Geschädigten-Rechte:

Stand November 2000

MERKBLATT

 ÜBER RECHTE VON VERLETZTEN UND GESCHÄDIGTEN IN STRAFVERFAHREN

I.          Rechte, die allen Verletzten / Geschädigten einer Straftat zustehen

1.         Darf ich jemanden zu meiner Zeugenvernehmung mitbringen?

Zu Ihrer Vernehmung können Sie eine Person mitbringen der Sie vertrauen (z. B. einen Familienangehörigen). Diese darf bei Ihrer Vernehmung anwesend sein wenn der Polizeibeamte, Staatsanwalt oder Richter, der Sie vernimmt, einverstanden ist.

2.         Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert?

Sie können beantragen, dass Ihnen das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt wird. Außerdem können Sie bei der Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten, den Antrag müssen Sie begründen. In die Akte einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt. Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer - wenn möglich - Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Tagebuchnummer der Polizei an.

3.         Kann ich mir einen Rechtsanwalt nehmen?

Sie können sich jederzeit von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten oder vertreten lassen. Nur Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, Akten einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen, auch darf er bei Ihrer Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter immer anwesend sein und Sie unterstutzen.

Das Gericht kann Ihnen zur Wahrung Ihrer Interessen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt für die Dauer Ihrer Vernehmung beiordnen, insbesondere bei schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung haben Sie hierauf einen Anspruch. Kosten entstehen Ihnen durch diese Beiordnung nicht.

Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie ansonsten in der Regel selbst tragen. Hiervon gibt es Ausnahmen, beachten Sie bitte hierzu die näheren Hinweise zu den Kosten in Abschnitt II Nr . 3.

II.        Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen

1.         Welche Fälle sind das?

Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind, die gegen

          die sexuelle Selbstbestimmung,

          die persönliche Ehre (z. B. Beleidigung),

          das   Leben   oder   die   körperliche   Unversehrtheit   (z. B.    vorsätzliche   Körper-

verletzung, fahrlässige Körperverletzung mit schweren Folgen),

          die persönliche Freiheit (z B Freiheitsberaubung)

          verstößt oder

          wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind. Geschwister oder Ehegatte) getötet

worden sind . *)

2.         Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann?

          Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten brauchen

Sie hierfür keine Gründe anzugeben.

          Ihr Rechtsanwalt hat das Recht anwesend zu sein,  wenn der Richter schon vor

der   Gerichtsverhandlung   einen   Beschuldigten   oder   Zeugen   vernimmt.    Ihr

Rechtsanwalt darf auch an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen.

          Sie können Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen. Dies gilt jedoch nur,

wenn der Täter mindestens 18 Jahre alt war. Als Nebenkläger dürfen Sie u. a.

während der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend sein und dort Fragen und

Anträge stellen.

*) Gesetzliche Regelungen hierzu finden Sie in den §§ 174 bis 174c,  176 bis 180, 180b, 181,   182,  185 bis 189, 211,  212, 221, 223 bis 226, 340, 234 bis 235, 239 Abs. 3 und 4, 239a und 239b des Strafgesetzbuches.

 

 

3.         Wer trägt in diesen Fällen meine Kosten?

Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstanden Kosten (z. B für den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen.

Unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann Ihnen auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück.

Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und

          die Sach- oder Rechtslage schwierig ist

          Sie Ihre Interessen ohne einen Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen

können oder

          Ihnen die Beteiligung an dem Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten

ist

Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

In bestimmten Fallen insbesondere bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder versuchten Tötungsverbrechen, muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand beistellen, für dessen Tätigkeit Ihnen in der Regel keine Kosten entstehen.

III.        Wo bekomme ich weitere Auskünfte?

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit bitte an eine Rechtsberatungsstelle (Rechtsantragsstelle) beim Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte zur Prozesskostenhilfe. Außerdem können Sie dort erfahren wie Sie möglicherweise schon im Strafverfahren Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen können.

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt für Versorgung und Familienförderung

Bitte geben Sie immer an:

 

            Ort       Aktenzeichen

a. der Polizeidienststelle                      

b. der Staatsanwaltschaft                    

c. des Gerichts            

 

 

 

 

IV.       Zusatz des Polizeipräsidiums München

Das Kommissariat 314 (Verhaltensprävention/Opferschutz) ist Ansprechpartner für Opfer

Beratung allgemein:      Tel          0 89 / 29 10 - 44 55

Beratung für Frauen:     Tel        0 89/2910-4444

Fax:       0 89/2910-4400