Klage gegen Krankmeldung

Chefs können Arbeitnehmer untersuchen lassen

 

„Auch wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt hat, muss sich auf Wunsch seines Chefs vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen untersuchen lassen - ansonsten ist die Lohnfortzahlung in Gefahr“, erklärte Bayerns Arbeitsministerin Christa Stewens mit Blick auf ein rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm v. 29.1.2003 - 18 Sa 1137/02). In dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall meldete sich eine Metallarbeiterin nach Ablehnung ihres Urlaubsantrags für genau den Zeitraum der anvisierten Urlaubszeit krank und legte hierfür entsprechende AU-Bescheinigungen ihrer Ärzte vor.

 

Der Arbeitgeber zweifelte am tatsächlichen Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und beraumte daher eine Untersuchung beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen an. Nachdem die Metallarbeiterin hierzu nicht erschien, weigerte er sich, ihr Entgelt fortzuzahlen. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin. In seinem Urteil machte das LAG deutlich, dass ein Arbeitnehmer zwar grundsätzlich seine Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer Bescheinigung beweisen kann. Dieser hohe Beweiswert der AU-Bescheinigung könne jedoch wiederum durch den Arbeitgeber erschüttert werden. Dies sei vorliegend geschehen, indem der Arbeitgeber - zulässigerweise - die Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen angeordnet und die Arbeitnehmerin diesen Termin nicht wahrgenommen habe. Da somit gegenüber dem Gericht eine Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen sei, bestehe auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

 

„Mit dieser Beweisregel haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer „gleich lange Spieße“, sollte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit umstritten sein,“ kommentierte Stewens das Urteil und fügte hinzu: „Wer wirklich krank ist, wird eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Kassen ohnehin nicht scheuen.“ Zugleich dürfe aber die Ärzteschaft mit der Ausstellung von AU-Bescheinigungen nicht leichtfertig umgehen. Dann sei auch das Vertrauen der Arbeitgeber in die Bescheinigungen gesichert.

 

Quelle: BSZ 6/05