Amalgam -
Gesundheitspolitische Aspekte
Wenn auch das BGA
aus Rücksicht vor den zukünftig zu erwartenden enormen Schadensersatz- und Therapiekosten (ca. 140 Mrd.) noch recht
vorsichtig ist, hat es doch die Gefährdung durch Amalgam anerkannt und eine
wesentliche Einschränkung desselben erlassen. Dennoch werden sich die Gerichte
mit Schäden aufgrund fahrlässiger Verharmlosungskampagnen befassen müssen.
Folgende Fakten
sind nun neuerdings anerkannt und können von Patienten mit positivem
Giftnachweis und Gesundheitsschäden durch Forderung von bis zu 500.000,- DM
Schadensersatz nach dem Arzneimittelgesetz bei der Allianz (Schadensformular
dort abrufen!) geltend gemacht werden. Die erforderliche Behandlung der
Schäden, Austausch der Amalgamfüllungen und verträgliche Alternativen können
von den Krankenkassen nicht mehr abgelehnt werden:
Es sind damit alle
bisherigen Gutachten, auf die sich die Amalgambefürworter (Schiele, Kröncke, Markskurs, Wirtz u.a.) berufen haben, als falsch
widerlegt. Die Grundlage für die Weiterverwendung von Amalgam in der
Zahnheilkunde ist damit genommen. Da ein Großteil der Fakten schon seit vielen
Jahren publiziert war (z.B. WHO) ist die Frage der fahrlässigen
Körperverletzung mit Todesfolge nun zu klären.
Falsch ist die
Annahme, dass zubereitetes non-gamma-2-Amalgam, das nur 1/20 weniger
Quecksilber enthält als Gamma-2-Amalgam (50% Hg anstatt 53%) ungiftig sei.
Jeder Patient kann sich durch einen Kaugummitest nach dem Legen von
Amalgamfüllungen überzeugen, ob die Abriebwerte erhöht sind und bei hohen
Quecksilberwerten seinen Zahnarzt dann wegen des Verdachtes auf Verwendung von
unzulässigem Material belangen.
Quecksilber wird in
nahezu allen Tumoren eingelagert. Daher sollte Tumorgewebe (es wird nach
Operationen in der Regel 10 Jahre lang aufbewahrt) auf Amalgambestandteile (Hg,
Sn) untersucht werden, wenn Schadensersatzansprüche begründet werden müssen.
Die
Weiterverwendung von Amalgamfüllungen käme bei den nun schon anerkannten
Schäden für die Zahnärzte zu einem Va banque-Spiel, da sie vorhandene Immun-
und Nervenschäden kaum sicher ausschließen können und sich die relevanten
Gutachter und Kommissionen die bisher die Unbedenklichkeit bescheinigten sicher
aus der Schlinge ziehen werden und die Verantwortung auf den Zahnarzt allein
geschoben werden wird. Eine schriftliche Einverständniserklärung nach
Aufklärung obiger Risiken muss vorliegen.
Neu ist die
Empfehlung von Schutzmaßnahmen für Zahnärzte und Helferinnen, obwohl das BGA in
Detailfragen (Gasmasken, Sauerstoffzufuhr, Kofferdam für den Patientenschutz,
Raumdekontamination usw.) noch keine Hilfestellung bietet.
Quelle: Gesundheitspolitische Umschau, April
1992
(Dr. med. Dr. med. habil.
Max Daunderer)