Urteil des LSG
Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 - L 4 KR 78/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Braunschweig - S 6 KR 93/02
Normen:
§ 14 SGB I; § 13 Abs 3 Satz 1, § 27 Abs 1 SGB V
Suchworte:
ärztliche Behandlung; Beratung; Beratungsfehler; Bescheid; Herstellungsanspruch;
stereotaktische Konvergenzbestrahlung
nichtamtlicher
Leitsatz:
Beantragt eine Versicherte bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse
die Kosten einer Behandlung (hier: Kosten der stereotaktischen
Konvergenzbestrahlung bei Hirnmetastasen) durch einen nicht zugelassenen Arzt
und ist nach dem Krankheitsverlauf davon auszugehen, dass eine weitere
Behandlung erforderlich werden kann, trifft die Krankenkasse eine
Beratungspflicht. Sie muss der Versicherten mitteilen, bei welchem
Vertragsarzt bzw. in welchem Krankenhaus die Methode zu Lasten der
Krankenkasse erbracht wird. Unterlässt die Krankenkasse die Beratung,
verletzt sie ihre Pflichten mit der Folge eines Herstellungsanspruches der
Versicherten.
Hinweis: Die Leitsätze
dienen nur zur Orientierung und stellen keine amtlichen Leitsätze dar.
Entscheidung
im Volltext: L 4 KR 78/05 (Beratungspflicht der
Krankenkasse)
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