Ärzte haften nicht ohne weiteres für falsche Diagnosen
Bei einem
Diagnosefehler von Ärzten haben Patienten nicht zwangsläufig Schadenersatz- und
Schmerzensgeldansprüche. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem
Urteil.
Die Symptome einer Erkrankung seien oft mehrdeutig
und ließen auf verschiedene Ursachen schließen. Solange Ärzte die
erforderlichen Untersuchungen nach den "Regeln der ärztlichen Kunst"
vornehmen, könne ihnen daher eine objektiv falsche Diagnose rechtlich nicht zum
Vorwurf gemacht werden.
Das Gericht hob eine Entscheidung des Landgerichts
Koblenz auf. Es hatte einer Patientin 12 000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen,
da der Arzt ihren entzündeten Blinddarm nicht erkannt hatte. Er war von Magen-
und Darmstörungen sowie später von einem fieberhaften Harnwegsinfekt
ausgegangen.
Das Oberlandesgericht stellte fest, daß nach dem Gutachten eines Sachverständigen der
behandelnde Arzt alle erforderlichen diagnostischen Maßnahmen ergriffen habe.
Die Befundlage sei schwierig gewesen und von dem Mediziner plausibel gedeutet
worden. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem
Bundesgerichtshof vor.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, Az.: 5 U 1494/05