Kernspin
erbrachte Sieg in sechsjährigen Amalgamverfahren
Sächsisches
Landessozialgericht
Chemnitz, den 24.01.2007
-
öffentliche Sitzung -
Az.:
L1KR 59/02
S 13 KR 96/98 Chemnitz
Niederschrift
über die mündliche
Verhandlung des 1. Senates
In
dem Rechtsstreit
[...]
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter:
Sozialverband VdK Sachsen
e.V., Elisenstraße 12,
09111 Chemnitz
g e g e n
AOK
Sachsen – Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand, Sternplatz 7
01067
Dresden,
- Beklagte und
Berufungsbeklagte -
Anwesend:
Vizepräsident
des Landessozialgerichts Dr. Estelmann
Richter am
Landessozialgericht Dr. Wahl
Richter am
Landessozialgericht Dr. Kasten
ehrenamtliche Richterin
Frau Moritz
ehrenamtlicher Richter
Herr Hippe
Als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle:
Frau Kohlmetz,
Justizangestellte
Nach
Aufruf der Sache erscheinen:
Die
Klägerin
mit ihrer Prozessbevollmächtigten Frau
Jutta Brink vom VdK
unter Vorlage einer
Terminsvollmacht
Für
die Beklagte:
Herr Kuhfeldt (Generalterminsvollmacht)
Dem
Vertreter der Beklagten wird der Schriftsatz vom 22.01.2007 und der
Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin der Schriftsatz vom 23.01.2007 in Kopie
überreicht.
Der
Sachverhalt wird vorgetragen.
Sodann
erhalten die Beteiligten das Wort.
Das
Sach- und Streitverhältnis wird mit ihnen erörtert.
Der
Vorsitzende des Senats weist auf folgenden Gesichtspunkt hin:
Kernfrage
ist, ob die Klägerin in der Zeit vom 01.01. bis 13.01.1998 arbeitsunfähig
erkrankt war. Nach Aktenlage ergeben sich, abgesehen von den unmittelbaren
Folgen der Zahnextraktion im Unterkiefer, relativ allgemein gehaltene Befunde
im Sinne von Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Die Hausärztin Dr. F. Hat
insoweit kein weitergehenden spezifischen Befunde
mitgeteilt, die sich auf die Zeit unmittelbar vor dem 01.01.1998 beziehen. Es
ist daher aufgrund der hier äußerst streitigen Diagnose jedenfalls aufgrund
allgemeiner Erfahrungssätze nicht abzuleiten, ob die Klägerin auch wegen dieser
Befindlichkeitsstörungen im vorgelagerten Zeitraum arbeitsunfähig war. Insoweit
ergibt sich keine eindeutige Lage, wenn man die Gutachten von Dr. Daunderer und
Prof. Dr. Nowak gegenüberstellt. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Befundes von
Dr. M., der nochmals ein Kernspintomogramm aus dem Jahre 1997 ausgewertet hat,
zu dem Prof. Dr. Nowak nicht Stellung bezogen hat, kann man nach vorläufiger
Einschätzung davon ausgehen, dass eine erhebliche Hirnschädigung bei der
Klägerin schon 1997 vorgelegen hat. Dr. M. spricht insoweit von „bereits
schweren Veränderungen im Gehirn“. Offensichtlich meint Dr. M. in seinem
letzten Satz: „Bekanntlich konnte die Patientin wegen dieser Erkrankung bereits
1997 bis heute nicht mehr einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen.“,
dass nach seiner Einschätzung die Klägerin auch damals bereits ab 1997
arbeitsunfähig krank war.
Die
Verhandlung wird um 11.03 Uhr unterbrochen.
Die
Verhandlung wird um 11.15 Uhr fortgesetzt.
Der
Vertreter der Beklagten erklärt.
„Auf der Grundlage des Befundberichtes von Dr.
M. vom Januar 2007 geht die Beklagte davon aus, dass bei der Klägerin
neurologisch-psychiatrische Einschränkungen, die bis zur Arbeitsunfähigkeit
bereits im Januar 1998 führten, vorgelegen haben. Der geltend gemachte
Krankengeldanspruch (01.01.1998 bis 13.01.1998 und 05.02.1998 bis 02.07.1998)
wird in vollem Umfang anerkannt. Die für die freiwillige Krankenversicherung in
diesem Zeitraum gezahlten Beiträge werden auf Antrag erstattet.
Sodann
erklärt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin:
„Ich nehme das Anerkenntnis an und erkläre den
Rechtsstreit für erledigt.“
- vorgelesen und
genehmigt -
Sodann
erklärt der Vertreter der Beklagten:
„Ich erkläre den Rechtsstreit ebenfalls für
erledigt.“
- vorgelesen und
genehmigt -
Der
Vorsitzende erklärt die mündliche Verhandlung für geschlossen.
Dr.
Estelmann
Kohlmetz
Vizepräsident
des Sächs. LSG
Justizangestellte
Beginn
der Verhandlung: 10.35 Uhr
Ende
der Verhandlung: 11.20 Uhr
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