Zahnärztliche Tätigkeit: Approbation als Arzt genügt
Ein approbierter
Arzt kann auch eine Zahnarztpraxis eröffnen und die Bezeichnung „Zahnarzt“
führen. Das entschied gestern das Verwaltungsgericht Darmstadt.
Wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Frage und weil es bisher kein höchstrichterliches
Urteil gebe, ließ die Kammer die Revision direkt beim
Bundesverwaltungsgerichtshof zu. Das Gericht gab einem approbierten Arzt Recht,
der sich im Odenwaldkreis als Zahnarzt niederlassen will. Die Zahnheilkunde sei
auch Prüfungsfach bei den Ärzten, argumentiert er. Die hessische
Landeszahnärztekammer war anderer Auffassung. Wer sich als Zahnarzt
niederlassen wolle, müsse auch eine Approbation als Zahnarzt haben, eine
Approbation als Arzt reiche nicht aus.
Quelle: Fuldaer Zeitung, 6. April 2001