Heilpraktiker darf ohne Kenntnisüberprüfung
arbeiten
Das
VG Stuttgart
hat den Klagen zweier Physiotherapeuten gegen das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Landratsamt Heilbronn, wegen Erteilung
einer Heilpraktikererlaubnis stattgegeben.
Die
beiden Kläger hatten beim Landratsamt erfolglos die Erlaubnis zur
selbstständigen Ausübung der Heilkunde - beschränkt auf den Bereich der
Physiotherapie und physikalischen Therapie - nach dem Heilpraktikergesetz
beantragt. Eine solche Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn eine Überprüfung der
Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung
der Heilkunde eine Gefahr für die Volksgesundheit durch den Betreffenden
bedeuten würde. Dies sah das Landratsamt als gegeben an, da die Kläger die
übliche Kenntnisüberprüfung abgelehnt haben. Für den Bereich der
Differentialdiagnostik, so das Landratsamt, sei aber eine Kenntnisüberprüfung
erforderlich, da die Ausbildung zum Physiotherapeuten keine entsprechenden
Fähigkeiten vermittle. Die Kläger beriefen sich dagegen auf ihre
Berufsausübungs- und Berufswahl! freiheit aus Art. 12
GG. Das Landratsamt sei zur Erteilung einer (eingeschränkten) Heilpraktikererlaubnis
ohne Kenntnisüberprüfung verpflichtet. Bei der Kenntnisüberprüfung gehe es nur
um den Ausschluss medizinischer Fehlvorstellungen; auf Grund ihrer Ausbildung
seien Physiotherapeuten aber mit den Krankheitsbildern und Kontraindikationen
vertraut.
Das
VG Stuttgart
hat den Klagen stattgegeben.
Das
beklagte Land wurde verpflichtet, den Klägern ohne weitere Eignungsprüfung
unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung
"Heilpraktiker" die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erteilen,
bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der
Physiotherapie im Sinne des Physiotherapeutengesetzes.
VG
Stuttgart,
Urteil vom 10.04.2008, 4 K 5891/07 und 4 K
6118/07