2008 Amalgampass eilgst erforderlich bei Folgekrankheit

Das neue Bundesgesundheitsamt BfArM verlangt neuerdings  

( BfArM-Fall Nr.: 1435/08)nach dem Gesetz zur Meldung von  Medizinprodukten medizinprodukte@bfarm.de  Angaben aus dem EU weiten Amalgampass mit:

.:

  1. Handelsname der verwendeten Amalgame
  2. Chargennummer der Produkte
  3. Zeitraum der Behandlung
  4. Name des Zahnarztes mit Adresse
  5. Hg im Sammelurin /Blut akut nach dem Legen

 

Zu all diesen Angaben ist der Zahnarzt verpflichtet. Falls er den Pass noch nicht ausgestellt hatte, muss er dies eiligst nachholen, denn die Behörde kann ohne seine Angaben den Fall nicht bearbeiten: troeltsc@bfarm.de

 

Formblätter zur Meldung von Nebenwirkungen können angefordert werden bei:

T.0221-4724 302

F.0221-4114 29

http://www.bfarm.de//de/Medizinprodukte/form/index.php

 

Eiligst sollte sich Jedermann – noch möglichst vor Ablauf der Latenzzeit

von 30 Jahren, also vor Eintritt der irreversiblen Schäden durch Amalgam den Amalgampass bereitlegen und immer mit sich tragen und  insbesondere vor Implantaten dem Arzt vorlegen!

Falls der Zahnarzt verstorben ist, erfüllt die bezahlende Krankenkasse und der eigentliche Auftraggeber, die Zahnärztekammer, den gesetzlichen Auftrag.

(Zusatz zu meiner neuen Biografie)