Kassenpleite Übernahme durch Neue
Wie kann ich mich wehren, wenn ich abgelehnt werde?
Die City BKK fordert Betroffene auf, Schwierigkeiten zu melden (Musterschreiben
unter www.citybkk.de/pub/Information_fuer_die_
Mitglieder_Wahlrecht.pdf).
Das Bundesversicherungsamt (BVA) als Aufsichtsbehörde rät: Sofort beim Vorstand der „abwimmelnden“ Krankenkasse beschweren.
Tipp von Verbraucherschützern:
• Bei bundesweit offenen Kassen das Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee
38 in 53113 Bonn informieren (0228/ 619 -0, www.bundesversicherungsamt.de)
informieren.
• Bei regionalen Kassen die zuständige Landesaufsichtsbehörde (bei kommunaler
Verwaltung nachfragen) einschalten. Das BVA will Beschwerden nachgehen,
kündigte auch „Prüfungen vor Ort“ an.
Was droht den Kassen?
Das Versicherungsamt droht „Aufsichtsmittel“ an, will Vorstände „zur
Verantwortung ziehen“, die billigen, dass ihre Kasse „planmäßig“ vom Wechsel abhält.
Wie schnell muss ich bei einer Kassenpleite wechseln?
Das Wahlrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Schließung ausgeübt werden,
bei freiwillig Versicherten innerhalb von drei Monaten.
Erlischt mein Versicherungsschutz, wenn ich die Frist versäume?
Nein. Wer nicht handelt, bekommt als Pflichtversicherter eine neue Kasse
zugewiesen, die den Versicherten rückwirkend aufnimmt, damit lückenloser Schutz
gewährleistet ist.
Der Arbeitgeber meldet Pflicht-Versicherte bei der Kasse an, bei der sie vor
ihrem letzten Kassenwechsel versichert waren. Bei Arbeitslosen übernimmt die
Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe, bei Rentnern der Rententräger.