Arzneimittel
nicht zugelassene nur bei gesundheitlichem „Notstand“
Nicht alle schwer kranken Menschen
können sich auf Kosten der gesetzlichen
Krankenversicherung mit nicht anerkannten Therapien behandeln lassen. Dies
setze vielmehr eine „notstandsähnliche Situation“ voraus, wie das Bundessozialgericht (BSG) in
Kassel in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil klarstellte. (Az: B 1 KR 12/06 R)
Die heute 25-jährige Klägerin leidet an Friedreichscher Ataxie,
einer erblichen Koordinationsstörung, die stoßweise zu unkontrollierten
Bewegungen der Arme und Beine führt. Von ihrer Krankenkasse verlangte sie die
Behandlung mit dem in Deutschland nicht zugelassenen Wirkstoff Idebenone. Dabei stützte sie sich auf eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2005. Dies hatte auf die Beschwerde
eines an einer seltenen Muskelkrankheit leidenden Jugendlichen entschieden,
dass die Krankenkassen bei lebensbedrohlichen Krankheiten auch nicht anerkannte
Alternativmethoden bezahlen müssen, wenn eine begründete, „nicht ganz fern
liegende Aussicht“ auf Heilung oder zumindest Linderung besteht, eine
anerkannte Standardtherapie aber nicht verfügbar ist.
Das BSG war dem im April gefolgt. Mit dem neuen Urteil machten die Kasseler
Richter nun deutlich, dass es dabei nicht nur auf die Schwere, sondern auch auf
den Verlauf der Krankheit und einen „gewissen Zeitdruck“ ankommt. Lasse dagegen
auch eine schwere Krankheit stabile Symptome ohne Verschlimmerung erwarten, so
sei es den Betroffenen zuzumuten, „auf die Chancen des stetig voranschreitenden
medizinischen Fortschritts“ zu warten. So werde derzeit auch der Wirkstoff Idebenone in Deutschland erforscht. © afp/aerzteblatt.de
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=26885 , 21. Dezember 2006
Das gilt sinngemäß für die DMSA-Ampulle!