Grundsteuererlass bei Mietausfällen

in 2009: Die Antragsfrist endet am 31.3.2010!

Bei Mietausfällen besteht die Möglichkeit,einen Antrag auf teilweisen

Erlass der Grundsteuer zu stellen. Diesem wird jedoch nur dann stattgegeben,

wenn eine wesentliche Ertragsminderung vorliegt, die der Steuerpflichtige

nicht zu vertreten hat.

Eine wesentliche Ertragsminderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der

normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall,

kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller

Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass in Höhe von 50 % vorgesehen.

Für Mietausfälle in 2009 muss der Antrag zwingend bis zum 31.3.2010 gestellt

werden. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen.