Richtlinie 91/157/EWG10 wurde
die Verwendung von Quecksilber in Batterien bestimmten Beschränkungen
unterworfen.
Da
die Chloralkaliindustrie schrittweise aus der Verwendung von Quecksilberzellen
aussteigt, wird zahnmedizinisches Amalgam in der EU zum größten
Verwendungszweck. Deshalb sollten die Möglichkeiten für Ersatzstoffe erneut
geprüft werden. Dies ist besonders wichtig, da die Mitgliedstaaten die
Substitution zwar anregen können, im Hinblick auf einschränkende nationale Maßnahmen aber nur beschränkten Handlungsspielraum
haben, da zahnmedizinisches Amalgam unter den Geltungsbereich der Richtlinie
für Medizinprodukte11 fällt.
Maßnahme 6. Kurzfristig wird die
Kommission die Sachverständigengruppe für Medizinprodukte ersuchen, die Verwendung von Quecksilber in
zahnmedizinischem Amalgam zu prüfen. Zudem wird sie den wissenschaftlichen
Ausschuss für Gesundheit und Umweltrisiken befragen, ob seiner Ansicht nach
zusätzliche Regelungsmaßnahmen angebracht sind.
Die
wichtigste Produktgruppe, die nicht durch das Gemeinschaftsrecht abgedeckt ist,
sind Mess- und Kontrollinstrumente. Die Kommission wird demnächst
vorschlagen, Medizinprodukte sowie Mess- und Kontrollinstrumente in den
Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG12 aufzunehmen, die bereits
Beleuchtungseinrichtungen und andere elektrische und elektronische Geräte
erfasst. Einige wichtige Verwendungszwecke für Quecksilber in dieser
Produktgruppe (Thermometer, Blutdruckmessgeräte und Barometer) betreffen jedoch
nicht elektrische oder elektronische Geräte und sind daher nicht abgedeckt. Bei
der erweiterten Folgenabschätzung
zeigte sich, dass auf diesem Gebiet zusätzliche Maßnahmen angebracht sind.
11 Richtlinie
93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, ABl. L 169,
12.7.93.
12 Richtlinie
2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der
Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,
ABl. L 37, 13.2.2003.