Anspruch auf Entfernung von Amalgam
Einem Urteil des AG Frankfurt zufolge haben Patienten bei einem Verdach
t gesundheitlicher Störungen
wegen Amalgam-Zahnfüllungen Anspruch auf Füllungen mit anderem Material. Dieser Rechtsanspruch
gegenüber Krankenkassen gilt nach dem Urteil auch dann, wenn der Zusammenhang zwischen der
Gesundheitsstörung und dem Amalgam medizinisch nicht eindeutig erwiesen, sonder nur mit nachvollziehbarer
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Mit dieser Begründung verurteilte das Gericht die private Krankenkasse
des Klägers zu einer Nachzahlung von 2300 für die Entfernung seiner Amalgam-Füllungen und deren Ersatz.
Nach einem ärztlichen Gutachten litt der Patient an einer Tinnitus-Erkrankung des linken Ohres, auf dem rechten Ohr
war er bereits ertaubt. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit war die Erkrankung auf die Amalgam-Belastung
zurückzuführen; die Entfernung des Amalgams ließ auf eine Besserung hoffen.
Die Krankenkasse hatte jedoch die Übernahme der zusätzlichen Kosten mit der Begründung verweigert,
 dass kein Zusammenhang zwischen Amalgam und Tinnitus-Erkrankungen bestehe. Das Gericht entschied
zu Gunsten des Patienten, dass die Krankenversicherung auch die Kosten für eine "quasi experimentelle Therapie"
zu erstatten hat, wenn es sich um eine erhebliche Krankheit handelt, für die es einen anderen Erfolg versprechenden
Heilungsweg nich
t gibt. Im Falle des Klägers sei das Amalgam als "letzte Möglichkeit" ersetzt worden. Es sei eine
"Hoffnungstherapie" gewesen, auf die der Patient einen Anspruch habe.
Az:30 C 38/99-47
Quelle: dpa vom 17.11.2000