GOÄ Abrechnungsziffer falsch Richtige muss bezahlt werden
Dies führt nach der Entscheidung des BGH nicht
dazu, dass die Rechnung insgesamt nicht fällig wird. Nach Auffassung des BGH
genügt es vielmehr, wenn die Rechnung den formellen Voraussetzungen des
Paragrafen 12 GOÄ entspricht. Das heißt: Sie muss insbesondere das Datum der
Erbringung der Leistung und die Leistungsbeschreibung samt GOÄ-Nummern
enthalten. Außerdem muss eine Schwellenwertüberschreitung begründet sein.
Damit, so der BGH weiter, hat der Patient eine ausreichende Grundlage, um die
Rechnung zu überprüfen. Soweit der Arzt diese Überprüfung ermöglicht, bestehe
kein Anlass, die Durchsetzung der Rechnung zu erschweren. Stellt ein Sachverständiger fest, dass eine Ziffer nicht korrekt ist, muss
der Arzt keine neue Rechnung vorlegen. Nach Angaben des BGH hat er automatisch Anspruch auf den Betrag für
die korrekt anzusetzenden GOÄ-Nummern. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: III
ZR 117/06
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