Amalgam aus der
Sicht der Umweltmedizin
Eine weitere Minimierung der zahnärztlichen Amalgamverwendung hält die Kommission „Methoden und Qualitätssicherung in der Umweltmedizin“ für wünschenswert. In Anbetracht der nachweislich mit der Zahl der Amalgamfüllungen korrelierten Hg-Exposition ist eine größere Zahl von Amalgamrestitutionen bei ein und derselben Person zu vermeiden. Darüber hinaus sollen unter bestimmten Bedingungen keine neuen Amalgamfüllungen gelegt oder sogar bestehende entfernt werden. Die Gründe dafür liegen im Wissen um die zahlreichen diskutierten Wirkungen von Quecksilber auf sehr unterschiedliche Organsysteme, die vereinzelt auftretenden klinisch relevanten Unverträglichkeiten, die berufliche Exposition des zahnärztlichen Personals und die Umweltbelastung.
Verzicht auf Amalgamfüllungen
Amalgamfüllungen sollen aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
nicht mehr gelegt werden bei Sanierungsmaßnahmen am Milchgebiss (hier ist
zeitlich begrenzte Haltbarkeit ausreichend, deshalb ist auch die Verwendung von
Kompositen, Glas-Ionomeren und Kompomeren möglich).
Auch bei Frauen während einer Schwangerschaft und während der Stillzeit
(Amalgamfüllungen wie auch Fischverzehr führen zu einer transplazentaren
Quecksilberexposition der Leibesfrucht; obwohl es keine wissenschaftlichen
Belege für eine pränatale Schädigung durch Quecksilber aus Amalgamfüllungen der
Mutter gibt, sollte die Hg-Exposition, angesichts der für höhere Hg-Belastungen
belegten Quecksilbertoxizität, für Embryo und Fetus aus Vorsorgegründen so
niedrig wie möglich gehalten werden; beim Legen und Entfernen von
Amalgamfüllungen entstehen Expositionsspitzen, die besonders während einer
Schwangerschaft und in der Stillzeit zum Schutz des Kindes vermieden werden
sollen).
Zudem sollten keine Füllungen gelegt werden bei Vorhandensein anderer
metallischer Restaurationen mit direktem approximalem oder okklusalem Kontakt,
bei der Diagnose oraler lichenoider Reaktionen, bei Patienten mit
Niereninsuffizienz (wegen der Hinweise auf mögliche Niereneffekte von Amalgam,
deren klinische Relevanz nicht beurteilt werden kann) sowie bei festgestellter
Allergie (Typ IV) gegenüber Amalgam.
Entfernung von Amalgam
Bestehende Amalgamfüllungen müssen entfernt werden bei festgestellter
Typ-IV-Allergie gegenüber Amalgam, also bei positiver Reaktion im Epikutantest
und einem mit einer „Amalgamallergie“ kompatiblen klinischen Bild; ein positives
Testergebnis oder ein positiver Lymphozytentransformationstest allein genügt
nicht zur Diagnose einer Kontaktallergie.
Füllungen aus Amalgam sollen bei der Diagnose oraler lichenoider Reaktionen
entfernt werden. Während der Schwangerschaft und Stillzeit sollen sie jedoch
nicht entfernt werden, sofern keine dringende zahnärztliche Indikation dazu
besteht.