Grundsteuererlass
bei Mietausfällen
in
2009: Die Antragsfrist endet am 31.3.2010!
Bei
Mietausfällen besteht die Möglic
Erlass
der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann
stattgegeben,
wenn
eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerpflichtige
nicht
zu vertreten hat.
Eine
wesentliche Ertragsminderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der
normale Rohertrag um mehr als die Hälfte
gemindert ist. Ist dies der Fall,
kann
die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller
Höhe
ausfällt, ist ein Grundsteuererlass in Höhe von 50 % vorgesehen.
Für
Mietausfälle in 2009 muss der Antrag zwingend bis zum
31.3.2010 gestellt
werden.
Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.