Amalgam-Füllungen und Amalgam-Ersatz

 

Das Bundesministerium für Gesundheit verfolgt die Diskussion über das Für und Wider von Amalgam-Füllungen sehr aufmerksam. Dabei lässt sich das Ministerium u.a. auch von den Experten des Bundesgesundheitsamtes (BGA) beraten. Aus der Tatsache, dass das BGA eine weitere klarstellende Bewertung zum Problem der Verarbeitung von Amalgam im Bereich der Zahnmedizin abgegeben hat, ist zu ersehen, wie intensiv die für diese Fragen verantwortlichen Institutionen sich um das Problem kümmern. Auch die medizinischen und zahnmedizinischen Fachgesellschaften analysieren und bewerten laufend neue Forschungsergebnisse auf diesem Gebiet.

 

Das BGA hat eine Orientierungshilfe für Zahnärzte und Patienten mit dem Titel „Amalgame in der zahnärztlichen Therapie“ herausgegeben. Darin heißt es: „Es gibt nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand unter Berücksichtigung der durch Nahrung, Wasser und Luft ohnehin für den Menschen bestehenden Quecksilberbelastung keinen begründeten Verdacht für ein medizinisch nicht vertretbares gesundheitliches Risiko durch Tragen, Legen oder Entfernen von Amalgamfüllungen. Ihr Einsatz sollte dennoch auf das unbedingte Maß eingeschränkt werden, um die allgemeine Quecksilberbelastung des menschlichen Körpers zu verringern“. Aufgrund dieser Bewertung, die sich auf die Auswertung wissenschaftlicher Materialien aus der gesamten Welt stützt, besteht kein Anlass, die Empfehlung des BGA zur Einschränkung der Verwendung von Amalgam als Begründung für einen Austausch von bestehenden Amalgamfüllungen zu  nehmen. Eine medizinische Indikation (Amalgamallergie) ist durch den Epikutantest nachzuweisen.

 

Grundsätzlich besteht bei der Verwendung von Amalgam das Problem, dass es bisher noch kein gleichgutes Füllungsmaterial gibt. Auch die bisher bekannten Alternativmaterialien haben Nachteile und über ihre langfristige Unbedenklichkeit ist wenig bekannt. Hinzu kommt, dass es auch gegen Gold Allergien gibt und Goldfüllungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund ihres hohen Preises kaum finanzierbar sind. Die perfekte Lösung in der Zahnheilkunde besteht darin, die Notwendigkeit von Füllungen durch intensive Mundhygiene und regelmäßige zahnärztliche Kontrolle möglichst erst gar nicht entstehen zu lassen. Dass dies keine Utopie sondern eine bereits heute machbare realistische Alternative ist, beweisen kontrollierte praktische Experimente mit großen Patientenkollektiven im Ausland.

 

Aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche kassenzahnärztliche Versorgung geht hervor, dass der Vertragszahnarzt Art und Umfang der Maßnahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung bestimmt. In Teil B II Punkt 4 heißt es ferner, „es sollen die üblichen und erprobten plastischen Füllungsmaterialien verwendet werden. Bei Molaren und Prämolaren ist in der Regel Amalgam als Füllungsmaterial angezeigt.“ Zu den erprobten plastischen Füllungsmaterialien gehören auch Kunststoff-Füllungen. Diese werden seit langem im Frontzahnbereich und auch im Seitenzahnbereich angewandt, sofern keine starke Kaubelastungen vorliegen. Auch bei Backenzähnen (Molaren und Prämolaren) hat es der Zahnarzt in der Hand, gemäß zahnmedizinischer Einschätzung zu entscheiden, ob Kunststoff-Füllungen verwendet werden. Denn der Richtlinientext besagt, dass „in der Regel Amalgam als Füllungsmaterial angezeigt“ ist. Die Formulierung „in der Regel“ bedeutet keine Ausschließlichkeit. Vielmehr ist der Zahnarzt in seiner Therapieentscheidung gem. Punkt A Ziffer 4 der Richtlinien frei. Dabei muss es sich allerdings um Methoden handeln, deren diagnostischer und therapeutischer Wert ausreichend gesichert ist.

 

Die Krankenkassen zahlen derartige Füllungen auch anstandslos, sofern die dadurch entstehenden Kosten nicht höher als bei der Verwendung von Amalgam sind und die Behandlung unter Zugrundelegung des vertragszahnärztlichen Bewertungsmaßstabes erfolgt.

 

Andere Materialien und Versorgungsformen (z.B. Gold- und Kermik-Inlays) zahlt die Krankenkasse nur in jenen seltenen Fällen, in denen eine Amalgam-Unverträglichkeit durch den Epikutan-Test nachgewiesen ist.

 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Stand: 20. Juni 1994 Informationsblatt Nr. 27-01