§ Amalgamopfer
müssen ihren Schädiger namentlich kennen
Amalgamopfer müssen für
Schadenersatzansprüche die Namen ihrer Schädiger genau kennen, da nur von ihnen
der Schadenersatz ausgezahlt werden kann.
In zahlreichen Fällen redeten
sich die Zahnärzte - ähnlich wie die Mauerschützen – darauf hinaus, dass sie
nicht die fachlichen Voraussetzungen dafür hätten, um die Wirkung von Giften
oder Allergenen im Mund zu erkennen und sich daher voll auf die Fachberater
verlassen hätten, die die Krankenkasse beraten, die die Leistung auch bezahlen.
Da die Krankenkassen nur
Amalgam bezahlen, hätten diese Berater wohl auch Recht.
Demnach sind die Berater der
Krankenkassen die eigentlich Schuldigen.
Deren Namen muss man für
Gericht kennen.
Die Krankenkassen sind
verpflichtet, sie zu nennen.
Im Mail/Fax sollte sie
jedermann vorher ermitteln. Nach ihrem Tod tritt ihr Nachfolger in die Pflicht,
wenn er nicht ihren Beschluss annulliert hatte.
An die Krankenkasse
……………………….
An den Bundesverband der Allgemeinen
Ortskrankenkassen,
den
Bundesverband der Betriebskrankenkassen,
den
Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen,
den
Bundesverband der Innungskrankenkassen,
die
Bundesknappschaft sowie für die Ersatzkrankenkassen
die
Verbände der Angestellten-Krankenkassen und der Arbeiter-Ersatzkassen
Amalgamschädigung
Sehr geehrte Damen und
Herren,
für meinen Prozess um
Entschädigung meiner zahlreichen Leiden, die nachweislich durch das von Ihnen
in Auftrag in meinen Körper irreversibel
eingepflanzte Amalgam aus 50% Quecksilber verursacht wurden, erbitte ich binnen
14 Tagen
Namen und Adresse Ihres Gutachters,
der Ihnen bestätigt hatte,
dass durch Amalgam keinerlei Schäden an meinem Nerven- und Immunsystem
auftreten könnten.
Selbst bei Irrtum ist er
schadenersatzpflichtig – zumal mir durch Ihre Anweisung, nur Amalgam zu bekommen
keinerlei Alternativen gelassen wurden.
Durch ihre verharmlosenden
Statements hat der nächste Zahnarzt das für mich giftige Material ohne die
nötige Sorgfalt herausgebohrt.
Falls ich von Ihnen keine
Auskunft in der genannten Frist erhalte, muss ich einen gerichtlichen
Beschlagnahmebeschluss erwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Mitglied
Nr.
Name