Amalgam Fehlurteil

Zahnärzte sind verpflichtet auch über extrem seltene Risiken einer Behandlung aufzuklären. Dies gilt allerdings nur, wenn Wissenschaftler bereits ernstzunehmende Warnungen zur geplanten Behandlungsmethode geäußert haben.

Während einer zahnärztlichen Behandlung erhielt ein 54jährigen Mann Anfang 1997 drei Amalgamfüllungen. Rund ein Jahr später verstarb er an einer seltenen Nervenerkrankung. Die Ehefrau verklagte den Zahnarzt daraufhin auf Unterhalt. Nach ihrer Auffassung war eine Amalgamvergiftung die Ursache für den Tod des Ehemannes. Eine Aufklärung über die Risiken war vor der Behandlung jedoch nicht erfolgt. Das zuständige Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung blieb erfolglos. Denn nach Auffassung des Oberlandesgericht Koblenz war eine Aufklärung über die Risiken einer Amalgambehandlung nicht erforderlich. Zum einen seien dieses Füllungen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft in der Regel nicht mit gesundheitlichen Gefahren verbunden und darüber hinaus sei ein wissenschaftlich begründeter, gewichtiger und ernsthaft vertretener Zusammenhang mit der Erkrankung des Ehemannes nicht vorhanden.

OLG Koblenz
02.03.1999
Aktenzeichen: 3 U 328/97
Einstellung in die Datenbank: 16.12.1999
Bearbeitet von: Martina Seipelt
Quelle: NJW 1999, 3419

http://www.wdr.de/tv/ardrecht/urteile/urteil.phtml?code=16314_362