Abhängigkeit
von Substanzen
oder von Verhaltensweisen
Abhängigkeit von
Substanzen oder von Verhaltensweisen
Fußend auf ein psychiatrisches Fachgespräch zur Begutachtung von
Suchtkrankheiten vom 30. und 31. Oktober 2007 empfiehlt der Beirat, die
Abschnitte „Alkoholkrankheit, -abhängigkeit" und
„Drogenabhängigkeit" auf Seite 48 bis 49 der Nummer 26.3 der
„Anhaltspunkte" durch folgenden Text zu ersetzen:
„Schädlicher Gebrauch potenziell zur Abhängigkeit führender Substanzen
– Abhängigkeit von Substanzen oder von Verhaltensweisen
Der schädliche Gebrauch ohne körperliche und/oder psychische Schädigung
bedingt keinen Grad der Behinderung, keinen Grad der Schädigungsfolgen.
Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor, wenn als Folge des
chronischen Substanzkonsums mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt
sind:
- Der unwiderstehliche Drang, die Substanz zu konsumieren
- Eine verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust)
- Körperliche Entzugssymptome
- Toleranzentwicklung
- Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zu Gunsten des
Substanzkonsums
- Fortgesetzter Substanzkonsum trotz Nachweises schädlicher Folgen.
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GdS
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Schädlicher
Gebrauch von potenziell zu Abhängigkeit führenden Substanzen bzw.
entsprechender Verhaltensweisen mit leichteren psychischen Störungen
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0 - 20
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Abhängigkeit
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mit leichten
sozialen Anpassungsschwierigkeiten
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30 - 40
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mit
mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
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50 - 70
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mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten
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80 - 100
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