Kassenpatient kann bei Kunstfehler privatärztliche
Behandlung beanspruchen
Ein durch einen ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient
ist bei der Schadensbeseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt, weil ihm
grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung gegen seine Krankenkasse auch
nach einem Behandlungsfehler verbleibt.
Die Haftpflicht des Schädigers kann die Übernahme der Kosten
einer privatärztlichen Behandlung für einen geschädigten Kassenpatienten
umfassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, daß das Leistungssystem
der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur
Schadensbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen
Leistung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht
zumutbar ist.
BGH, Urteil vom 6.7.2004
VI ZR 266/03