Approbation ärztliche
Die Approbation bezeichnet
die staatliche Zulassung zur Berufsausübung für Heilberufe, was früher
auch „Bestallung” genannt wurde. Der Begriff
lässt sich herleiten aus dem lateinischen Wort approbatio, was so viel wie Billigung oder
Genehmigung bedeutet. Mit der Approbation hat der Arzt das uneingeschränkte
Recht, den ärztlichen Beruf auszuüben, so § 2 Bundesärzteordnung.
Die Approbation ist in
Bayern bei der zuständigen (Bezirks-)Regierung (Approbationsbehörde) zu
beantragen. Sie ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf den
erfolgreichen Studienabschluss, die Staatsangehörigkeit sowie die persönliche
und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs beziehen. Die
Approbation kann auch zurückgenommen bzw. widerrufen werden; ebenso kann sie
ruhen. Die Erteilung der Approbation beruht auf § 3 der Bundesärzteordnung.
Für Bayern gilt: Wer in München oder in Regensburg Medizin studiert hat, für
den ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Bei einem Studienabschluss an
der Universität Erlangen-Nürnberg oder der Universität Würzburg dagegen ist
die Regierung von Unterfranken die richtige Adresse.
Bayrisches Ärzteblatt 5/2006