Anspruch auf Entfernung von Amalgam
Einem Urteil des AG Frankfurt zufolge haben Patienten bei einem Verdach
wegen Amalgam-Zahnfüllungen Anspruch auf Füllungen mit anderem Material. Dieser
Rechtsanspruch
gegenüber Krankenkassen gilt nach dem Urteil auch dann, wenn der Zusammenhang
zwischen der
Gesundheitsstörung und dem Amalgam medizinisch nicht eindeutig erwiesen, sonder
nur mit nachvollziehbarer
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Mit dieser Begründung verurteilte das
Gericht die private Krankenkasse
des Klägers zu einer Nachzahlung von 2300 für die Entfernung seiner
Amalgam-Füllungen und deren Ersatz.
Nach einem ärztlichen Gutachten litt der Patient an einer Tinnitus-Erkrankung
des linken Ohres, auf dem rechten Ohr
war er bereits ertaubt. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit war die
Erkrankung auf die Amalgam-Belastung
zurückzuführen; die Entfernung des Amalgams ließ auf eine Besserung hoffen.
Die Krankenkasse hatte jedoch die Übernahme der zusätzlichen Kosten mit der
Begründung verweigert,
dass kein Zusammenhang zwischen Amalgam und Tinnitus-Erkrankungen
bestehe. Das Gericht entschied
zu Gunsten des Patienten, dass die Krankenversicherung auch die Kosten für eine
"quasi experimentelle Therapie"
zu erstatten hat, wenn es sich um eine erhebliche Krankheit handelt, für die es
einen anderen Erfolg versprechenden
Heilungsweg nich
"Hoffnungstherapie" gewesen, auf die der Patient einen Anspruch habe.
Az:30 C 38/99-47
Quelle: dpa vom 17.11.2000