AOK behandelt Kranke wie Verbrecher

„Sehr geehrter Herr Dr.Daunderer,

..... die AOK genehmigte mir eine Behandlung und kreidete sie mir ein halbes Jahr später als Selbstverschulden an um sich vor ihrer Leistungspflicht drücken zu wollen.

Am 1.12.1997 genehmigte mir die AOK eine Behandlung unter Hinzuziehung der AOK Beratungsärztin Frau Dr. St. Im nächsten Monat  ließ ich den letzten Teil - wie von der AOK genehmigt -  durchführen, erhielt aber trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU bereits damals von zwei Ärzten  bestätigt) kein Krankengeld dafür.

Im Juni 1998 reichte ich beim Sozialgericht C. Klage ein.

Am 15.7.98, ein halbes Jahr nach der Behandlung kam die Antwort der AOK Sachsen an das Gericht - ich traute meinen Augen kaum – mir stehe kein Krankengeld zu, es liege ein  Selbstverschulden nach § 52 SGB V vor, weil keine medizinische Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit für die durchgeführte Behandlung erkennbar sei, d.h. für den kurz zuvor von der AOK bestätigten Behandlungsplan!!! Hier der Wortlaut von § 52 SGB V: „Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden: Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.“ Obwohl mir vor der Behandlung weder Ärzte noch die AOK eine andere Therapie vorgeschlagen hatten, sollte ich Schuld sein, weil ich die von Fachärzten angeordnete und von der AOK genehmigte Behandlung, bei vorher stärksten Schmerzen durchführen lies. Gravierend kommt hinzu, dass durch eindeutige Laboruntersuchungen die absolute Notwendigkeit der Operation zu diesem Zeitpunkt längst bestätigt war. Meine Ärzte meinen sogar, dass ich ohne die durchgeführten Operationen nicht überlebt hätte.

Als ich bei Gericht eine Kopie, des von der AOK genehmigten Behandlungsplanes vorlegte und einen Beleg für den ungeheuerlichen Vorwurf des Selbstverschuldens forderte wurde es plötzlich still um § 52.

Trotzdem bekam ich erst nach vier Jahren Sozialgerichtsprozess 3 Wochen Krankengeld für die von der AOK genehmigte Behandlung durch Anerkenntnis. Für die Zinsen war noch eine Mahnung an den Geschäftstellenleiter notwendig.

Eine Entschuldigung erhielt ich von der AOK bis heute nicht. Ich finde es unglaublich, dass eine sogenannte „Gesundheitskasse“ ihre eigenen Versicherten, wenn sie krank sind und mit stärksten Schmerzen eine genehmigte, lebensnotwendige Behandlung durchführen lassen versuchen, sie mit einem Paragraphen abzuspeisen der sich auf Verbrecher bezieht um sich vor ihrer Leistungspflicht zu drücken.

So etwas gibt es wahrscheinlich nur im Osten.“