http://www.heilpraktiker-fragen.de/heilpraktikergesetz.php
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf
dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im
Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben
will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt
die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht
ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde
glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den
Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten
Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die
Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im
Umherziehen.
(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer den §3 oder §4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark
oder mit Haft bestraft.
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes.
(2) Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter
des Führers auch andere heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen dieses
Gesetzes ausnehmen. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit
dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung dieses
Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig
treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung,
soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes
beziehen, außer Kraft. Berlin, den 17. Februar 1939.
Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 14.02.1997 (StAnz.
10/1997 S. 813) unter Berücksichtigung der Änderung vom 15.12.2000 (StAnz.
2/2001 S. 99)