Arzt darf kein Heilpraktiker sein

Eine approbierte Ärztin beantragte eine Heilpraktikererlaubnis. Neben ihrer ärztlichen Tätigkeit wollte sie auch Therapien mit Tieren, z.B. Reittherapie, durchführen, und dabei mit Heilpraktikern zusammenarbeiten. An einer solchen Kooperation sah sie sich als Ärztin aus Gründen des ärztlichen Standesrechts gehindert. Wenn sie aber zugleich Heilpraktikerin wäre, dürfte sie sich in dieser Eigenschaft auch mit anderen Heilpraktikern zusammenschließen und eine Gemeinschaftspraxis bilden. Die Heilpraktikererlaubnis wurde nicht erteilt, weil eine Ärztin sie nicht braucht. Nach Auffassung der zuständigen Landeshauptstadt München besitzt sie mit ihrer Approbation eine umfassende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Sie wäre auf Dauer nicht in der Lage, von einer Heilpraktikererlaubnis Gebrauch zu machen, da sie durch das ärztliche Berufsrecht daran gehindert wäre. Diese Entscheidung der städtischen Gesundheitsbehörde wurde gerichtlich in erster und zweiter Instanz bestätigt.

 

Der BayVGH hat unter Bezugnahme auf ein Urteil des BVerwG vom 02.03.1967 (I C 52.64) festgestellt, es sei nur eine logische Folge der zentralen Stellung des Arztes in der Heilkunde, dass er nicht als Heilpraktiker tätig sein könne.

 

Nach der aktuell gültigen Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (nach den ärztlichen Berufsordnungen in den anderen Bundesländern ist es nicht anders) sei es Ärzten nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, Patienten zu untersuchen oder zu behandeln (Ausnahme: Ärzte oder Angehörige medizinischer Assistenzberufe in Ausbildung). Es gelte außerdem zu vermeiden, dass es zu Unklarheiten beim Patienten oder zu Problemen mit der Abrechnung über die gesetzlichen Krankenkassen komme.

 

Eine Ausnahme mache die Rechtsprechung nur, wenn jemand zuerst eine Heilpraktikererlaubnis erwirbt und dann nach erfolgreichem Medizinstudium als Arzt approbiert wird. In diesem Fall könne er seine Heilpraktikererlaubnis behalten, wobei davon ausgegangen wird, dass er sich nicht mehr als Heilpraktiker, sondern nur noch als Arzt betätigen wird.

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16.06.2010, Az: 21 ZB 10.606

 

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern vom 29.06.2010