Arzthaftungsprozesse:
Die Pflichten ärztlicher Gutachter
Wegen der zunehmenden Anzahl von Arzthaftungsprozessen
werden auch Fachärzte aus dem stationären oder ambulanten Bereich der
Patientenversorgung von den Zivilgerichten zur Anfertigung von Gutachten
herangezogen, die bisher nicht mit der Aufgabe eines gerichtlich bestellten
Sachverständigen betraut waren. Die Qualität des medizinischen Gutachtens nimmt
dabei wesentlichen Einfluss auf Ablauf und Ausgang des Prozesses. Aber auch die
Zivilprozessordnung und das ärztliche Berufsrecht formulieren Anforderungen an
den medizinischen Gutachter, die es zu beachten gilt.
Jeder vom Gericht bestellte Gutachter sollte daher einige
wesentliche Punkte bei der Anfertigung des Gutachtens beachten. Neben der
termingerechten Erledigung des Gutachtenauftrags und der eigenverantwortlichen
Erstellung des Gutachtens hat der ärztliche Gutachter Objektivität und
Neutralität zu wahren. Er muss die vom Gericht gestellten Beweisfragen genau
und nach gewissenhafter Beschaffung des Tatsachenstoffes dem entsprechenden
Fachwissen gemäß beantworten. Dabei soll er sich des Grundsatzes der
Kollegialität erinnern, ohne diesen falsch zu bewerten und schließlich auch die
eigenen Grenzen der fachlichen Kompetenz erkennen. Schließlich obliegt dem Arzt
als Gutachter die Pflicht, nach ordnungsgemäßer Ladung vor Gericht zu
erscheinen und sein Gutachten mündlich zu erläutern.
Rechtsreferendarin Dr. med. Inken Kunze
Quelle: Deutsches Ärzteblatt 102, Ausgabe 33 vom 19.08.2005