§ Amalgamopfer müssen ihren Schädiger namentlich kennen

Amalgamopfer müssen für Schadenersatzansprüche die Namen ihrer Schädiger genau kennen, da nur von ihnen der Schadenersatz ausgezahlt werden kann.

In zahlreichen Fällen redeten sich die Zahnärzte - ähnlich wie die Mauerschützen – darauf hinaus, dass sie nicht die fachlichen Voraussetzungen dafür hätten, um die Wirkung von Giften oder Allergenen im Mund zu erkennen und sich daher voll auf die Fachberater verlassen hätten, die die Krankenkasse beraten, die die Leistung auch bezahlen.

Da die Krankenkassen nur Amalgam bezahlen, hätten diese Berater wohl auch Recht.

Demnach sind die Berater der Krankenkassen die eigentlich Schuldigen.

Deren Namen muss man für Gericht kennen.

Die Krankenkassen sind verpflichtet, sie zu nennen.

Im Mail/Fax sollte sie jedermann vorher ermitteln. Nach ihrem Tod tritt ihr Nachfolger in die Pflicht, wenn er nicht ihren Beschluss annulliert hatte.

 

 

An die Krankenkasse

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An den Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen,

den Bundesverband der Betriebskrankenkassen,

den Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen,

den Bundesverband der Innungskrankenkassen,

die Bundesknappschaft sowie für die Ersatzkrankenkassen

die Verbände der Angestellten-Krankenkassen und der Arbeiter-Ersatzkassen

 

 

Amalgamschädigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

für meinen Prozess um Entschädigung meiner zahlreichen Leiden, die nachweislich durch das von Ihnen in Auftrag in meinen Körper irreversibel eingepflanzte Amalgam aus 50% Quecksilber verursacht wurden, erbitte ich binnen 14 Tagen

Namen und Adresse Ihres Gutachters,

der Ihnen bestätigt hatte, dass durch Amalgam keinerlei Schäden an meinem Nerven- und Immunsystem auftreten könnten.

Selbst bei Irrtum ist er schadenersatzpflichtig – zumal mir durch Ihre Anweisung, nur Amalgam zu bekommen keinerlei Alternativen gelassen wurden.

Durch ihre verharmlosenden Statements hat der nächste Zahnarzt das für mich giftige Material ohne die nötige Sorgfalt herausgebohrt.

Falls ich von Ihnen keine Auskunft in der genannten Frist erhalte, muss ich einen gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss erwirken.

 

Mit freundlichen Grüßen

 Ihr Mitglied

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