
das Urteil und fügte hinzu: „Wer wirklich krank ist, wird eine Untersuchung
durch den Medizinischen Dienst der Kassen ohnehin nicht scheuen.“ Zugleich
dürfe aber die Ärzteschaft mit der Ausstellung von AU-Bescheinigungen nicht
leichtfertig umgehen. Dann sei auch das Vertrauen der Arbeitgeber in die
Bescheinigungen gesichert.
Quelle: BSZ 6/05