2008 Amalgampass
eilgst erforderlich bei Folgekrankheit
Das neue Bundesgesundheitsamt BfArM verlangt neuerdings
( BfArM-Fall Nr.: 1435/08)nach dem Gesetz zur Meldung von Medizinprodukten medizinprodukte@bfarm.de Angaben aus dem EU weiten Amalgampass mit:
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Zu all diesen Angaben ist der Zahnarzt verpflichtet. Falls er den Pass noch nicht ausgestellt hatte, muss er dies eiligst nachholen, denn die Behörde kann ohne seine Angaben den Fall nicht bearbeiten: troeltsc@bfarm.de
Formblätter zur Meldung von Nebenwirkungen können angefordert werden bei:
T.0221-4724 302
F.0221-4114 29
http://www.bfarm.de//de/Medizinprodukte/form/index.php
Eiligst sollte sich Jedermann – noch möglichst vor Ablauf der Latenzzeit
von 30 Jahren, also vor Eintritt der irreversiblen Schäden durch Amalgam den Amalgampass bereitlegen und immer mit sich tragen und insbesondere vor Implantaten dem Arzt vorlegen!
Falls der Zahnarzt verstorben ist, erfüllt die bezahlende Krankenkasse und der eigentliche Auftraggeber, die Zahnärztekammer, den gesetzlichen Auftrag.
(Zusatz zu meiner neuen Biografie)