2.10.3
Forderung nach dem Verbot
schädlicherDentalwerkstoffeZahlreiche Petenten wandten sich an den Ausschuss
undforderten ein Verbot von schädlichen Dentalwerkstoffen,insbesondere von
Amalgamfüllungen. Die Sach- und Rechtslage stellte sich für den
Ausschussfolgendermaßen dar:Amalgam gehört mit anderen Füllungswerkstoffen
undDentalgusslegierungen in der Zahnmedizin zu der Gruppeder
Restaurationsmaterialien. Es enthält Quecksilber undandere Metalle.
Restaurationsmaterialien unterliegendem europäischen und deutschen Medizinprodukterecht,sodass
Produkte grundlegende Anforderungen erfüllenmüssen. Sie unterliegen der
Überwachung speziellerPrüfstellen und der Marktüberwachung, sowie einem
EU-weiten System zur Risikomeldung, -erfassung, -be-wertung und -abwehr. Für
die Risikoerfassung und -be-wertung ist in Deutschland das Bundesinstitut für
Arznei-mittel und Medizinprodukte und für die Risikoabwehrsind die Bundesländer
zuständig. Die Anwendung derProdukte und die Verpflichtung zur
Risikominimierungdurch den Zahnarzt unterliegt der Medizinprodukte-Be-treiberverordnung.Die
Europäische Kommission hatte zu Amalgam und des-sen Alternativen eine
Expertengruppe aus den Mitglied-staaten der Europäischen Union unter
Beteiligung von europäischen Patientengruppen und Wissenschaftlern an-derer Staaten
eingesetzt. So wurden Sicherheitsanforde-rungen an Amalgam erarbeitet, die an
die Hersteller, Prüf-stellen und Überwachungsbehörden gerichtet sind. Auchdas
Bundesministerium für Gesundheit hat zusammen mitden betroffenen Kreisen und
dem Bundesinstitut für Arz-neimittel und Medizinprodukte ein Konsenspapier zu
Re-staurationsmaterialien in der Zahnheilkunde erarbeitet.Bei Amalgam ebenso
wie bei allen anderen dieser Mate-rialien besteht die Gefahr von
Nebenwirkungen, insbe-sondere Risiken von Hautunverträglichkeiten und
Aller-gien. Weitere zugeschriebene Nebenwirkungen wie z.B.Störungen des
Nervensystems oder des Autoimmunsy-stems konnten bisher nicht bestätigt werden.
So sehen zz.weder das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-produkte noch
die Europäische Kommission einen be-gründeten Verdacht, dass das Quecksilber
aus Amalgamnegative Auswirkungen auf die Gesundheit hat, die
seineVerkehrsfähigkeit infrage stellt. Nach dem derzeitigenwissenschaftlichen
Erkenntnisstand gibt es unter Berück-sichtigung der durch Nahrung, Wasser und
Luft ohnehinfür den Menschen bestehenden Quecksilberbelastung kei-nen
begründeten Verdacht für ein medizinisch nicht ver-tretbares gesundheitliches
Risiko durch Tragen, Legenoder Entfernen von Amalgamfüllungen. Der Einsatzsollte
dennoch auf das unbedingte Maß eingeschränktwerden, um die allgemeine
Quecksilberbelastung desmenschlichen Körpers zu verringern.Der Ausschuss
befand, dass er keine abschließende Be-wertung der Toxizität von Amalgam und
anderen Restau-rationsmaterialen in der Zahnmedizin vornehmen kann.Der
Ausschuss stellte indes fest, dass ernstzunehmendeAnhaltspunkte dafür
vorliegen, dass durch Amalgamfül-lungen zumindest in Einzelfällen
gesundheitliche Beein-trächtigungen entstehen können. Der Ausschuss sprachsich
daher für eine Vermeidung von Amalgam und ande-rer Metalle, wann immer es
möglich ist, aus. Ein soforti-ges generelles Amalgamverbot wurde vom Ausschuss
allerdings nicht befürwortet. Hierzu fehlt es auch an quali-tativ
gleichwertigen Alternativmaterialien. Vom Aus-schuss wurde jedoch die
Notwendigkeit gesehen, die For-schung nach qualitativ gleichwertigen,
finanzielltragbaren Alternativstoffen zu Amalgam und anderen Me-tallen zu
intensivieren, um zumindest für die Zukunfthierdurch bedingte Erkrankungen zu vermeiden.
Auchsollen die Behandlungsmöglichkeiten für derartig Er-krankte dringend
weiterentwickelt werden. Daher empfahl der Ausschuss, die Petition der
Bundesre-gierung als Material zu überweisen, damit sie bei zukünf-tigen
Verordnungen, anderen Initiativen oder Untersu-chungen in die Erwägungen
einbezogen wird.